OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 17/14

BVERWG, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine der in §132 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen wird. • Flächen, die räumlich und funktional auf eine im komplexen Wohnungsbau errichtete Anlage bezogen sind (z. B. Freiflächen, Stellplätze, Abstandsflächen), fallen unter den Ausschlusstatbestand des §5 Abs.1 Buchst. c VermG. • Für den Ausschluss nach §5 Abs.1 Buchst. c VermG genügt der nachhaltige Beginn der Verwendung im komplexen Wohnungsbau; eine vollständige Fertigstellung der Gestaltungs- oder Ausbauarbeiten vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ist nicht erforderlich. • Verfahrensrügen in der Beschwerde müssen substantiiert darlegen, welche prozessualen Normen verletzt sein sollen; die bloße Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung genügt nicht. • Der Streitwert in Rückübertragungsstreitigkeiten kann für unbebaute Grundstücke anhand der Bodenrichtwertkarte ermittelt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Ausschluss der Rückübertragung bei bauakzessorischen Flächen (§5 Abs.1 c VermG) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine der in §132 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen wird. • Flächen, die räumlich und funktional auf eine im komplexen Wohnungsbau errichtete Anlage bezogen sind (z. B. Freiflächen, Stellplätze, Abstandsflächen), fallen unter den Ausschlusstatbestand des §5 Abs.1 Buchst. c VermG. • Für den Ausschluss nach §5 Abs.1 Buchst. c VermG genügt der nachhaltige Beginn der Verwendung im komplexen Wohnungsbau; eine vollständige Fertigstellung der Gestaltungs- oder Ausbauarbeiten vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ist nicht erforderlich. • Verfahrensrügen in der Beschwerde müssen substantiiert darlegen, welche prozessualen Normen verletzt sein sollen; die bloße Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung genügt nicht. • Der Streitwert in Rückübertragungsstreitigkeiten kann für unbebaute Grundstücke anhand der Bodenrichtwertkarte ermittelt werden. Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem unbebauten Flurstück. Die Behörde stellte fest, der Kläger sei Berechtigter nach §2 Abs.1 VermG, lehnte die Rückübertragung jedoch ab mit der Begründung, das Grundstück sei im komplexen Wohnungsbau verwendet worden und falle unter den Ausschlusstatbestand des §5 Abs.1 Buchst. c VermG. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte sowohl die sachlichen Feststellungen zur Nutzung des Grundstücks als auch die Auslegung des Ausschlusstatbestands; er berief sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO. • Die Beschwerdebegründung zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Eine rechtspolitische Erweiterung des Ausschlusstatbestands wäre nicht gerichtsentscheidbar; die bisherige Rechtsprechung beantwortet die Auslegungsfragen bejahend. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch bauakzessorische Flächen wie Freiflächen, Abstandsflächen und Stellplatzflächen dem Ausschluss des §5 Abs.1 Buchst. c VermG unterfallen; dies ist durch frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. • Für den Ausschluss genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der nachhaltige Beginn der Verwendung im komplexen Wohnungsbau; eine vollständige Fertigstellung der Ausbau- oder Gestaltungsmaßnahmen vor Inkrafttreten des VermG ist nicht erforderlich. • Die vorgetragenen Divergenzbehauptungen wurden nicht prozessordnungsgemäß dargelegt; es fehlt an einem konkreten Widerspruch zwischen tragenden Rechtssätzen des angegriffenen Urteils und den behaupteten Divergenzentscheidungen (§132 Abs.2 Nr.2 i.V.m. §133 Abs.3 VwGO). • Die Verfahrensrügen (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind unerheblich, weil sie im Wesentlichen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung angreifen; es ist nicht substantiiert dargetan, dass konkrete prozessuale Pflichten verletzt wurden (z. B. Überzeugungsgrundsatz, Aufklärungspflicht, Gehör). • Neu vorgebrachte Gesichtspunkte nach Fristablauf sind unbeachtlich (§133 Abs.3 Satz1 VwGO). • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts folgen aus den einschlägigen Vorschriften; der Verkehrswert kann bei unbebauten Grundstücken anhand der Bodenrichtwertkarte ermittelt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das streitige Grundstück nach den Feststellungen der Vorinstanz als bauakzessorische Fläche dem Ausschluss der Rückübertragung nach §5 Abs.1 Buchst. c VermG unterfällt und die bisherigen höchstrichterlichen Maßstäbe (Nachhaltigkeit der Nutzung, Einbeziehung von Freiflächen und Stellplätzen) die Rüge des Klägers nicht durchbrechen. Verfahrens- und Divergenzrügen sind nicht substantiiert begründet worden, neue Einwendungen wurden verspätet vorgebracht und bleiben unberücksichtigt. Der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Streitwert beträgt 123760 €.