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Beschluss

1 WB 7/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versetzungsantrag eines Soldaten ist gerichtlicher Kontrolle zugänglich nur, wenn der begehrte Dienstposten hinreichend bestimmt bezeichnet ist. • Allgemeine Anträge auf Verwendung auf einer Dotierungsstufe (z. B. A 15) sind unzulässig, weil sie die überprüfbare Prüfung von Eignung, dienstlichem Bedarf und Konkurrenzsituation verhindern. • Eine pauschale Verpflichtung des Dienstherrn, dem Bewerber alle in Betracht kommenden förderlichen Dienstposten aktiv zu benennen, besteht nicht; der Dienstherr kann stattdessen Personalgespräche zur Klärung nutzen.
Entscheidungsgründe
Versetzungsantrag unzulässig bei fehlender Bestimmtheit des Dienstpostens • Ein Versetzungsantrag eines Soldaten ist gerichtlicher Kontrolle zugänglich nur, wenn der begehrte Dienstposten hinreichend bestimmt bezeichnet ist. • Allgemeine Anträge auf Verwendung auf einer Dotierungsstufe (z. B. A 15) sind unzulässig, weil sie die überprüfbare Prüfung von Eignung, dienstlichem Bedarf und Konkurrenzsituation verhindern. • Eine pauschale Verpflichtung des Dienstherrn, dem Bewerber alle in Betracht kommenden förderlichen Dienstposten aktiv zu benennen, besteht nicht; der Dienstherr kann stattdessen Personalgespräche zur Klärung nutzen. Der Antragsteller, Berufssoldat und Oberstleutnant, beantragte förderliche Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten. Er berief sich auf wiederholt positive Verwendungsvorschläge und dienstliche Beurteilungen, in denen A 15-Einsätze empfohlen wurden. Das Personalamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die individuelle Förderperspektive sei A 14 und eine späte Förderung in A 15 nicht realistisch. Der Antragsteller beschwerte sich und rügte unter anderem Fehler in den Perspektivkonferenzen und mangelnde Dokumentation. Das Verteidigungsministerium erklärte die Beschwerde für unzulässig, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Der Antragsteller verlangte sodann gerichtliche Entscheidung bzw. Neuentscheidung unter Vorlage der Perspektivkonferenzunterlagen. Das Gericht hat über den Antrag entschieden. • Der Antrag ist insgesamt unzulässig, weil er keine hinreichende Bestimmtheit des begehrten Dienstpostens enthält. • Versetzungen sind dienstpostenbezogen; ohne genaue Bezeichnung eines Dienstpostens kann das Gericht weder die Eignung des Antragstellers noch das dienstliche Bedürfnis oder die Konkurrenzlage prüfen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). • Der Senat verlangt deshalb, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnet; bei Unkenntnis sind Informationen im Personalgespräch zu beschaffen. • Eine generelle Bringschuld des Dienstherrn zur aktiven Nennung geeigneter förderlicher Dienstposten ergibt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG oder § 3 Abs. 1 SG; es besteht keine Ausschreibungspflicht nach Beamtenrecht für Soldaten. • Das bestehende Verfahren der dienstlichen Bestenauslese ist rechtlich nicht zu beanstanden; Bewerbungen oder konkrete Versetzungsanträge auf einzelne Dienstposten werden in der Auswahl berücksichtigt und sind anfechtbar. • Mangels Bestimmtheit des Antrags entfallen weitere Sachverhaltsaufklärungen und Beweisanregungen, etwa zur Vorlage von Perspektivkonferenzunterlagen. Der Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, weil der Antragsteller keinen bestimmten Dienstposten, sondern nur die Dotierungsstufe A 15 benannt hat. Damit fehlt die erforderliche Bestimmtheit, die erforderlich ist, um Eignung, dienstlichen Bedarf und Konkurrenzsituation gerichtliche überprüfbar zu machen. Der Antragsteller hätte konkrete Dienstposten benennen oder zuvor in einem Personalgespräch die notwendigen Informationen einholen müssen. Weil der Antrag unzulässig ist, sind auch die Beweisanregungen zur Einsicht in Perspektivkonferenzunterlagen unbeachtlich. Der Bescheid des Personalamts und der Beschwerdebescheid bleiben insoweit wirksam.