Beschluss
7 A 14/12
BVERWG, Entscheidung vom
19mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-461/13 auszusetzen, weil die Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie entscheidungserheblich ist.
• Eine behördliche Bewertungsmethode zur Beurteilung von WRRL-Verschlechterungen muss transparent, fachlich untersetzt und nachvollziehbar im Planfeststellungsbeschluss dargelegt werden.
• Die ergänzende ‚Hilfsprüfung‘ der Planfeststellungsbehörden ist unzureichend, weil sie nicht hinreichend fachlich begründet, in Teilen methodisch fehlerhaft und in wesentlichen Bewertungsschritten und Tatsachenfeststellungen lückenhaft ist.
• UVP- und FFH-Prüfungen weisen zahlreiche, teils erhebliche oder nur durch Ergänzung behebbare Mängel auf, insbesondere hinsichtlich Arten- und Habitataufklärung, Überwachungsauflagen und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz.
• Trotz erheblicher Bedenken ergeben sich nach vorläufiger Einschätzung des Senats keine der Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse gleichkommenden Mängel; jedoch können Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit folgen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung bis EuGH-Entscheidung; erhebliche Mängel in WRRL-, UVP- und FFH-Prüfung • Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-461/13 auszusetzen, weil die Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie entscheidungserheblich ist. • Eine behördliche Bewertungsmethode zur Beurteilung von WRRL-Verschlechterungen muss transparent, fachlich untersetzt und nachvollziehbar im Planfeststellungsbeschluss dargelegt werden. • Die ergänzende ‚Hilfsprüfung‘ der Planfeststellungsbehörden ist unzureichend, weil sie nicht hinreichend fachlich begründet, in Teilen methodisch fehlerhaft und in wesentlichen Bewertungsschritten und Tatsachenfeststellungen lückenhaft ist. • UVP- und FFH-Prüfungen weisen zahlreiche, teils erhebliche oder nur durch Ergänzung behebbare Mängel auf, insbesondere hinsichtlich Arten- und Habitataufklärung, Überwachungsauflagen und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz. • Trotz erheblicher Bedenken ergeben sich nach vorläufiger Einschätzung des Senats keine der Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse gleichkommenden Mängel; jedoch können Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit folgen. Die Beklagten genehmigten mit Planfeststellungsbeschlüssen vom 23. April 2012 und 1. Ergänzungsbeschlüssen vom 1. Oktober 2013 den Ausbau der Fahrrinnen von Unter- und Außenelbe. Kläger rügten Fehler in der wasserrechtlichen Prüfung nach WRRL/WHG, in der Umweltverträglichkeitsprüfung und in der FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie Defizite bei Schutzauflagen und Kompensationsmaßnahmen, insbesondere für Arten wie Schierlings-Wasserfenchel und die Finte. Die Behörden führten eine zunächst moderate Prüfung und ergänzend eine ‚strenge‘ Hilfsprüfung durch, die viele Vorhabenwirkungen als Verschlechterungen qualifizierte und Ausnahmen nach §31 WHG vorsorglich anerkannte. Streitgegenstand ist, ob die Bewertungsmethoden, die Erfassung des Ist-Zustands, die Ableitung von Überwachungsauflagen und die Eingriffs–Ausgleichsbilanz den gesetzlichen und europarechtlichen Anforderungen genügen. • Verfahrensaussetzung: Der Senat sieht die Aussetzung nach §94 VwGO als geboten an, weil die Auslegung der WRRL für die Entscheidung entscheidend ist und der EuGH in einer vorgelegten Rechtssache (C-461/13) bereits verhandelt hat. • Transparenz- und Begründungsanforderungen: Behörden dürfen bei fehlenden Standardmethoden nicht auf unbestimmte Fachannahmen zurückgreifen; Bewertungsmethoden müssen im Planfeststellungsbeschluss definiert und fachlich untersetzt werden. • Mängel der Hilfsprüfung: Das in den Ergänzungsbeschlüssen verwendete Bewertungssystem (Kategorien: Grad der Auswirkung, Dauer, räumliche Ausdehnung; Aggregation zur Schwere) ist nicht ausreichend fachlich begründet. Insbesondere ist die pauschale Einordnung nicht messbarer, aber prognostizierter Auswirkungen als ‚sehr gering‘ nicht vertretbar. • Erfassung des Ist-Zustands: Für zahlreiche Qualitätskomponenten (hydromorphologisch, chemisch, physikalisch-chemisch) fehlt eine ordnungsgemäße Ist-Bewertung; dies ist für die Beurteilung der Schwere von Verschlechterungen (§27, §31 WHG) erforderlich. • Bewertungskriterien unklar: Begriffe wie ‚schwach‘ und ‚deutlich‘ werden nicht erklärt; die Übertragung von UVU-Ergebnissen auf WRRL-Qualitätskomponenten und die Anwendung raumbezogener Schwellen sind nicht nachvollziehbar dokumentiert. • UVP- und Artenschutzdefizite: Bei gefährdeten Pflanzenarten (131 gelistete Arten) fehlt eine nachvollziehbare Sondierung, welche Arten konkret betroffen sein können; dadurch ist die Prüfung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt unvollständig. • FFH-Prüfung und Finte: Angesichts des bereits kritischen Erhaltungszustands der Finte (Klassenbewertung C) und vorhandener Sauerstoffdefizite sind vernünftige Zweifel an erheblichen Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen; weiterer Untersuchungsbedarf besteht. • Überwachungsauflagen: Auflagen zur Geschwindigkeitsüberwachung und zur Methodik der Laichaktivitätsfeststellung sind nicht ausreichend in den Planfeststellungsbeschlüssen geregelt; Verlagerung auf Planergänzung schränkt Beteiligungs- und Klagerechte und ist unzureichend begründet. • Schierlings-Wasserfenchel und Kohärenzmaßnahmen: Eingriffs- und Ausgleichsbilanz sowie die Festlegung und Herleitung von Kohärenzflächen und Besiedlungsparametern sind lückenhaft und in Teilen nicht schlüssig untersetzt; Plausibilitätsfragen bleiben offen. • Ergänzungen möglich: Viele Mängel sind nach vorläufiger Einschätzung durch Ergänzungsverfahren behebbar, weshalb die Beschlüsse nicht zwingend aufhebungsreif erscheinen. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-461/13 ausgesetzt. Der Senat hat begründete Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe in der Fassung der 1. Ergänzungsbeschlüsse und der mündlichen Protokollerklärungen festgestellt. Kernprobleme sind fehlende oder unzureichende fachliche Untersetzungen der angewandten Bewertungsmethoden nach WRRL/WHG, ungenügende Erfassung des Ist-Zustands, methodische und dokumentarische Lücken in UVP- und FFH-Prüfung sowie Mängel bei Überwachungsauflagen und der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, insbesondere für den Schierlings-Wasserfenchel und die FFH-Art Finte. Viele dieser Mängel sind nach Auffassung des Senats im ergänzenden Verfahren behebbar; sie rechtfertigen derzeit nicht die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse, wohl aber die Feststellung von Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in Teilen und die Verpflichtung zu nachträglichen Konkretisierungen und Ergänzungen.