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Beschluss

8 B 3/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn Verfahrensgrundrechte der Beigeladenen verletzt wurden, insbesondere rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO. • Bei erheblichen Verfahrensfehlern ist ein Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO (analog) zurückzuverweisen. • Grundsatz- und Divergenzrügen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht spezifisch begründet sind; auf vergleichbare Entscheidungen desselben Senats kann verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs, Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung • Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn Verfahrensgrundrechte der Beigeladenen verletzt wurden, insbesondere rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO. • Bei erheblichen Verfahrensfehlern ist ein Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO (analog) zurückzuverweisen. • Grundsatz- und Divergenzrügen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht spezifisch begründet sind; auf vergleichbare Entscheidungen desselben Senats kann verwiesen werden. Streitgegenstand ist ein 1.987 qm großes Grundstück, das ehemals zum Gut der Brüder S. gehörte. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 übertrug das Bundesamt das Grundstück auf die Beigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Potsdam hob den Bescheid in einem früheren Verfahren auf; das Bundesverwaltungsgericht verwies daraufhin zurück. In einem weiteren Verfahren hob das Verwaltungsgericht Potsdam den Bescheid erneut auf und ließ die Revision nicht zu. Die Beigeladenen rügten die Nichtzulassungsentscheidung und machten Verletzungen prozessualer Rechte geltend. Die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht betrifft insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs und sonstiger Verfahrensrechte der Beigeladenen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hatte Erfolg, weil das angegriffene Urteil die Beigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzte. • Weiter wurden Verfahrensrechte aus § 108 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend gewahrt, was erhebliche Verfahrensmängel begründet. • Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Verfahrensfehler rechtfertigen die Aufhebung des Urteils nach § 133 Abs. 6 VwGO. • Zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Vermeidung künftiger Verfahrensfehler ist das Verfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO (analog) an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückzuverweisen. • Die vorgebrachten Grundsatz- und Divergenzrügen sind unbegründet; das Bundesverwaltungsgericht verweist insoweit auf eine parallel entschiedene Beschwerde desselben Senats. Die Beschwerde der Beigeladenen wird stattgegeben. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. April 2013 wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben. Aufgrund von Verletzungen des rechtlichen Gehörs und sonstiger prozessualer Rechte erfolgt eine Zurückverweisung des Verfahrens zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO (analog). Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wird auf 99.350 € festgesetzt.