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Beschluss

8 B 4/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen war erfolgreich, weil das angegriffene Urteil das rechtliche Gehör und Verfahrensrechte verletzte. • Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 108 Abs. 1 und 2 VwGO und § 86 Abs. 1 VwGO können die Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung rechtfertigen. • Grundsatz- und Divergenzrügen wurden verworfen; für vergleichbare Erwägungen wird auf gleichgelagerte Beschlüsse desselben Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Gehörs- und Verfahrensverletzungen; Zurückverweisung an andere Kammer • Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen war erfolgreich, weil das angegriffene Urteil das rechtliche Gehör und Verfahrensrechte verletzte. • Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 108 Abs. 1 und 2 VwGO und § 86 Abs. 1 VwGO können die Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung rechtfertigen. • Grundsatz- und Divergenzrügen wurden verworfen; für vergleichbare Erwägungen wird auf gleichgelagerte Beschlüsse desselben Senats verwiesen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 22.987 qm großen Grundstücks, das früher zum Gutsgelände der Brüder S. gehörte. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 übertrug das Bundesamt das Grundstück auf die Beigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Potsdam hob diesen Bescheid in einem früheren Verfahren auf; nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erließ das Verwaltungsgericht am 18. April 2013 erneut ein Urteil, mit dem es den Bescheid aufgehoben und die Revision nicht zuließ. Die Beigeladenen rügten daraufhin die Nichtzulassungsentscheidung und machten sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend. Mehrere parallel laufende Verfahren betrafen dieselben Beteiligten und Rechtsfragen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen begründet die Aufhebung des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sowie Verfahrensrechte aus § 108 Abs. 1 S.1 und 2 VwGO und aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt, sodass Verfahrensfehler vorliegen. • Grundsatz- und Divergenzrügen der Beigeladenen sind unbegründet; zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine nähere Begründung in einem parallel entschiedenen Beschluss (8 B 99.13). • Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel ist das angegriffene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben. • Aus Gründen des Vertrauensschutzes der Beigeladenen und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler ist das Verfahren gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 S.2 ZPO (analog) an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG auf 500.000 € festgesetzt (Grundlage: 50 €/qm für 22.987 qm und Begrenzungsregelung). Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2013 wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und sonstiger Verfahrensrechte aufgehoben. Das Verfahren wird aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.