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Beschluss

2 B 97/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dauerhafter Polizeidienstunfähigkeit ist Maßstab für die Weiterverwendung im Polizeidienst die Eignung für konkrete Funktionen der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (§ 110 NBG). • Eine Suchpflicht des Dienstherrn nach einer geeigneten Funktion im Polizeidienst besteht, es sei denn, der Beamte ist für die nächsten zwei Jahre generell oder mit erheblichen Fehlzeiten dienstunfähig. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann. • Vorinstanzliche tatsächliche Feststellungen sind für das Revisionszulassungsverfahren bindend, sofern nicht Verfahrensmängel dargelegt sind. • Ein Anspruch auf weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten besteht nur bei erkennbaren gravierenden Mängeln des bestehenden Gutachtens.
Entscheidungsgründe
Polizeidienstunfähigkeit und Suchpflicht nach geeigneter Weiterverwendung • Bei dauerhafter Polizeidienstunfähigkeit ist Maßstab für die Weiterverwendung im Polizeidienst die Eignung für konkrete Funktionen der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (§ 110 NBG). • Eine Suchpflicht des Dienstherrn nach einer geeigneten Funktion im Polizeidienst besteht, es sei denn, der Beamte ist für die nächsten zwei Jahre generell oder mit erheblichen Fehlzeiten dienstunfähig. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann. • Vorinstanzliche tatsächliche Feststellungen sind für das Revisionszulassungsverfahren bindend, sofern nicht Verfahrensmängel dargelegt sind. • Ein Anspruch auf weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten besteht nur bei erkennbaren gravierenden Mängeln des bestehenden Gutachtens. Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter, der seit 2005 wiederholt krankheitsbedingt ausfiel und seit September 2008 gar nicht mehr dienstfähig war. Nach polizeiärztlichen und fachärztlichen Gutachten setzte die Beklagte ihn zum 1. September 2009 vorzeitig in den Ruhestand. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger zunächst stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, der Kläger sei allgemein dienstunfähig und könne wegen Flashbacks und Überlastungsreaktionen auch Innendienstaufgaben auf Dauer nicht erfüllen. Das Oberverwaltungsgericht nahm an, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Verwendung im Polizeidienst oder in anderer Laufbahn möglich sei, sodass eine Suchpflicht nach einer geeigneten Funktion nicht bestand. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht zurückwies. • Die Revisionseröffnungsvoraussetzungen wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor; die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung und den Gesetzeswortlaut geklärt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 26 BeamtStG ist Dienstunfähigkeit zu prüfen; für Polizeivollzugsbeamte gelten nach § 110 NBG strengere Anforderungen (Polizeidienstunfähigkeit) mit einem Zwei-Jahres-Zeitraum für die Prognose. • Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist die gesamte Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes; Weiterverwendung ist möglich, wenn eine konkrete Funktion dauerhaft ausgeübt werden kann (bis zur besonderen Altersgrenze). • Der Dienstherr hat nach ständiger Rechtsprechung nach einer geeigneten Funktion zu suchen; von der Suche entfällt die Pflicht aber, wenn feststeht, dass der Beamte in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst oder nur mit erheblichen Fehlzeiten leisten kann. • Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für konkret zur Verfügung stehende Dienstposten unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung; das Oberverwaltungsgericht hat auf Grundlage verbindlicher tatsächlicher Feststellungen die Unmöglichkeit der Weiterverwendung festgestellt. • Verfahrensrügen des Klägers sind unbegründet: Er hat nicht dargelegt, dass den tatsächlichen Feststellungen Verfahrensmängel anhaften (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • Die Einwendungen gegen Verwertbarkeit und Qualität der Gutachten sind unsubstantiiert; der Kläger hat die Gutachtenmängel nicht konkret dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). • Die Divergenzrüge ist unzulässig, weil ohne Begründung vorgebracht. • Ein weiteres Sachverständigengutachten kann im Ermessen des Tatsachengerichts abgelehnt werden, solange das vorhandene Gutachten keine unlösbaren Widersprüche oder sonstige gravierende Mängel aufweist. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht durfte auf der Grundlage verbindlicher tatsächlicher Feststellungen davon ausgehen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder im Polizeidienst noch in einer anderen Laufbahn ohne erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten dauerhaft verwendbar ist. Daher bestand keine Pflicht des Dienstherrn, nach einer alternativen Funktion im Polizeidienst oder nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Verfahrens- und gutachterliche Rügen des Klägers sind unsubstanziiert und genügen den Darlegungserfordernissen nicht, sodass kein Verfahrensmangel vorliegt und die vorinstanzliche Entscheidung Bestand hat.