Urteil
4 C 37/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fluglärmkommission (FLK) ist nach § 32b LuftVG in das Verfahren der Festlegung von Flugverfahren einzubinden; sie hat jedoch nur eine beratende Funktion und kein Mitentscheidungsrecht.
• Eine fehlerhafte Zusammensetzung der FLK führt für sich genommen nicht zur Formrechtswidrigkeit der Festlegung von Flugrouten, sofern das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) eine eigene Abwägungsentscheidung trifft.
• Wird durch festgelegte Flugrouten unzumutbarer Fluglärm verursacht, ist eine Festlegung nur unzulässig, wenn klar ersichtliche Alternativen vorhanden sind, die unzumutbaren Lärm vermeiden, ohne erhebliche andere Nachteile für Flugsicherheit oder insgesamt mehr Betroffene zu erzeugen.
• Bei umfassender Abwägung kann das BAF eine Bündelung von Lärm auf einen Korridor wählen, um die Zahl der von unzumutbarem Lärm Betroffenen insgesamt zu minimieren; dies ist nur rechtswidrig, wenn das BAF eindeutige, lärmrechtlich überlegene Alternativen unberücksichtigt lässt.
• An die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Nutzungskonzepte (hier: unabhängiger Parallelbahnbetrieb) ist das BAF gebunden; daraus folgt aber nicht zwingend eine Verpflichtung, für verkehrsarme Zeiten abhängigen Parallelbahnbetrieb vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Festlegung von Flugverfahren: Einbindung der FLK, Beratungsfunktion und Abwägungsentscheidung des BAF • Die Fluglärmkommission (FLK) ist nach § 32b LuftVG in das Verfahren der Festlegung von Flugverfahren einzubinden; sie hat jedoch nur eine beratende Funktion und kein Mitentscheidungsrecht. • Eine fehlerhafte Zusammensetzung der FLK führt für sich genommen nicht zur Formrechtswidrigkeit der Festlegung von Flugrouten, sofern das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. • Wird durch festgelegte Flugrouten unzumutbarer Fluglärm verursacht, ist eine Festlegung nur unzulässig, wenn klar ersichtliche Alternativen vorhanden sind, die unzumutbaren Lärm vermeiden, ohne erhebliche andere Nachteile für Flugsicherheit oder insgesamt mehr Betroffene zu erzeugen. • Bei umfassender Abwägung kann das BAF eine Bündelung von Lärm auf einen Korridor wählen, um die Zahl der von unzumutbarem Lärm Betroffenen insgesamt zu minimieren; dies ist nur rechtswidrig, wenn das BAF eindeutige, lärmrechtlich überlegene Alternativen unberücksichtigt lässt. • An die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Nutzungskonzepte (hier: unabhängiger Parallelbahnbetrieb) ist das BAF gebunden; daraus folgt aber nicht zwingend eine Verpflichtung, für verkehrsarme Zeiten abhängigen Parallelbahnbetrieb vorzusehen. Die Klägerin rügt die Festlegung mehrerer Abflugverfahren (GERGA 1 A/M, TUVAK 1 A, DEXUG 1 A, SUKIP 1 A) für die Startbahn 25R am Flughafen Berlin Brandenburg, weil diese bis zum Punkt DB 241 geradeaus über ihr Ortszentrum verlaufen und dort An- und Abflüge zu einer Doppelbelastung führen. Die Verfahren wurden per Durchführungsverordnung durch das BAF festgesetzt; das Oberverwaltungsgericht erklärte die Festlegung für die Nachtzeit als rechtswidrig, wies die Klage insoweit aber überwiegend ab. Streitpunkte sind insbesondere die rechtmäßige Zusammensetzung und Rolle der Fluglärmkommission (FLK), die Verbindlichkeit des planfestgestellten Nutzungskonzepts (unabhängiger Parallelbahnbetrieb) und die Frage, ob Alternativrouten die unzumutbare Doppelbelastung vermeiden könnten. Die Klägerin fordert Festlegungen, die das Ortszentrum schonen, etwa Südumkurvungen oder abhängigeren Parallelbahnbetrieb in verkehrsarmen Zeiten; die Beklagte verteidigt die getroffenen Abwägungen des BAF. • Einbindung und Funktion der FLK: § 32b Abs.1–5 LuftVG begründet ein Recht der FLK, zu informieren und Vorschläge zu machen; die FLK ist zu beteiligen, hat aber nur eine beratende Funktion ohne Mitentscheidungsrecht. Die wirksame Beteiligung der FLK macht eine Festlegung formell rechtmäßig, selbst wenn die Zusammensetzung streitig ist, sofern keine Anhaltspunkte für Willkür oder Kollusion vorliegen. • Formelle Prüfungen: Die vom OVG getroffenen Feststellungen zur Zusammensetzung der FLK und die Ablehnung bestimmter Beweisanträge der Klägerin sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; Anmahnungs- und Rügepflichten verhinderten Nachholbarkeit in der Revisionsinstanz (§§ 173 VwGO, 295 ZPO). • Bindung an Planfeststellung: Das BAF ist an das planfestgestellte Nutzungskonzept (unabhängiger Parallelbahnbetrieb) gebunden; eine Festlegung von Verfahren, die diesen Betriebsmodus grundsätzlich ausschließen, war daher nicht geboten. Ob für verkehrsarme Zeiten abhängiger Betrieb zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil das BAF Alternativen untersuchen durfte, die den unabhängigen Parallelbahnbetrieb ermöglichen. • Materialrechtliche Abwägung und Lärmschutz: Maßstäbe der Zumutbarkeit richten sich nach § 8 Abs.1 LuftVG i.V.m. § 2 Abs.2 FluglärmG; unzumutbar ist Überschreitung der fachplanungsrechtlichen Schwelle (hier 55 dB(A)). Nach § 29b Abs.2 LuftVG gebietet der Schutz vor unzumutbarem Lärm eine Regelverpflichtung, erlaubt jedoch Ausnahmen, wenn überwiegende Gründe der geordneten, sicheren und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs vorliegen. • Ermessen des BAF: Innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums durfte das BAF eine Bündelung der Flugrouten (NOOST-Alternative 4) wählen, um die Zahl der stark Betroffenen zu minimieren; die geprüften Alternativen (NOOST-5, NOOST-6) führten entweder zu einer höheren Gesamtzahl von Unzumutbar-Betroffenen oder zu anderen erheblichen Nachteilen, sodass keine eindeutig vorzugswürdige Alternative bestand. • Rechtliche Kontrolle: Gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Ergebnisrechtmäßigkeit der Abwägung; das OVG hat zutreffend beurteilt, dass das Ergebnis des BAF nicht rechtswidrig ist, weil keine klar überlegenen, praktikablen Alternativrouten unbeachtet blieben. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Festlegung der Abflugverfahren durch das BAF steht mit Bundesrecht in Einklang. Die Fluglärmkommission ist zwar verbindlich zu beteiligen, hat jedoch nur eine beratende Funktion; eine fehlerhafte Zusammensetzung führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Festlegung. Das BAF durfte im Rahmen seines Ermessens die Bündelung der Flugrouten wählen, weil die geprüften Alternativen entweder zu einer größeren Zahl Betroffener oder zu anderen unzumutbaren Nachteilen geführt hätten. Mangels klarer, lärmrechtlich überlegener und flugsicherungsrechtlich gleich geeigneter Alternativen ist die Klage insgesamt nicht erfolgreich; die Festlegung bleibt im Ergebnis materiell rechtmäßig.