Beschluss
10 B 49/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.
• Zur Begründung einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind konkrete, substantiierte Darlegungen erforderlich; pauschale Formulierungen genügen nicht.
• Bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion ist insoweit geklärt, dass der Gesetzgeber deren Fortbestehen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat und ein Gesamtbelastungsvergleich aller relevanten Zahlungen für die Prüfung maßgeblich sein kann.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde wegen EdW-Jahresbeitrag 2009 mangels substantiierten Darlegens unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Zur Begründung einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind konkrete, substantiierte Darlegungen erforderlich; pauschale Formulierungen genügen nicht. • Bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion ist insoweit geklärt, dass der Gesetzgeber deren Fortbestehen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat und ein Gesamtbelastungsvergleich aller relevanten Zahlungen für die Prüfung maßgeblich sein kann. Die Klägerin, ein börsennotiertes Finanzdienstleistungsunternehmen, wendet sich gegen den Jahresbeitragsbescheid 2009 der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen über 148.192,73 €. Die BaFin wies den Widerspruch zurück; die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Mit der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision und rügt grundsätzliche Fragen zur Segmentierung, zur Rolle von Art. 3 GG im Rahmen von Art. 12 GG, zum Gesamtbelastungsniveau sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht ferner Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geltend und beanstandet die Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbelastung im konkreten Einzelfall. • Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; die Klägerin hat die behaupteten Zulassungsgründe nicht substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils in Beziehung gesetzt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, welche konkrete, für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird und weshalb revisionserheblicher Klärungsbedarf besteht; das ist hier nicht geschehen. • Die inhaltlich aufgeworfenen Fragen zur Verhältnismäßigkeit der Segmentierung, zur Prüfpflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben und zum Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits behandelt; ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf wurde nicht aufgezeigt. • Die Vorinstanz hat geprüft, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt verlässliche Erkenntnisse über das Gesamtbelastungsniveau vorlagen; sie hat festgestellt, dass für das Streitjahr 2009 solche gesicherten Daten fehlten, wodurch keine mittel- oder langfristigen Niveauunterschiede festgestellt werden konnten. • Divergenzrügen sind unzulässig, soweit nicht ein konkret benannter abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz dem eines obersten Gerichts gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung konkret herausgearbeitet wird; die Klägerin hat dies nicht geleistet. • Rechtliches Gehör ist nicht verletzt; das Berufungsgericht hat sich mit den vorgetragenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ist nicht verpflichtet, sich der rechtlichen Auffassung der Klägerin anzuschließen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47,52 GKG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. Es wurde kein ausreichender, substantiierter Vortrag zu den beanstandeten Zulassungsgründen (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Gehörsverletzung) erbracht. Soweit verfassungsrechtliche Fragen zu Segmentierung und Gesamtbelastung aufgeworfen wurden, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein erkennbarer darüber hinausgehender Klärungsbedarf, und die Vorinstanz hat dargelegt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt verlässliche Daten zum Gesamtbelastungsniveau fehlten. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; die Beschwerde ist damit erfolglos.