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Beschluss

2 WDB 2/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht nach § 70 Abs. 3 WDO. • Ein Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn verschiedene Disziplinarverfahren Gegenstand einer prozessual einheitlichen Tat sind, auch wenn kein strafrechtlicher Tatbestand verwirklicht ist. • Das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 WDO) greift bei Tatidentität unabhängig von einer beabsichtigten Verfahrensverbindung; eine gemeinsame Verteidigung ist dann unzulässig. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann durch Prozessökonomie, Tatorte und Eingang der Anschuldigungsschriften gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts bei zusammenhängenden Dienstvergehen (Tatidentität) • Bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht nach § 70 Abs. 3 WDO. • Ein Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn verschiedene Disziplinarverfahren Gegenstand einer prozessual einheitlichen Tat sind, auch wenn kein strafrechtlicher Tatbestand verwirklicht ist. • Das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 WDO) greift bei Tatidentität unabhängig von einer beabsichtigten Verfahrensverbindung; eine gemeinsame Verteidigung ist dann unzulässig. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann durch Prozessökonomie, Tatorte und Eingang der Anschuldigungsschriften gerechtfertigt sein. Gegen einen Soldaten und gegen einen Hauptmann wurden Disziplinarverfahren wegen gemeinsam begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet; ihnen wird vorgeworfen, an aufeinanderfolgenden Tagen gemeinsam Dienstkräfte beordert zu haben, ein Dienstkraftfahrzeug zu Fahrten einschließlich eines Bordellbesuchs eingesetzt zu haben und Betroffene zurückzubringen. Die Verfügungen und Anschuldigungsschriften gingen an verschiedene Truppendienstgerichte ein, weil die Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten Dienststellen in unterschiedlichen Dienstbereichen angehört hatten. Die Vorsitzenden der betroffenen Truppendienstgerichte beantragten beim Bundesverwaltungsgericht, das Truppendienstgericht Süd als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Soldat widersprach einer Verbindung der Verfahren, insbesondere weil beide Beschuldigten denselben Verteidiger gewählt hatten. • Zuständigkeitsermittlung: Nach § 70 Abs. 1 WDO bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Dienstbereich der Dienststelle bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; deshalb waren für die Beschuldigten unterschiedliche Truppendienstgerichte zunächst örtlich zuständig. • Voraussetzung für Zuständigkeitsbestimmung nach § 70 Abs. 3 WDO: Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag ein einheitliches zuständiges Truppendienstgericht bestimmen, wenn bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. • Begriff des Zusammenhangs: Die WDO enthält keine abschließende Definition; aus Zweck und Regelungszusammenhang folgt, dass insbesondere Tatidentität oder gemeinsames Mittäterschafts- bzw. Teilnahmesubstrat einen Zusammenhang begründen. Dies gilt auch, wenn keine Verletzung allgemeiner Strafrechtsnormen vorliegt, solange dieselbe Dienstpflichtverletzung mehreren Soldaten vorgeworfen wird. • Mehrfachverteidigung und Tatidentität: Das Verbot der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 WDO greift bei Tatidentität bereits ohne formale Verfahrensverbindung; Tatidentität liegt vor, wenn ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang prozessual dieselbe Tat darstellt. • Verfahrensverbindung vs. Wahlverteidiger: Die Möglichkeit, Verfahren zu verbinden, ist zu prüfen unter Berücksichtigung des fair trial-Grundsatzes und des Verteidigungsrechts; liegt aber Tatidentität vor, schließt das Mehrfachverteidigungsverbot die parallele Verteidigung durch denselben Rechtsanwalt aus und steht einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. • Entscheidungsökonomie und Tatortgesichtspunkte: Für die Bestimmung des Truppendienstgerichts Süd sprachen die Lage der Tatorte, der Eingang einer relevanten Anschuldigungsschrift dort sowie prozessökonomische Erwägungen. • Zuteilung der Kammer: Die konkrete Bestimmung der zuständigen Kammer innerhalb des nun bestimmten Truppendienstgerichts bleibt dem Geschäftsverteilungsplan und gegebenenfalls dem Präsidium des Truppendienstgerichts überlassen. Der Antrag wurde stattgegeben: Das Truppendienstgericht Süd wird als zuständiges Gericht bestimmt. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 WDO liegen vor, weil bei mehreren Beschuldigten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen und die Verfahren inhaltlich zusammenhängen, insbesondere wegen Tatidentität der vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Das Verbot der Mehrfachverteidigung greift hier bereits wegen Tatidentität, sodass die Tatsache, dass beide Beschuldigten denselben Verteidiger gewählt haben, der Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht entgegensteht. Die konkrete Zuteilung der Kammer im Truppendienstgericht Süd richtet sich nach dessen Geschäftsverteilungsplan.