Beschluss
4 B 58/14
BVERWG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen; die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Entscheidungen zu Planrechtfertigung, Bedarfsprognose, Lärmschutz und Luftschadstoffen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht.
• Für die Prüfung der materiellen Planrechtfertigung luftverkehrsrechtlicher Vorhaben bedarf es nicht generell einer gesetzlichen Feststellung des Bedarfs; Fachplanung durch die Exekutive kann ausreichen.
• Bei der gerichtlichen Überprüfung von Verkehrsprognosen besteht keine allgemeine Beweisregel, dass richterliche Überzeugung zwingend die Kenntnis sämtlicher Ausgangsdaten erfordert; die Beweiswürdigung ist eine einzelfallbezogene Tatsachenfrage.
• Das Fluglärmschutzgesetz (FluglärmG) legt Auslösewerte fest; Planfeststellungsbehörden sind nicht verpflichtet, unterhalb dieser Werte allgemeinen passiven Schallschutz anzuordnen, es sei denn, es handelt sich um atypische, nicht durch das Gesetz erfasste Situationen.
• Für die Bewertung vorhabenbedingter Luftschadstoffe sind die Stoffe der 39. BImSchV maßgeblich; weitere Stoffe sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Gesundheitsschädlichkeit allgemein anerkannt ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision zu Planfeststellung Dritter Start‑ und Landebahn am Flughafen München • Die Revision wird nicht zugelassen; die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Entscheidungen zu Planrechtfertigung, Bedarfsprognose, Lärmschutz und Luftschadstoffen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht. • Für die Prüfung der materiellen Planrechtfertigung luftverkehrsrechtlicher Vorhaben bedarf es nicht generell einer gesetzlichen Feststellung des Bedarfs; Fachplanung durch die Exekutive kann ausreichen. • Bei der gerichtlichen Überprüfung von Verkehrsprognosen besteht keine allgemeine Beweisregel, dass richterliche Überzeugung zwingend die Kenntnis sämtlicher Ausgangsdaten erfordert; die Beweiswürdigung ist eine einzelfallbezogene Tatsachenfrage. • Das Fluglärmschutzgesetz (FluglärmG) legt Auslösewerte fest; Planfeststellungsbehörden sind nicht verpflichtet, unterhalb dieser Werte allgemeinen passiven Schallschutz anzuordnen, es sei denn, es handelt sich um atypische, nicht durch das Gesetz erfasste Situationen. • Für die Bewertung vorhabenbedingter Luftschadstoffe sind die Stoffe der 39. BImSchV maßgeblich; weitere Stoffe sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Gesundheitsschädlichkeit allgemein anerkannt ist. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Flughafens München durch eine dritte Start‑ und Landebahn. Der Verwaltungsgerichtshof wies ihre Klage ab; die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision mit Rügen zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Planrechtfertigung, zur Überprüfbarkeit von Bedarfsprognosen, zum Lärmschutzkonzept und zur Berücksichtigung von Luftschadstoffen. Sie rügt außerdem Verfahrensmängel mit Beweisanträgen etwa zum Anteil der Treibstoffkosten und zur Schalldämmwirkung gekippt geöffneter Fenster. Die Regierung von Oberbayern hatte die Planfeststellung erlassen; Beigeladene und Gutachter legten Prognosen und Gutachten vor. Der Senat prüft, ob die angesprochenen Rechtsfragen revisionsrechtlich grundsätzliche Bedeutung haben oder Verfahrensfehler vorliegen. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Fragen sind entweder bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt oder betreffen Einzelfragen der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, die nicht revisionsfähig sind. • Zur Frage der Planrechtfertigung: Es besteht keine generelle verfassungsrechtliche Pflicht, den Bedarf für ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben durch förmliches Gesetz festzustellen; die Planfeststellung als Fachplanung der Exekutive kann verfassungsrechtlich ausreichend sein. Ob eine Einschränkung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts vorliegt, ist durch Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG zu prüfen; Gemeinden sind keine Grundrechtsträger im Sinne der einschlägigen Grundrechtsansprüche. • Zur Überprüfbarkeit von Bedarfsprognosen: Es gibt keine allgemeine Beweisregel, dass die richterliche Überzeugung die Kenntnis sämtlicher Ausgangsdaten voraussetzt. Die Frage, wie umfassend Ausgangsdaten und Verarbeitungsschritte dokumentiert sein müssen, ist eine Einzelfallfrage der Beweiswürdigung; der Vorderrichter durfte seine Überzeugung aus den Darlegungen der Qualitätssicherung ziehen. • Zum Lärmschutz: Das FluglärmG knüpft die Ansprüche auf passiven Schallschutz an Auslösewerte der Tag‑ und Nachtzonen; die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, generell weitergehenden baulichen Schallschutz unterhalb dieser Werte anzuordnen, es sei denn, es liegen atypische, nicht vom Gesetz erfasste Situationen vor. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die gesetzlichen Werte verfassungswidrig hoch sind. • Zu Umwelt‑ und Luftschadstoffen: Die 39. BImSchV bestimmt die maßgeblichen Schadstoffe und Grenzwerte; weitere Stoffe müssen herangezogen werden, wenn ihre Gesundheitsschädlichkeit allgemein anerkannt ist; ob dies zutrifft, ist eine Tatsachenfrage. • Zu den Verfahrensrügen: Die Ablehnung weiterer Gutachten durch den Verwaltungsgerichtshof verletzte nicht die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs.1 VwGO. Die vorhandenen Gutachten waren nicht offen mangelhaft und zeigten keine unlösbaren Widersprüche; das Gericht durfte sein Ermessen nach § 98 VwGO ausüben. Beweisanträge der Klägerin ergaben keinen entscheidungserheblichen Sachverhaltsmangel, da der Vorderrichter alternative, tragfähige rechtliche Erwägungen angewendet hatte. • Die Frage, ob Richtlinien wie die Umgebungslärm‑RL niedrigere Zumutbarkeitsgrenzen erzwingen, ist bereits so zu beantworten, dass die Festlegung konkreter Grenzwerte den Mitgliedstaaten überlassen bleibt; die RL zwingt nicht zu niedrigeren Auslösewerten als im FluglärmG. • Kosten- und Streitwertentscheidungen stützen sich auf die einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger vorgebrachten Rechtsfragen rechtfertigen keine grundsätzliche Klärung durch das Revisionsgericht, weil sie entweder bereits durch Senatsrechtsprechung beantwortet sind oder Einzelfragen der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung betreffen. Verfahrensfehler durch Unterlassen weiterer Gutachten liegen nicht vor, da die vorgelegten Gutachten nicht offen mangelhaft waren und das Tatsachengericht sein Ermessen nach § 98 VwGO nicht verfehlt hat. Folglich bleibt der Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Flughafens in der Fassung der Planergänzung wirksam; die Klage der Klägerin war nicht erfolgreich.