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Beschluss

2 B 6/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte dürfen nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen. • Art. 33 Abs. 5 GG enthält als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikverbot, dessen Änderung grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegt. • Eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage bereits durch eigene Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Streikverbot der Beamten als hergebrachter Grundsatz wahrt Vorrang vor richterlicher Rechtsfortbildung • Beamte dürfen nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen. • Art. 33 Abs. 5 GG enthält als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikverbot, dessen Änderung grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegt. • Eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage bereits durch eigene Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin des Landes Schleswig‑Holstein. Sie nahm im Juni 2010 während der Unterrichtszeit an einem von einer Gewerkschaft organisierten Streik teil, der sich gegen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen richtete. Wegen der Teilnahme erhielt sie einen disziplinarischen Verweis. Die Klägerin klagte erfolglos; die Vorinstanzen stützten sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Beamte nicht berechtigt seien, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen. Die Beschwerde richtete sich darauf, dass Art. 33 Abs.5 GG in Verbindung mit Art.11 EMRK anders auszulegen sei und Beamten ein Recht auf kollektive Maßnahmen zuzubilligen sei. Sie forderte deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Zulassungsgrund des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO verlangt eine bislang höchstrichterlich ungeklärte, konkrete und erhebliche Rechtsfrage; hier liegt aber Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht vor. • Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.2.2014 ausgeführt, dass Art.33 Abs.5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikverbot enthält, das unmittelbar gilt. • Zwar ist die Koalitionsfreiheit aus Art.11 EMRK für außerhalb des hoheitlichen Bereichs tätige Beamte relevant und der Gesetzgeber zur Herstellung eines konventionskonformen Zustands verpflichtet; dies führt jedoch nicht dazu, dass Gerichte den hergebrachten Grundsatz durch Auslegung aufheben oder einschränken könnten. • Eine Änderung des Geltungsanspruchs hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums obliegt allein dem Gesetzgeber; die Beschwerde hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine Revision rechtfertigen würden. • Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedarf für eine erneute klärende Revisionsentscheidung; die bereits dargestellte Rechtsprechung bleibt anwendbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die streitige Frage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und die Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat. Das umfassende Streikverbot für Beamte gilt weiterhin als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art.33 Abs.5 GG und ist bis zu einer gesetzlichen Regelung bindendes Recht. Die Klägerin verliert damit den Rechtsstreit; der disziplinarische Verweis bleibt rechtlich wirksam. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.