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Beschluss

2 B 7/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte, auch außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige, dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit nicht an kollektiven Kampfmaßnahmen teilnehmen. • Art. 33 Abs. 5 GG begründet als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikverbot, dessen Änderung allein dem Gesetzgeber zusteht. • Soweit die EMRK (Art. 11) Koalitions- und Streikrechte für Angehörige des öffentlichen Dienstes verlangt, ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen konventionskonformen Zustand herzustellen; bis dahin bleibt das beamtenrechtliche Streikverbot geltendes Recht. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Frage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden.
Entscheidungsgründe
Beamtenstreikverbot als hergebrachter Grundsatz — Gesetzgeber zuständig • Beamte, auch außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige, dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit nicht an kollektiven Kampfmaßnahmen teilnehmen. • Art. 33 Abs. 5 GG begründet als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikverbot, dessen Änderung allein dem Gesetzgeber zusteht. • Soweit die EMRK (Art. 11) Koalitions- und Streikrechte für Angehörige des öffentlichen Dienstes verlangt, ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen konventionskonformen Zustand herzustellen; bis dahin bleibt das beamtenrechtliche Streikverbot geltendes Recht. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Frage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden. Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin in Schleswig-Holstein. Sie nahm im Juni 2010 während der Unterrichtszeit an einem von der Gewerkschaft GEW ausgerufenen Streik teil, der gegen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen und Verlängerung der Arbeitszeit gerichtet war. Wegen der Streikteilnahme erhielt sie einen disziplinarischen Verweis. Ihre Klage gegen diesen Verweis blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Beamte grundsätzlich nicht zu kollektiven Kampfmaßnahmen berechtigt sind. Die Klägerin führte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung. • Die Zulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO blieb erfolglos, weil die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. • Nach ständiger Rechtsprechung gilt Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und begründet ein umfassendes Streikverbot für Beamte, dessen Inhalt sich aus der traditionsbildenden Periode ergibt und unmittelbar gilt. • Eine konventionskonforme Integration von Art. 11 EMRK kann nicht durch richterliche Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG erreicht werden, weil hergebrachte Grundsätze nicht durch richterliche Rechtsfortbildung inhaltlich geändert werden dürfen. • Allein der Gesetzgeber ist befugt, den Geltungsanspruch eines hergebrachten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Regelungsauftrags einzuschränken; das Bundesverwaltungsgericht hat dies im Urteil vom 27. Februar 2014 dargelegt. • Die Beschwerde brachte keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine Revisionseröffnung rechtfertigen würden; die nur vorgebrachte Kritik an der bisherigen Rechtsprechung reicht nicht aus. • Soweit die Klägerin geltend macht, das Streikverbot sei Richterrecht und damit durch richterliche Auslegung änderbar, vermag dies die vorgefundene Dogmatik der hergebrachten Grundsätze nicht zu durchbrechen. • Mangels neuer Gesichtspunkte ist die Zulassung der Revision nicht erforderlich, selbst wenn verfassungsrechtliche Fragen berührt sind und eine Verfassungsbeschwerde gegen die einschlägige Entscheidung anhängig ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Revision wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die bindende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das beamtenrechtliche Streikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gilt und dessen Änderung dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Die Klägerin hat keine neuen, gewichtigen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Revisionseröffnung rechtfertigen würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.