Urteil
3 C 30/13
BVERWG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Abgabe von in einem EU-Mitgliedstaat beschafften Arzneimitteln durch eine deutsche Apotheke mit Rechnung der ausländischen Apotheke verstößt nicht zwingend gegen Apotheken- oder Arzneimittelrecht, wenn die inländische Apotheke die pharmazeutische Verantwortung tatsächlich wahrnimmt.
• Die Pflicht des Apothekeninhabers zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung (§ 7 ApoG, § 2 Abs. 2 ApBetrO) schließt Beschaffungsmodalitäten über andere Apotheken nicht aus, sofern keine wirtschaftliche Abhängigkeit oder faktische Entmachtung der Leitung vorliegt.
• Ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot (§ 73 AMG) liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt sind und die inländische Apotheke als empfangende pharmazeutische Stelle die Abgabe an den Endverbraucher verantwortet.
• Die Beschaffung über eine andere Apotheke kann dem üblichen Apothekenbetrieb zuzuordnen sein (§ 52a Abs. 7 AMG, § 17 Abs. 6c ApBetrO), sodass das Bezugsverbot nicht uneingeschränkt gilt.
Entscheidungsgründe
Beschaffung und Abgabe ausländischer Arzneimittel durch deutsche Apotheke bei Wahrung pharmazeutischer Verantwortung • Die Abgabe von in einem EU-Mitgliedstaat beschafften Arzneimitteln durch eine deutsche Apotheke mit Rechnung der ausländischen Apotheke verstößt nicht zwingend gegen Apotheken- oder Arzneimittelrecht, wenn die inländische Apotheke die pharmazeutische Verantwortung tatsächlich wahrnimmt. • Die Pflicht des Apothekeninhabers zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung (§ 7 ApoG, § 2 Abs. 2 ApBetrO) schließt Beschaffungsmodalitäten über andere Apotheken nicht aus, sofern keine wirtschaftliche Abhängigkeit oder faktische Entmachtung der Leitung vorliegt. • Ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot (§ 73 AMG) liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt sind und die inländische Apotheke als empfangende pharmazeutische Stelle die Abgabe an den Endverbraucher verantwortet. • Die Beschaffung über eine andere Apotheke kann dem üblichen Apothekenbetrieb zuzuordnen sein (§ 52a Abs. 7 AMG, § 17 Abs. 6c ApBetrO), sodass das Bezugsverbot nicht uneingeschränkt gilt. Die Klägerin betreibt eine Apotheke und bot einen kostenlosen Bestell- und Abholservice an: Kunden bestellten Arzneimittel bei einer ungarischen Apotheke; die Klägerin organisierte Beschaffung über deutsche Großhändler, ließ die Ware an die ungarische Apotheke liefern und holte sie dort ab. Die Medikamente wurden in der Klägerinnenapotheke mit Bestellschein und ungarischer Rechnung an den Kunden ausgegeben; die Klägerin prüfte Präparat, Verfallsdatum und mögliche Wechselwirkungen und beriet gegebenenfalls. Das Landratsamt untersagte unter anderem die Abgabe der aus Ungarn bezogenen Arzneimittel mit Rechnung der ungarischen Apotheke; das Verwaltungsgericht wies die Klage größtenteils ab, das Berufungsgericht hob das Verbot auf. Der Beklagte reichte Revision; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Aufhebung der Untersagung. • Rechtliche Grundlage und Prüfmaßstab: Pflicht zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung der Apotheke nach § 7 ApoG und § 2 Abs. 2 ApBetrO verlangt, dass der Erlaubnisinhaber wesentliche Betriebsvorgänge bestimmen, steuern und überwachen muss. • Tatsächliche Verantwortungswahrnehmung: Nach den bindenden Feststellungen prüfte die Klägerin die aus Ungarn stammenden Arzneimittel vor Abgabe auf Qualität, Übereinstimmung mit der Bestellung, Verfallsdatum und mögliche Wechselwirkungen und gewährleistete Beratung (§ 20 ApBetrO); damit trägt sie pharmazeutische und zivilrechtliche Verantwortung für die Abgabe. • Fehlen wirtschaftlicher Abhängigkeit: Zwischen der Klägerin und der ungarischen Apotheke bestanden keine vertraglichen oder faktischen Bindungen, die die unternehmerische Entscheidung oder die Leitungsbefugnis der Klägerin einschränken; das Modell ist eine Beschaffungsmodalität und keine partiarische Beteiligung (§ 8 ApoG). • Transparenz und Kundenkontakt: Der Auftrags- und Bestellschein macht Vertragsverhältnisse für den Kunden erkennbar; die A. Apotheke ist primärer Ansprechpartner, sodass keine unzumutbare Intransparenz oder Gefährdung der Arzneimittelsicherheit vorliegt. • Verbringungsverbot (§ 73 AMG): Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG sind erfüllt, weil die Klägerin als Apotheke als zulässiger Empfänger auftritt und die Abgabe an Endverbraucher in ihrer Apotheke stattfindet; grenzüberschreitender Bezug stellt keine Umgehung des Versandverbots dar. • Apothekenfremde Tätigkeiten und Räumlichkeiten: Die Tätigkeit zählt zum Kernbereich der Apotheke (Abgabe an Endverbraucher) und ist damit apothekenüblich (§ 1a Abs.11, § 2 Abs.4 ApBetrO); räumliche Trennung wäre allenfalls teilweise proportional als Abhilfe möglich. • Bezugsverbot zwischen Apotheken (§ 17 Abs.6c ApBetrO): Die Ausnahme nach Satz 2 Nr.1 i.V.m. § 52a Abs.7 AMG greift, weil das Bezugsmodell eine auf konkrete Kundenbestellungen begrenzte Beschaffungsmodalität darstellt und funktional dem üblichen Apothekenbetrieb zuzurechnen ist; eine enge Auslegung wäre unionsrechtlich und mit Art.12 GG problematisch. Der angefochtene Teil der Ordnungsverfügung, der die Abgabe der in Ungarn beschafften Arzneimittel mit Rechnung der ungarischen Apotheke untersagte, wurde zu Recht aufgehoben. Das Geschäftsmodell der Klägerin ist mit den Anforderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung vereinbar, weil die Klägerin die pharmazeutische Verantwortung tatsächlich wahrnimmt, die betrieblichen Abläufe selbst bestimmt und keine wirtschaftliche Abhängigkeit von der ungarischen Apotheke besteht. Ebenso liegt kein Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG vor, da die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt sind und die Abgabe an Endverbraucher von der inländischen Apotheke verantwortet wird. Die Tätigkeit fällt in den Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs nach § 52a Abs.7 AMG und unter die Ausnahmen des § 17 Abs.6c ApBetrO. Damit war die Untersagung rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.