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Beschluss

3 B 13/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG steht nur dem tatsächlich Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten zu, nicht einem bloß gutgläubig Meinenden. • Ein vom Gericht übernommenes Sachverständigengutachten ist nur dann verfahrensrechtlich zu beanstanden, wenn konkret dargelegt wird, welche Einzelfeststellungen fehlerhaft übernommen wurden. • Eine unzureichende Auseinandersetzung des Gerichts mit vorgetragenen Einwendungen zur Adressierung des Anspruchs kann zu einem Verfahrensmangel wegen fehlerhafter richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO führen und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Anspruch nach §11 Abs.2 S.3 VZOG nur gegenüber tatsächlichem Verfügungsberechtigten; Verfahrensfehler bei unzureichender gerichtlicher Auseinandersetzung • Ein Anspruch nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG steht nur dem tatsächlich Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten zu, nicht einem bloß gutgläubig Meinenden. • Ein vom Gericht übernommenes Sachverständigengutachten ist nur dann verfahrensrechtlich zu beanstanden, wenn konkret dargelegt wird, welche Einzelfeststellungen fehlerhaft übernommen wurden. • Eine unzureichende Auseinandersetzung des Gerichts mit vorgetragenen Einwendungen zur Adressierung des Anspruchs kann zu einem Verfahrensmangel wegen fehlerhafter richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO führen und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen. Die Klägerin ist Rückübertragungsberechtigte einer mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Fläche. Das Bundesamt stellte in einem Bescheid fest, die beigeladene Stadt (Beigeladene zu 1), vertreten durch deren Tochter (Beigeladene zu 2), habe gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz werthaltiger Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG in Höhe von 51.970 € und teilte die Gutachterkosten. Die Klägerin klagte gegen diesen Bescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und erkannte demnach zumindest der Beigeladenen zu 2 einen Wertersatzanspruch zu, ohne abschließend zu klären, ob Beigeladene zu 2 Eigentum oder Verfügungsbefugnis hatte. Das Gericht folgte insoweit dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Bemessung der Werterhöhung. Die Klägerin rügte Verfahrensmängel, insbesondere unzureichende Prüfung des Gutachtens und fehlerhafte Begründung hinsichtlich der Frage, ob die Anspruchszuständigkeit der Beigeladenen zu 1 statt der Beigeladenen zu 2 sie in ihren Rechten verletzt. • Anspruchsnorm § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG ist nach Wortlaut und Zweck nur demjenigen zuzuweisen, der vor der Rückübertragung verfügungsberechtigt oder verfügungsbefugt war; Dritte, die ohne Verfügungsbefugnis investiert haben, sind nicht in das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis einbezogen und bleiben auf zivilrechtliche Ansprüche verwiesen. • Die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe Einordnungen des Sachverständigen unreflektiert übernommen, genügt nicht; für eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss konkret benannt werden, welche Maßnahmen fehlerhaft eingeordnet wurden und warum. • Das Verwaltungsgericht hat zwar inhaltlich dargelegt, dass der Gutachter die einschlägigen Begriffe eigenständig angewendet und nur berücksichtigungsfähige Beträge zugrunde gelegt habe, weshalb eine reine Sachaufklärungsrüge scheitert. • Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft angenommen, die Klägerin werde durch die Zuerkennung des Anspruchs an die Beigeladene zu 1 nicht in ihren Rechten verletzt, obwohl die Klägerin vorgetragen hatte, dass die Beigeladene zu 1 keinen Antrag gestellt habe und die Leistungsempfängerfrage für die Rechtmäßigkeit der Feststellung entscheidend sei. • Das Gericht hat nicht hinreichend auf das Vorbringen der Klägerin reagiert, dass nur ein tatsächlich anspruchsberechtigter Adressat des Bescheids die Leistungspflicht der Klägerin rechtfertigt; diese unzureichende Auseinandersetzung verletzt die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO. • Aufgrund dieses Verfahrensmangels ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft davon ausging, die Klägerin sei durch die Zuerkennung des Anspruchs an die Beigeladene zu 1 nicht in ihren Rechten verletzt, obwohl die Klägerin konkret vorgetragen hatte, dass lediglich die Beigeladene zu 2 einen Antrag gestellt und Aufwendungen erbracht hatte. Damit blieb das maßgebliche Vorbringen der Klägerin ohne ausreichende Auseinandersetzung, sodass die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt war. Die Sache muss deshalb neu geprüft werden; die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.