OffeneUrteileSuche
Urteil

8 C 6/14

BVERWG, Entscheidung vom

305mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung richtet sich nach dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Untersagungsbescheids; spätere Eröffnungen eines Insolvenzverfahrens machen eine bereits wirksame Untersagung nicht automatisch rechtswidrig. • Die Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ist gerechtfertigt, wenn aus der Gesamtwürdigung der Vermögens- und Zahlungsrückstände die fehlende Gewähr für künftige ordnungsgemäße Betriebsführung folgt. • § 12 Satz 1 GewO entfaltet keine rückwirkende Sperrwirkung für Untersagungen, die vor Einleitung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirksam geworden sind; Änderungen der Verhältnisse sind nach Abschluss des Untersagungsverfahrens im Wiedergestattungsverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse bleibt bei späterer Insolvenzöffnung wirksam • Die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung richtet sich nach dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Untersagungsbescheids; spätere Eröffnungen eines Insolvenzverfahrens machen eine bereits wirksame Untersagung nicht automatisch rechtswidrig. • Die Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ist gerechtfertigt, wenn aus der Gesamtwürdigung der Vermögens- und Zahlungsrückstände die fehlende Gewähr für künftige ordnungsgemäße Betriebsführung folgt. • § 12 Satz 1 GewO entfaltet keine rückwirkende Sperrwirkung für Untersagungen, die vor Einleitung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirksam geworden sind; Änderungen der Verhältnisse sind nach Abschluss des Untersagungsverfahrens im Wiedergestattungsverfahren zu prüfen. Der Kläger betrieb Handel und Montage von Bauelementen. Das Landratsamt Rottal-Inn untersagte ihm mit Bescheid vom 17.09.2010 (Zugang 21.09.2010) die Gewerbeausübung wegen fehlender Zuverlässigkeit wegen Steuerrückständen und nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge; die Verfügung war sofort vollziehbar und mit Zwangsgeld angedroht. Das Insolvenzgericht ordnete am 23.09.2010 vorläufige Insolvenzverwaltung an; das Insolvenzverfahren wurde am 11.11.2010 eröffnet. Die Gerichte der Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung des Klägers ab; der Kläger rügte in der Revision, § 12 GewO schließe wegen des Insolvenzverfahrens die Untersagung aus. Das Berufungsgericht hielt die Untersagung und die erweiterte Untersagung für rechtmäßig, weil die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheids vorgelegen hätten. • Verfahrensfrage: Das Verwaltungsverfahren war nicht nach § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO zu unterbrechen, weil die Untersagung personenbezogene Befugnisse betrifft und nicht zur Insolvenzmasse zählt; das Ausübungserrecht ist nicht Bestandteil der Masse nach § 35 InsO. • Tatbestandliche Beurteilung: Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheids (21.09.2010) bestanden erhebliche Steuerrückstände (ca. 5.013 €), nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge (ca. 845 €) und frühere eidesstattliche Versicherungen über weitere Schulden; daraus folgte fehlende Gewähr für ordnungsgemäße Betriebsführung (§ 35 Abs. 1 GewO). Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen regelmäßig Unzuverlässigkeit. • Erweiterte Untersagung: Für eine Erweiterung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO reicht die Wahrscheinlichkeit der Ausweichtätigkeit; bei steuerlichen Pflichtverletzungen und ungeordneten Vermögensverhältnissen ist dies gegeben und die Ermessenserwägungen der Behörde waren nachvollziehbar. • Zeitpunkt der Beurteilung: Maßgeblich ist die letzte Verwaltungsentscheidung; Änderungen nach Abschluss des Untersagungsverfahrens sind nicht in die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bereits ergangenen Untersagung einzubeziehen, sondern im Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen. • § 12 GewO: Die Vorschrift verbietet während eines Insolvenzverfahrens die Anwendung von Untersagungsvorschriften gegen das zur Zeit des Insolvenzantrags ausgeübte Gewerbe, hat aber keine Rückwirkung auf Untersagungen, die vor Einleitung/Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wurden; sie durchbricht nicht die gesetzliche Trennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren. • Vollstreckung und Nebenfragen: Ein Vollstreckungsverbot folgt nicht aus § 12 GewO; Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung sind rechtmäßig und folgen den einschlägigen vollstreckungs- und kostenrechtlichen Regeln. Die Revision ist unbegründet; die Urteile der Vorinstanzen werden bestätigt. Die Gewerbeuntersagung vom 17.09.2010 war zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtsmäßig, weil der Kläger wegen erheblicher Steuerrückstände, nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge und ungeordneter Vermögensverhältnisse als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO anzusehen war. Die erweiterte Untersagung war ebenfalls gerechtfertigt, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Ausweichtätigkeiten bestand und die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die spätere Anordnung vorläufiger Insolvenzmaßnahmen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führten nicht dazu, die bereits wirksame Untersagung nach § 12 GewO nachträglich rechtswidrig zu machen; etwaige Änderungen der Verhältnisse sind im Wiedergestattungsverfahren zu prüfen. Der Kläger verliert, die Verfügung samt Zwangsgeldandrohung und Kostenfestsetzung bleibt wirksam.