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Urteil

5 C 10/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens maßgeblich. • Ein Unternehmen hat dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet, wenn dessen publizistisches oder sonstiges Tätigwerden mit gewisser Stetigkeit die Errichtung, Entwicklung oder Ausbreitung des Systems gefördert oder Widerstand unterdrückt hat. • Die objektive Zurechnung unternehmensbezogenen Vorschubleistens ist auch dann gegeben, wenn befugte Mitarbeiter für das Unternehmen handelten; eine ausschließliche Außensteuerung kann diese Zurechnung verhindern, ist jedoch hier nicht belegt. • Der Leistungsausschluss trifft auch nachfolgende Anteilseigner und deren Rechtsnachfolger; eine Ausnahmesituation, die die Zurechnung verhindert (z.B. nachweisliche regimeschädigende Gegenwirkung oder unausweichliche Zwangslage), liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Unternehmensunwürdigkeit nach §1 Abs.4 AusglLeistG bei kontinuierlicher Propaganda durch Zeitung • Für den Ausschluss von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens maßgeblich. • Ein Unternehmen hat dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet, wenn dessen publizistisches oder sonstiges Tätigwerden mit gewisser Stetigkeit die Errichtung, Entwicklung oder Ausbreitung des Systems gefördert oder Widerstand unterdrückt hat. • Die objektive Zurechnung unternehmensbezogenen Vorschubleistens ist auch dann gegeben, wenn befugte Mitarbeiter für das Unternehmen handelten; eine ausschließliche Außensteuerung kann diese Zurechnung verhindern, ist jedoch hier nicht belegt. • Der Leistungsausschluss trifft auch nachfolgende Anteilseigner und deren Rechtsnachfolger; eine Ausnahmesituation, die die Zurechnung verhindert (z.B. nachweisliche regimeschädigende Gegenwirkung oder unausweichliche Zwangslage), liegt hier nicht vor. Die Kläger sind Erben ehemaliger Gesellschafter der E. H. & Co. KG, die bis 1945 die Tageszeitung L. Neuesten Nachrichten (LNN) herausgab. 1936 erwarb die Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags 51 % der Anteile, worauf die LNN in Leitartikeln nationalsozialistische Politik unterstützte. Ende 1945 wurde das Gesellschaftsvermögen auf besatzungshoheitlicher Grundlage beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt; die Firma wurde 1947 gelöscht. Den Klägern wurde bereits 1996 eine Entschädigung für den Verlust der Mehrheitsbeteiligung gezahlt. Die Kläger beantragten später Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die durch die Enteignung eingetretene Minderung ihrer verbliebenen 49%-Beteiligung; das Landesamt lehnte ab mit der Begründung, das Unternehmen habe dem NS-System erheblichen Vorschub geleistet (§ 1 Abs. 4 AusglLeistG). Das Verwaltungsgericht bestätigte den Ablehnungsbescheid; die Revision der Kläger war erfolglos. • Anknüpfungspunkt des Ausschlussgrundes ist ausschließlich das Verhalten des enteigneten Unternehmens, nicht das Verhalten einzelner Anteilseigner. • Objektiv ist erhebliches Vorschubleisten gegeben, wenn mit gewisser Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die geeignet und tatsächlich geeignet waren, die Errichtung, Entwicklung oder Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken. • Subjektiv ist das erforderliche Bewusstsein über die Wirksamkeit des Handelns durch die natürlichen Personen zu prüfen, die das Unternehmen nach außen maßgeblich bestimmten; bei objektiver Zurechnung ist in der Regel auch subjektive Verantwortlichkeit zu vermuten. • Die LNN hatte hohe Auflage und prägende Bedeutung für die Meinungsbildung; Leitartikel förderten ab August 1936 die NS-Politik und wurden von unternehmensinternen Mitarbeitern verfasst, damit fehlen Anhaltspunkte für eine ausschließliche Außensteuerung. • Das Vorbringen der Kläger, die Mehrheitsbeteiligung sei unter Zwang erfolgt und die verbliebenen Rechtsvorgänger hätten inhaltlich keinen Einfluss mehr gehabt, ändert nichts an der Unternehmensunwürdigkeit, weil auf das Verhalten der Unternehmen abzustellen ist. • Eine teleologische Reduktion des Ausschlusstatbestands oder eine richterliche Ausnahme von der Zurechnung kommt nur in engen, hier nicht gegebenen Fällen in Betracht, etwa bei nachweislich regimeschädigendem Wirken des Anteilseigners oder einer unausweichlichen Zwangslage mit Gefährdung von Leib, Leben oder Existenz. Die Revision der Kläger ist unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in Kraft. Die E. H. & Co. KG hat durch die Berichterstattung der LNN ab August 1936 dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Diese Unternehmensunwürdigkeit führt nach § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG zum Ausschluss von Ausgleichsleistungen zugunsten der Anteilseigner und deren Rechtsnachfolger. Eine auf Seiten der Kläger begründete Ausnahme von der Zurechnung ist nicht ersichtlich, weil weder ein nachweislich regimeschädigendes Gegenverhalten der Rechtsvorgänger noch eine derart zwingende Zwangslage vorliegt, die eine Zurechnung ausschließen würde. Daher haben die Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen.