Beschluss
3 B 29/14
BVERWG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine bloße Teilidentität (Hauptbezeichnung + Zusatz) reicht nicht für die "gleiche Bezeichnung" i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 1 AMG; auf die vollständige Bezeichnung ist abzustellen.
• Ob eine Arzneimittelbezeichnung irreführend i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG ist, entscheidet sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.
• Die Verwendung einer Dachmarke als Hauptbestandteil einer Arzneimittelbezeichnung kann irreführend sein, dies bedarf jedoch einer konkreten Einzelfallprüfung; allgemeine revisionsrechtliche Klärung hierzu ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Dachmarke und Bezeichnungsirreführung bei Arzneimitteln • Eine bloße Teilidentität (Hauptbezeichnung + Zusatz) reicht nicht für die "gleiche Bezeichnung" i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 1 AMG; auf die vollständige Bezeichnung ist abzustellen. • Ob eine Arzneimittelbezeichnung irreführend i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG ist, entscheidet sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. • Die Verwendung einer Dachmarke als Hauptbestandteil einer Arzneimittelbezeichnung kann irreführend sein, dies bedarf jedoch einer konkreten Einzelfallprüfung; allgemeine revisionsrechtliche Klärung hierzu ist nicht erforderlich. Die Klägerin hält die Zulassung für das Arzneimittel "Aleve" (Wirkstoff Naproxen) und beantragte die Änderung der Bezeichnung in "Aktren Naproxen". Das BfArM lehnte die Änderung ab, weil die Bezeichnung bei Verbrauchern die Vorstellung wecken könne, das Präparat enthalte Ibuprofen; unter der Marke "Aktren" vertreibt die Klägerin mehrere Ibuprofen-haltige Monoarzneimittel. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Klägerin statt und erlaubte die Namensänderung; es sah keine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr. Das BfArM beantragte die Nichtzulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Revision ab. Streitpunkt ist, ob Teilidentität von Bezeichnungen und die Verwendung von Dachmarken zu Verboten nach § 25 Abs. 3 AMG bzw. zu Irreführung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG führt. • Anknüpfungspunkt für das Verbot gleicher Bezeichnung (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AMG) ist die vollständige Bezeichnung des Arzneimittels; eine bloße Teilidentität (gleiche Hauptbezeichnung, unterschiedlicher Zusatz) erfüllt den Tatbestand nicht. • Grammatikalische, systematische, entstehungsgeschichtliche und teleologische Auslegung des § 25 Abs. 3 AMG sprechen dafür, auf die Gesamtbezeichnung abzustellen; Zweck der Norm (Übersichtlichkeit, Vermeidung gefährlicher Verwechslungen) wird durch das Irreführungsverbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG ergänzt. • Ob eine Benennung irreführend ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG) hängt von der Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab; pauschale, fallübergreifende Regeln sind nicht anwendbar. • Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Gesamtwürdigung festgestellt, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher mit dem Phantasienamen "Aktren" keinen bestimmten Wirkstoff (z. B. Ibuprofen) verbindet, dass "Aktren Naproxen" hinreichend unterscheidbar ist und keine Irreführung in Bezug auf Wirkung, Nebenwirkungen oder Anwendungsbeschränkungen zu erwarten ist. • Auch Bekanntheitsgrad der Dachmarke und angekündigte Umbenennungen der übrigen Produkte sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; das Berufungsgericht hat plausible Gründe für seine Prognosen genannt, die keine Denkgesetze oder Beweisregeln verletzen. • Die aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision; mehrere der strittigen Fragen sind zudem durch die gebotene Einzelfallwürdigung nicht revisionsrechtlich zu klären. • Eine etwaige Verwechslungsgefahr, die sich aus Teilidentität ergeben könnte, wird durch das Verbot irreführender Bezeichnungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG) aufgefangen; deshalb genügt Teilidentität allein nicht zur Annahme von Bezeichnungsgleichheit nach § 25 Abs. 3 AMG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht durfte in der konkreten Gesamtwürdigung annehmen, dass die Bezeichnung "Aktren Naproxen" nicht irreführend ist und keine Verwechslungsgefahr mit Ibuprofen-haltigen Produkten der Dachmarke besteht. Eine bloße Teilidentität der Bezeichnung (gleiche Hauptbezeichnung, unterschiedlicher Zusatz) begründet nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AMG keine unzulässige gleiche Bezeichnung; für mögliche Verwechslungs- oder Irreführungsgefahren ist vielmehr § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG einschlägig und im Einzelfall zu prüfen. Mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Verletzung von Verfahrens- oder Beweisregeln ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Klägerin erhält damit das Recht, die Arzneimittelbezeichnung wie beantragt zu verwenden.