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Urteil

2 A 9/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Besoldung von Beamten nach Dienstaltersstufen, die an das Lebensalter anknüpfen, stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar (EuGH-Rechtsprechung wird übernommen). • Ein Beamter hat keinen individuellen Anspruch auf Einstufung in eine höhere oder höchste Dienstaltersstufe als Ausgleich für diese generelle Altersdiskriminierung, weil ein geeignetes Bezugssystem fehlt. • Schadensersatz aus der Richtlinie 2000/78/EG oder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist nicht gegeben. • Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend zu machen; die Frist beginnt mit der objektiven Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Keine individuelle Höherstufung wegen altersbezogener Besoldungsdiskriminierung • Die Besoldung von Beamten nach Dienstaltersstufen, die an das Lebensalter anknüpfen, stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar (EuGH-Rechtsprechung wird übernommen). • Ein Beamter hat keinen individuellen Anspruch auf Einstufung in eine höhere oder höchste Dienstaltersstufe als Ausgleich für diese generelle Altersdiskriminierung, weil ein geeignetes Bezugssystem fehlt. • Schadensersatz aus der Richtlinie 2000/78/EG oder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist nicht gegeben. • Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend zu machen; die Frist beginnt mit der objektiven Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung. Der 1980 geborene Kläger ist Regierungsobersekretär (A 7 BBesO) und wurde ab Januar 2008 nach Dienstaltersstufe 4 besoldet. Er beantragte rückwirkend die Bemessung seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe (Stufe 12) für Januar 2008 bis Juni 2009 mit der Begründung, das Besoldungssystem benachteilige ihn wegen seines Alters. Die Behörde lehnte dies im Widerspruchsverfahren ab; der Kläger erhob Klage und machte außerdem Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend. Teile der Klage wurden zurückgenommen; verbleibend begehrt der Kläger die Neuberechnung für Januar 2008 bis Juni 2009 und Nachzahlung von 4.747,90 €. Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. • Zuständigkeit: Der Senat ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig und entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). • Kein besoldungsrechtlicher Anspruch: Zwar hat der Senat unter Rückgriff auf die EuGH-Rechtsprechung festgestellt, dass die dienstaltersbezogene Besoldung Beamte unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG). Ein individueller Anspruch auf Einstufung in die höchste Dienstaltersstufe kommt jedoch nicht in Betracht, weil die Diskriminierung alle beziehungsweise eine ganze Gruppe von Beamten betrifft und damit kein zulässiges Bezugssystem zur individuellen Besserstellung besteht (§§ 27, 28 BBesG a.F. sind betroffen). • Kein Schadensersatz: Aus der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich kein Schadensersatzanspruch und auch kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zugunsten des Klägers. • Kein Entschädigungsanspruch nach AGG: Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG scheitert an der Nichteinhaltung der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG. Die Frist begann mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (EuGH-Entscheidung Hennigs und Mai, verkündet 8.9.2011), sodass das Schreiben des Klägers vom 29.12.2011 die Frist bereits überschritt. • Kostenfolge und Verfahrenseinstellung: Wo der Kläger Klage zurücknahm, wurde das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; im Übrigen wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die teilweise Klagerücknahme führt zur Einstellung dieses Teils des Verfahrens; in der Sache wurde die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höherstufung in die höchste Dienstaltersstufe für Januar 2008 bis Juni 2009, keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der Richtlinie 2000/78/EG und auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG, weil die zweimonatige Ausschlussfrist nicht gewahrt wurde. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass eine generelle altersbezogene Benachteiligung zwar vorliegt, daraus aber kein individueller besoldungsrechtlicher oder schadensersatzrechtlicher Anspruch hergeleitet werden kann. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.