OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 WB 54/14

BVERWG, Entscheidung vom

9mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet nicht automatisch ein Sicherheitsrisiko; es bedarf einer konkreten, individualisierten Prognose zur Gefährdungsintensität. • Bei der Prüfung nach § 5 Abs.1 SÜG ist die Gefährdungsintensität und der Verlauf der Wohlverhaltensphase zu berücksichtigen; eine pauschale Verknüpfung von Insolvenz und Sicherheitsrisiko ist unzulässig. • Die gesetzlich vorgesehene persönliche Anhörung nach § 6 Abs.1 SÜG ist nicht durch ein rein schriftliches Anhörungsangebot ersetzbar; ihre Unterlassung kann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen.
Entscheidungsgründe
Insolvenz allein rechtfertigt keine automatische Feststellung eines Sicherheitsrisikos • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet nicht automatisch ein Sicherheitsrisiko; es bedarf einer konkreten, individualisierten Prognose zur Gefährdungsintensität. • Bei der Prüfung nach § 5 Abs.1 SÜG ist die Gefährdungsintensität und der Verlauf der Wohlverhaltensphase zu berücksichtigen; eine pauschale Verknüpfung von Insolvenz und Sicherheitsrisiko ist unzulässig. • Die gesetzlich vorgesehene persönliche Anhörung nach § 6 Abs.1 SÜG ist nicht durch ein rein schriftliches Anhörungsangebot ersetzbar; ihre Unterlassung kann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen. Der Berufssoldat und Sanitätsfeldwebel beantragte gerichtliche Überprüfung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü1 Sabotageschutz). Er hatte 2010 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet; eine Restschuldbefreiung wurde für November 2016 angekündigt, die Wohlverhaltensphase war zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten. Die Geheimschutzbeauftragte stellte 2013 ein Sicherheitsrisiko nach Nr.2414 Nr.2 ZDv 2/30 wegen besonderer Ansprechbarkeit durch fremde Nachrichtendienste fest; das Bundesministerium bestätigte dies 2014 im Beschwerdebescheid. Der Antragsteller wies auf positive dienstliche Beurteilungen, Maßnahmen zur Zutrittsbeschränkung und auf sein Angebot einer persönlichen Anhörung hin. Er focht die Entscheidung an. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere die prognostische Würdigung der Insolvenzfolgen und das Anhörungsverfahren. • Zulässigkeit: Das Anfechtungsverfahren ist zulässig, der Antrag erstreckt sich auf beide Bescheide. • Maßstab: Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach §5 Abs.1 SÜG setzt tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an Zuverlässigkeit oder besondere Gefährdung durch Anbahnungs- bzw. Werbungsversuche voraus; es ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung nach §14 Abs.3 SÜG vorzunehmen. • Sachverhalt: Die Behörden haben die Zahlungsunfähigkeit und den Fortgang des Insolvenzverfahrens zutreffend ermittelt und berücksichtigt. • Fehler der Prognose: Behörde und Ministerium haben jedoch bei der prognostischen Bewertung zu sehr auf eine objektive Gefährdung abgestellt und versäumt, die Gefährdungsintensität im Hinblick auf die Persönlichkeit des Betroffenen, den Stand der Wohlverhaltensphase und die konkret vorgesehenen Tätigkeiten (Laborbereich unter Sabotageschutz) einzelfallbezogen zu würdigen. • Anhörungsfehler: Die Geheimschutzbeauftragte hat dem Betroffenen nur eine schriftliche Anhörung angeboten; nach §6 Abs.1 SÜG ist die persönliche Anhörung erforderlich. Der Antragsteller bot ausdrücklich eine persönliche Anhörung an; deren Unterlassung konnte sich entscheidungserheblich auswirken. • Rechtsfolge: Mangels ausreichender prognostischer Würdigung und wegen Verfahrensfehlern sind die Bescheide rechtswidrig und aufzuheben; die Geheimschutzbeauftragte hat neu zu entscheiden, falls der Antragsteller wieder sicherheitsempfindlich eingesetzt werden soll. Der Antrag des Soldaten hatte Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid der Geheimschutzbeauftragten vom 11.03.2013 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16.06.2014 auf. Begründet wurde dies damit, dass die Behörden die erforderliche einzelfallbezogene Prognose zur Gefährdungsintensität nicht hinreichend angestellt und die vom Gesetz geforderte persönliche Anhörung unterlassen haben. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht nicht automatisch zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos; es ist vielmehr eine konkrete Bewertung von Persönlichkeit, Stand der Wohlverhaltensphase und der konkreten Tätigkeitsgefährdung vorzunehmen. Die Geheimschutzbeauftragte ist verpflichtet, gegebenenfalls unter Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung neu zu entscheiden; bis dahin sind die angefochtenen Feststellungen aufgehoben.