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Beschluss

5 PB 3/15, 5 PB 3/15 (5 P 3/15)

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist geboten, wenn die Sache grundsätzliche Rechtsfragen zur Bestimmung der Dienststelle im Sinne des PersVG BB eröffnet. • Der Senat hat Gelegenheit zu prüfen, wer als Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 und 2 PersVG BB anzusehen ist. • Mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72a Abs. 6, 74 Abs. 1, 92 Abs. 2 S. 1, 92a S. 2 ArbGG.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung, wer Dienststelle im Sinne des PersVG BB ist • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist geboten, wenn die Sache grundsätzliche Rechtsfragen zur Bestimmung der Dienststelle im Sinne des PersVG BB eröffnet. • Der Senat hat Gelegenheit zu prüfen, wer als Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 und 2 PersVG BB anzusehen ist. • Mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72a Abs. 6, 74 Abs. 1, 92 Abs. 2 S. 1, 92a S. 2 ArbGG. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde eingelegt gegen eine vorherige Entscheidung in einem dienstrechtlichen Verfahren. Streitgegenstand ist die Frage, welche Stelle als "Dienststelle" im Sinne bestimmter Vorschriften des Personalvertretungsrechts des Landes Brandenburg (PersVG BB) anzusehen ist. Das Verfahren erfordert die Vorabklärung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf. Der Senat nimmt die Gelegenheit wahr, die Auslegung des Begriffs Dienststelle nach § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 3 PersVG BB zu prüfen. Es geht dabei nicht um eine umfassende Tatsachenfeststellung, sondern um die rechtliche Eingrenzung der zuständigen Behörde/Einrichtung. Die Entscheidung betrifft die Fortführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und die sich anschließenden prozessualen Schritte. Mit dem Beschluss wird das Verfahren unter neuem Aktenzeichen weitergeführt und eine Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ausgelöst. • Zulassungsgrund: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 95 Abs. 2 PersVG BB in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowie § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Fragen aufwirft. • Rechtsfrage: Zu klären ist, wer als Dienststelle im Sinne von § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 und 2 PersVG BB zu gelten hat; dies ist von erheblicher rechtlicher Tragweite für dienst- und personalvertretungsrechtliche Zuständigkeiten. • Verfahrensfortgang: Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.15 fortgeführt, sodass die materiell-rechtliche Prüfung im Senat erfolgt. • Fristwirkung: Mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72a Abs. 6, 74 Abs. 1, 92 Abs. 2 S. 1, 92a S. 2 ArbGG. • Prozessrechtliche Folge: Die Zulassung dient der Klärung einer einheitlichen Rechtsanwendung und ermöglicht dem Senat die abschließende Entscheidung über die Rechtsfrage, die für weitere gleichgelagerte Fälle Bedeutung hat. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde zur Entscheidung zugelassen. Der Senat hat die Sache an sich gezogen, um die grundsätzliche Frage zu klären, welche Stelle als Dienststelle im Sinne der einschlägigen Vorschriften des PersVG BB anzusehen ist. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.15 fortgeführt. Mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach den einschlägigen Vorschriften des ArbGG. Die Entscheidung ermöglicht eine verbindliche Klärung der dienst- und personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit für künftige Fälle.