Beschluss
4 B 60/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen stützt und nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird.
• Bei der Prüfung der Zulassung zur Revision ist das Revisionsgericht nicht dafür da, fehlende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz nachzuholen; bloße Möglichkeit einer späteren Entscheidungsrelevanz rechtfertigt keine Zulassung.
• Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung sind nicht realisierte Marktchancen und Erwartungen an künftige Wertsteigerungen nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie realistisch und vergleichbar in die Wertermittlung eingehen; eine generell zu fordernde individuelle Ermittlung des planbedingten Werteinflusses besteht nicht.
• Die Zurückweisung von Beweisanträgen durch das Tatsachengericht ist kein Verfahrensfehler, wenn die behaupteten Tatsachen rechtlich unerheblich sind oder die vorhandenen Gutachten zur Überzeugungsbildung geeignet sind (Ermessen bei Einholung weiterer Sachverständigengutachten).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision gegen Planfeststellungsbeschluss zur dritten Startbahn München • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen stützt und nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird. • Bei der Prüfung der Zulassung zur Revision ist das Revisionsgericht nicht dafür da, fehlende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz nachzuholen; bloße Möglichkeit einer späteren Entscheidungsrelevanz rechtfertigt keine Zulassung. • Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung sind nicht realisierte Marktchancen und Erwartungen an künftige Wertsteigerungen nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie realistisch und vergleichbar in die Wertermittlung eingehen; eine generell zu fordernde individuelle Ermittlung des planbedingten Werteinflusses besteht nicht. • Die Zurückweisung von Beweisanträgen durch das Tatsachengericht ist kein Verfahrensfehler, wenn die behaupteten Tatsachen rechtlich unerheblich sind oder die vorhandenen Gutachten zur Überzeugungsbildung geeignet sind (Ermessen bei Einholung weiterer Sachverständigengutachten). Die Kläger sind Grundstückseigentümer, deren landwirtschaftliches Grundstück und Wohngrundstücke von der Planung und dem Betrieb einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen München betroffen sind. Sie klagten gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern und unterliegen in der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit der Beschwerde verfolgen sie die Nichtzulassung der Revision weiter und rügen unter anderem Verfahrensmängel, die Unterlassung individueller Wertermittlungen sowie die Nichtberücksichtigung noch nicht realisierter Marktchancen und sonstiger Überflugwirkungen. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen und ihre Entscheidung sowohl mit dem Fehlen formeller Verfahrensfehler als auch mit der Feststellung begründet, dass etwaige Fehler nicht kausal für einen anderen Entscheidungsinhalt gewesen wären. Die Kläger fordern insbesondere die revisionserhebliche Klärung der Bewertung planbedingter Wertverluste und die Einholung weiterer Beweise und Gutachten. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz muss ein Zulassungsgrund für jede Begründung vorgetragen werden; hier greifen die Kläger nur eine der Begründungen an, sodass die Voraussetzung fehlt. • Zur Frage der Kausalität von Verfahrensfehlern im UVP-Kontext stellt das Gericht fest, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, weil die Vorinstanz ihre Entscheidung kumulativ begründete und auch ohne Verfahrensfehler Bestand hat. • Zur Ermittlung planbedingter Wertverluste: Die Kläger können nicht allgemein verlangen, dass noch nicht realisierte Marktchancen und Erwartungen stets als planfeindliche Belange in die Abwägung eingehen; fehlende Feststellungen der Vorinstanz verhindern eine revisionsgerichtliche Klärung. Maßgeblich ist die realistische Abbildung der Wertentwicklung in der Umgebung. • Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine individuelle, objektspezifische Wertermittlung durch die Planfeststellungsbehörde; die Fachplanung darf auf die Wertentwicklung in der Umgebung und geeignete Vergleichs- bzw. Regressionsmethoden abstellen (vgl. § 8 Abs.1 Satz2 LuftVG bzw. allgemeine Abwägungsgrundsätze). • Beweisanträge wurden zu Recht abgelehnt: Das Tatgericht durfte Anträge zurückweisen, weil die behaupteten Tatsachen rechtlich unerheblich waren oder weil die vorliegenden Gutachten (vergleichende Preis- und Regressionsanalyse) methodisch geeignet waren, die erforderliche Überzeugung zu begründen (§ 86 Abs.1, § 98 VwGO). • Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten lag im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs; dieses Ermessen war nicht fehlerhaft, da die vorhandenen Gutachten keine unlösbaren Mängel oder Widersprüche aufwiesen. Eine Aktenwidrigkeitsrüge schlägt fehl mangels schlüssigem Vortrag und konkreter Benennung von Widersprüchen. • Zur Erfassung sonstiger Immissionen (Erschütterungen, Licht, visuelle Wirkungen) hat die Vorinstanz diese Fragen gesondert geprüft und nicht pauschal auf das Fluglärmschutzgesetz abgestellt; eine generelle Reichweite des FluglärmG über Lärm und Schadstoffe hinaus wurde von ihr nicht angenommen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Vorinstanzentscheidung bleibt damit verbindlich. Die Kläger haben keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund dargelegt; sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen sind dem Zulassungsmaßstab nicht ausreichend substantiiert begegnet. Die Entscheidung stützt sich auf tragfähige sachverständige Feststellungen zur erwarteten Wertminderung, auf rechtlich gebotene Grenzen der Berücksichtigung nicht realisierter Marktchancen und auf ein nicht fehlerhaft ausgeübtes Ermessen bei der Beweisführung. Folglich gewinnen die Beklagten; der Planfeststellungsbeschluss zur dritten Start- und Landebahn bleibt in Kraft und die geltend gemachten Entschädigungsansprüche bzw. materielle Rügen der Kläger wurden nicht anerkannt.