OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 23/14

BVERWG, Entscheidung vom

7mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine auf gewässeraufsichtliche Generalklausel gestützte Anordnung zur Ertüchtigung bzw. Erneuerung einer vorhandenen Verrohrung kann verhältnismäßig und zulässig sein, soweit sie der Gefahrenabwehr dient. • Das Verrohrungsverbot in landesrechtlichen Vorschriften über Ausbau und Renaturierung steht nicht generell einer notwendigen Maßnahme der Gefahrenabwehr entgegen. • Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die Streitfragen vorrangig Landesrecht betreffen oder auf mittlerweile geändertes Recht bezogene Fragen ohne Darlegung einer Ausnahme gestellt werden. • Verfahrensrügen und Gehörsverletzungen sind nur substantiiert darzulegen; revidierbare Verfahrensmängel müssen in Tatsachen und rechtlicher Würdigung konkretisiert werden.
Entscheidungsgründe
Neuverrohrung eines Gewässers zur Gefahrenabwehr zulässig • Eine auf gewässeraufsichtliche Generalklausel gestützte Anordnung zur Ertüchtigung bzw. Erneuerung einer vorhandenen Verrohrung kann verhältnismäßig und zulässig sein, soweit sie der Gefahrenabwehr dient. • Das Verrohrungsverbot in landesrechtlichen Vorschriften über Ausbau und Renaturierung steht nicht generell einer notwendigen Maßnahme der Gefahrenabwehr entgegen. • Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die Streitfragen vorrangig Landesrecht betreffen oder auf mittlerweile geändertes Recht bezogene Fragen ohne Darlegung einer Ausnahme gestellt werden. • Verfahrensrügen und Gehörsverletzungen sind nur substantiiert darzulegen; revidierbare Verfahrensmängel müssen in Tatsachen und rechtlicher Würdigung konkretisiert werden. Der Grünauer Bach, ein Gewässer zweiter Ordnung, verläuft auch über das Grundstück des Klägers und ist dort verrohrt. Nach Hochwasser und anschließender Kontrolle wurden Rohrbrüche, Einbrüche und unterschiedliche Rohrdimensionen festgestellt. Die Landestalsperrenverwaltung plante im Rahmen einer Sanierung die Neuverrohrung auf dem Klägergrundstück mit DN 500 gemäß hydraulischer Berechnung. Der Kläger lehnte dies ab. Die Behörde verpflichtete ihn zur Vorlage prüffähiger Unterlagen und zur Entfernung der vorhandenen Verrohrung. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hielten die Verfügung für rechtmäßig; das OVG wertete die Maßnahme als Gefahrenabwehr und nicht als unzulässigen Gewässerausbau; eine Revision wurde nicht zugelassen. • Anordnung zur Ertüchtigung/Erneuerung der Verrohrung stützt sich auf die gewässeraufsichtliche Generalklausel des Landesrechts (hier § 94 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a.F.) und ist zulässig, soweit Voraussetzungen der Gefahrenabwehr vorliegen. • Das Verrohrungsverbot (§ 78 Abs. 3 SächsWG a.F.) ist im Kontext des Abschnitts "Ausbau und Renaturierung" zu sehen und entfaltet nicht generell Sperrwirkung gegen Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen. • Ob die Voraussetzungen des landesrechtlichen Verbots oder der Generalklausel erfüllt sind, kann revisionsrechtlich nicht ohne Weiteres geprüft werden, weil es sich überwiegend um nicht revisibles Landesrecht handelt; eine Überprüfung ist nur begrenzt möglich, wenn bundesrechtliche Normen (z. B. Grundsätze des WHG) betroffen sind und grundsätzliche Fragen aufgeworfen würden. • Die Beschwerde begründet keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; insbesondere betrifft das Vortragene überwiegend ausgelegtes Landesrecht oder mittlerweile geändertes Recht, ohne darzulegen, dass eine Ausnahme von der Grundsatzzurückweisung vorliegt. • Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Gehörsrügen sind unbegründet, weil der Kläger die behaupteten Verfahrensfehler und die schuldbelastenden Tatsachen nicht substantiiert dargestellt hat; fehlende Beweisanträge in der Tatsacheninstanz können nicht durch die Revisionsinstanz kompensiert werden. • Die Tatsachengrundlage zur Dimensionierung (hydraulische Berechnungen) wurde vom OVG hinreichend berücksichtigt; besondere Anhaltspunkte für offensichtliche Mängel oder notwendige weitere Sachaufklärung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Berufung und gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die angeordnete Neuverrohrung mit DN 500 zur Gefahrenabwehr ist rechtmäßig begründet und steht nicht generell im Widerspruch zum landesrechtlichen Verrohrungsverbot. Die Rügen zur Verfahrens- und Gehörsverletzung sind unbegründet, da der Kläger die behaupteten Mängel nicht substantiiert darlegte und in der Tatsacheninstanz keine erforderlichen Beweisanträge stellte. Die Kostenentscheidung folgte den verwaltungsgerichtlichen Vorschriften. Der Kläger gewinnt die Sache nicht; die Behördenmaßnahme bleibt in Kraft.