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Beschluss

5 PB 15/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzlich ist, klärungsfähig und substantiiert begründet wird (vgl. § 83 BPersVG i.V.m. ArbGG). • Eine Divergenz zur Rechtsprechung ist nur dann darzulegen, wenn ein abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz genannt wird, von dem der angefochtene Beschluss abweicht. • Rüge eines unzutreffenden Sachverhalts bzw. Verfahrensfehler sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eingeschränkt zulässig; nur absolute Revisionsgründe und Verletzung des rechtlichen Gehörs können verfolgt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Divergenz abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzlich ist, klärungsfähig und substantiiert begründet wird (vgl. § 83 BPersVG i.V.m. ArbGG). • Eine Divergenz zur Rechtsprechung ist nur dann darzulegen, wenn ein abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz genannt wird, von dem der angefochtene Beschluss abweicht. • Rüge eines unzutreffenden Sachverhalts bzw. Verfahrensfehler sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eingeschränkt zulässig; nur absolute Revisionsgründe und Verletzung des rechtlichen Gehörs können verfolgt werden. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der die Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Einführung des Basisdienstes eAkte verneinte. Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit den Zulassungsgründen grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und unzutreffender Sachverhalt. Streitgegenstand ist, ob § 50 Abs. 3 SGB II zentral verwaltete IT-Verfahren wie Basisdienste erfasst und ob dadurch Mitbestimmungsrechte der Jobcenter-Personalvertretungen ausgeschlossen werden. Das Oberverwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass die Bundesagentur für Arbeit zuständig sei und den Leitern der Jobcenter kein Entscheidungsspielraum verbleibe. Der Antragsteller kritisierte die Vorinstanz in mehreren rechtlichen Punkten und behauptete zudem, das Gericht habe einen Sachverhalt falsch wiedergegeben, weil die Arbeitsgruppe auch in den Räumlichkeiten des Jobcenters tätig sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und die Begründung der Beschwerde. • Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: Anforderungen streng. Es ist erforderlich, eine bestimmte, noch ungeklärte und fallübergreifend erhebliche Rechtsfrage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum die Rechtsbeschwerde zur Klärung führen kann. Die Beschwerde des Antragstellers erfüllt diese Anforderungen nicht, weil sie sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und die Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend darlegt. • Zur Frage, ob § 50 Abs. 3 SGB II Basisdienste erfasst oder ob die Einführung eines solchen Verfahrens keine eigene Maßnahme der Dienststellenleitung darstellt, hat der Antragsteller nicht gezeigt, weshalb er den Auslegungs- und Zweckgründen sowie den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts widerspricht. Die beanstandeten Fragen betreffen zum Teil die Sachverhaltswürdigung, die nicht mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung zu prüfen ist. • Divergenz: Zulassung wegen Abweichung ist nur möglich, wenn die Beschwerde einen konkreten, abstrakten Rechtssatz benennt, von dem die Entscheidung abweicht. Der Antragsteller benennt keine solchen inhaltlich bestimmten Rechtssätze; die herangezogenen Entscheidungen stützen nicht die vom Antragsteller behaupteten allgemeinen Rechtsgrundsätze. • Verfahrensrüge/Sachverhaltsrüge: Im Nichtzulassungsverfahren sind nur die in § 547 ZPO genannten absoluten Revisionsgründe und Verletzungen des rechtlichen Gehörs zugänglich. Die Rüge eines unzutreffenden Sachverhalts oder sonstiger Verfahrensfehler ist nicht statthaft oder unzureichend substantiiert. Eine behauptete Nichtberücksichtigung von Vortrag ist nur wirksam, wenn konkret und schlüssig dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde; dies hat der Antragsteller nicht getan. • Fazit: Die vorgebrachten Begründungen greifen nicht, weil sie die darlegungspflichtigen Anforderungen nicht erfüllen und sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit den Erwägungen der Vorinstanz und einschlägigen Entscheidungen auseinandersetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird nicht erteilt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht substantiiert dargelegt hat, keine hinreichend bezeichnete Divergenz zu älteren Entscheidungen aufgezeigt wurde und die behaupteten Verfahrens- und Sachverhaltsfehler im Rahmen des Nichtzulassungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gerügt sind. Es fehlt an einer konkreten, fallübergreifenden Rechtsfrage, an der Darstellung der Abweichung von konkreten Rechtssätzen und an einer schlüssigen Darlegung eines übergangenen, entscheidungserheblichen Vorbringens; deshalb bleibt der angefochtene Beschluss verbindlich.