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Beschluss

1 WB 25/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wehrbeschwerdeantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, wie er durch die beanstandete Dienstvorschrift in eigenen Rechten betroffen ist. • Dienstvorschriften können unmittelbar anfechtbar sein, wenn sie eine an den einzelnen Soldaten gerichtete, keiner weiteren Konkretisierung bedürftige Anordnung enthalten. • Auch wenn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht für Soldaten gilt, gelten Gleichbehandlungsgebote wegen des Geschlechts unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für Soldaten; der substantiierten Darlegung der persönlichen Betroffenheit kommt dabei entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Wehrbeschwerdeantrags wegen fehlender Substantiierung persönlicher Betroffenheit • Ein Wehrbeschwerdeantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, wie er durch die beanstandete Dienstvorschrift in eigenen Rechten betroffen ist. • Dienstvorschriften können unmittelbar anfechtbar sein, wenn sie eine an den einzelnen Soldaten gerichtete, keiner weiteren Konkretisierung bedürftige Anordnung enthalten. • Auch wenn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht für Soldaten gilt, gelten Gleichbehandlungsgebote wegen des Geschlechts unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für Soldaten; der substantiierten Darlegung der persönlichen Betroffenheit kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Der Berufssoldat (Jahrgang 19..) rügt mehrere Regelungen der ZDv A-2630/1 zum äußeren Erscheinungsbild der Bundeswehr, insbesondere dass dekorative Kosmetik, bestimmte Schmuckregeln und Ausnahmen beim Gesellschaftsanzug nur für Soldatinnen vorgesehen seien. Er beantragt, die Vorschriftstexte entsprechend geschlechtsneutral zu ändern und die Ausnahmeregelung für gesellschaftliche Anlässe auf Soldaten auszudehnen. Das Verteidigungsministerium wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte die Zurückweisung mit der Begründung, der Antrag sei unzulässig, der Antragsteller habe sein Antragsrecht verwirkt und das AGG gelte nicht für Soldaten. Das Gericht forderte den Antragsteller auf, konkret darzulegen, wie er persönlich betroffen sei; er erklärte lediglich, er wolle bestimmte Regelungen ab Juli 2015 „anwenden“ und besitze keinen Gesellschaftsanzug. • Rechtliche Grundlage des Zulässigkeitsmaßstabs ist § 17 WBO i.V.m. § 21 WBO: Ein Soldat kann nur solche Maßnahmen oder Unterlassungen der Vorgesetzten gerichtlich rügen, die ihn in eigenen Rechten unmittelbar betreffen. • Die Wehrbeschwerdeordnung erlaubt keine generelle Normenkontrolle; es bedarf einer substantiierten Darlegung, dass die angegriffene Vorschrift in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. • Dienstvorschriften können Ausnahmen bilden und unmittelbar anfechtbar sein, wenn sie verbindliche, keiner weiteren Konkretisierung bedürftige Anordnungen enthalten; die hier beanstandeten Regelungen (Nr. 302, Nr. 501 Pkt. 3, Nr. 801 ZDv A-2630/1) fallen grundsätzlich in diesen Bereich. • Die Berufung auf das AGG war unbehelflich, da dessen Vorschriften nicht für Soldaten gelten; Gleichbehandlungsgebote wegen des Geschlechts gelten jedoch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und sind deshalb grundsätzlich anwendbar. • Auch bei einer berechtigten Gleichbehandlungsrüge muss der Antragsteller konkret darlegen, in welcher Weise er persönlich betroffen ist; abstrakte Behauptungen genügen nicht. • Der Antragsteller blieb trotz Aufforderung bei vagen Angaben; er nannte keine konkreten Dienste, Anlässe oder Vorkommnisse, in denen die Vorschriften ihn bereits betroffen hätten, und gab lediglich an, er wolle die betreffenden Regelungen künftig anwenden. • Mangels substantiiertem Vortrag fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis und eine hinreichende Beschwer; der Antrag ist daher unzulässig. • Eine etwaige Verwirkung des Antragsrechts wegen früherer Verfahren wurde verneint; eine frühere Anfechtung anderer Vorschriften steht der Zulässigkeit des neuen Antrags nicht entgegen, solange die Daueranordnung in die Rechtssphäre des Soldaten hineinwirkt. • Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller nicht auferlegt (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht substantiiert darlegte, in welcher konkreten Weise er persönlich von den beanstandeten Vorschriften (Nr. 302, Nr. 501 Pkt. 3 und Nr. 801 ZDv A-2630/1) betroffen sei. Zwar können die angegriffenen Regelungen grundsätzlich unmittelbar anfechtbar sein und Gleichheitsgründe nach Art. 3 GG sind auch für Soldaten relevant, doch erfordert dies eine konkrete Darstellung tatsächlicher oder unmittelbar drohender Eingriffe in die eigene Rechtsposition. Der bloße Wille, die Vorschriften künftig „anzuwenden“, und das Fehlen eines Gesellschaftsanzugs genügten nicht zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Mangels substantiierter persönlicher Betroffenheit ist das Verfahren abzuweisen; die Verfahrenskosten wurden dem Antragsteller nicht auferlegt.