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Beschluss

2 WD 10/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil des Truppendienstgerichts, dessen schriftliche Urteilsgründe nicht binnen der nach § 91 WDO i.V.m. § 275 Abs.1 StPO vorgeschriebenen Frist zu den Akten gelangt sind, begründet einen schweren Verfahrensmangel. • Bei einer auf die Bemessung beschränkten Berufung kann die Verletzung der Frist des § 275 StPO die Grundlage der Senatsentscheidung erschüttern und eine Zurückverweisung rechtfertigen. • Trotz des schweren Mangels ist das Revisionsgericht nicht automatisch zur Aufhebung verpflichtet; es hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und kann Zurückverweisung anordnen, wenn dadurch Rechtsgüter des Verfahrens gewahrt werden. • Ein bloßes, rechtzeitig abgesetztes Diktat wahrt die Frist nicht; erst die schriftliche, unterschriebene Urkunde bietet hinreichende Gewähr für die Übereinstimmung von Beratungs- und Urteilstext.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen Frist zur Niederlegung der Urteilsgründe • Ein Urteil des Truppendienstgerichts, dessen schriftliche Urteilsgründe nicht binnen der nach § 91 WDO i.V.m. § 275 Abs.1 StPO vorgeschriebenen Frist zu den Akten gelangt sind, begründet einen schweren Verfahrensmangel. • Bei einer auf die Bemessung beschränkten Berufung kann die Verletzung der Frist des § 275 StPO die Grundlage der Senatsentscheidung erschüttern und eine Zurückverweisung rechtfertigen. • Trotz des schweren Mangels ist das Revisionsgericht nicht automatisch zur Aufhebung verpflichtet; es hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und kann Zurückverweisung anordnen, wenn dadurch Rechtsgüter des Verfahrens gewahrt werden. • Ein bloßes, rechtzeitig abgesetztes Diktat wahrt die Frist nicht; erst die schriftliche, unterschriebene Urkunde bietet hinreichende Gewähr für die Übereinstimmung von Beratungs- und Urteilstext. Der frühere Soldat wurde 2003 als Soldat auf Zeit berufen, 2009 zum Oberfeldwebel befördert und sein Dienstverhältnis 2014 beendet. Das Truppendienstgericht verhängte durch Urteil vom 2. Dezember 2014 ein Beförderungsverbot und eine Kürzung der Dienstbezüge; die schriftlichen Urteilsgründe gelangten jedoch erst am 2. Februar 2015 zur Geschäftsstelle. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte beschränkt Berufung ein mit dem Ziel einer Dienstgradherabsetzung. Das Verfahren zeigte Vermerke über vorübergehende Nichtverfügbarkeit einer Schreibkraft und Hinweise, dass ein Diktat vor Fristablauf aufgegeben worden sei. Der Senat stellte eine Fristüberschreitung nach § 91 WDO i.V.m. § 275 StPO fest und ließ die Beteiligten vor Entscheidung zu Stellungnahmen zu. Es ging um die Frage, ob der Verstoß einen schweren Verfahrensmangel darstellt und ob Zurückverweisung geboten ist. • Rechtsgrundlage und Fristverletzung: Das Urteil des Truppendienstgerichts wurde nicht innerhalb der nach § 91 WDO i.V.m. § 275 Abs.1 Satz2 Halbsatz1 StPO vorgeschriebenen fünf Wochen schriftlich mit Unterschrift bei der Geschäftsstelle niedergelegt; ein bloßes Diktat wahrt die Frist nicht. • Schwerer Verfahrensmangel: Die Fristverletzung verletzt eine gesetzlich zwingende Regelung und ist deshalb ein schwerer Mangel im Sinne des § 120 Abs.1 Nr.2 WDO, weil erst verspätet gefertigte Urteilsgründe keine hinreichende Gewähr für Übereinstimmung mit Beratung und Hauptverhandlung bieten. • Bedeutung bei beschränkter Berufung: Auch bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung kann der Fristverstoß die Grundlage der Senatsentscheidung erschüttern, weil der Senat die erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde legen muss und diese durch verspätete Urteilsniederlegung dubios werden. • Ermessen nach § 120 WDO: Trotz des schweren Mangels ist der Senat nicht automatisch zur Aufhebung verpflichtet; er übt pflichtgemäßes Ermessen und entscheidet hier für Zurückverweisung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. • Abwägung der Interessen: Die Abwägung zwischen Beschleunigungsgebot und dem Anspruch auf ein verfahrensfehlerfreies Ergebnis fällt zugunsten der Zurückverweisung aus, weil die Fristüberschreitung gravierend ist und die beantragte Disziplinarmaßnahme (Dienstgradherabsetzung) erhebliche Rechtsfolgen haben kann. • Verfahrensökonomie und Beschleunigungspflicht: Eine erneute Verhandlung wird dem Verfahren nicht unangemessen verzögern; Geständnisse und begrenzter Beizug von Beweiserhebungen sprechen für zügige Wiederaufnahme. Die Gerichte sind gehalten, nach Zurückverweisung Beschleunigung zu gewährleisten. • Weitere Verfahrenshinweise: In der erneuten Verhandlung ist ferner zu prüfen, ob die Beteiligung einer Vertrauensperson ordnungsgemäß war oder ob nach § 99 Abs.3 WDO zu verfahren ist; der Betroffene kann der Beteiligung nun widersprechen. Der Senat hat der zulässigen beschränkten Berufung stattgegeben und wegen eines schweren Verfahrensmangels (Verstoß gegen die Frist zur Niederlegung der Urteilsgründe nach § 91 WDO i.V.m. § 275 Abs.1 StPO) das Urteil des Truppendienstgerichts aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Zurückverweisung erfolgte nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 120 WDO, weil die Fristverletzung die Grundlage der Bemessungsentscheidung erschüttert und die beantragte Dienstgradherabsetzung erhebliche Folgen hat. Der Senat hat zugleich Hinweise zum weiteren Verfahren gegeben, insbesondere zur Beteiligung der Vertrauensperson und zur Beschleunigung der Wiederaufnahme. Über Kosten und Erstattungen entscheidet das erstinstanzliche Gericht in der Endentscheidung.