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Beschluss

2 WD 9/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt, eine erklärende Beschränkung auf die Maßnahmebemessung war unwirksam. • Die fristgerechte Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe nach § 275 Abs. 1 StPO (entsprechend § 91 WDO) ist verfahrensrechtlich zwingend; eine Überschreitung kann einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO begründen. • Bei Vorliegen eines solchen schweren Mangels hat das Berufungsgericht Ermessen; ist der Mangel aber erheblich und die rechtsstaatliche Durchführung gefährdet, ist Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht geboten. • Urlaubsbedingte Abwesenheit des zur Urteilsabsetzung berufenen Richters rechtfertigt grundsätzlich keine Fristüberschreitung, solange planbare Abwesenheit und dienstliche Möglichkeiten bestanden.
Entscheidungsgründe
Verspätete Niederlegung der Urteilsgründe rechtfertigt Zurückverweisung • Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt, eine erklärende Beschränkung auf die Maßnahmebemessung war unwirksam. • Die fristgerechte Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe nach § 275 Abs. 1 StPO (entsprechend § 91 WDO) ist verfahrensrechtlich zwingend; eine Überschreitung kann einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO begründen. • Bei Vorliegen eines solchen schweren Mangels hat das Berufungsgericht Ermessen; ist der Mangel aber erheblich und die rechtsstaatliche Durchführung gefährdet, ist Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht geboten. • Urlaubsbedingte Abwesenheit des zur Urteilsabsetzung berufenen Richters rechtfertigt grundsätzlich keine Fristüberschreitung, solange planbare Abwesenheit und dienstliche Möglichkeiten bestanden. Ein Berufssoldat wurde nach umfangreichem disziplinarischem Verfahren vom Truppendienstgericht wegen Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt. Das Urteil wurde am 8. Juli verkündet, gelangte jedoch erst am 30. September schriftlich zur Geschäftsstelle. Der Soldat legte Berufung ein und wollte diese teilweise auf die Maßnahmebemessung beschränken; das Gericht wertete die Berufung als in vollem Umfang eingelegt. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über zwölf Termine, wodurch nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Absetzungsfrist von neun Wochen galt. Die Frist zur Niederlegung der Urteilsgründe wurde um drei Wochen überschritten. Der Vorsitzende Richter befand sich teils im Urlaub, war aber rechtzeitig vor Fristablauf wieder dienstfähig. • Zulässigkeit der Berufung: Die vom Soldaten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung war unwirksam; die Berufung ist insgesamt zu prüfen (§ 115, § 116 WDO). • Verfahrensmangel: Die Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils nach § 275 Abs. 1 StPO (entsprechend § 91 WDO) wurde überschritten; bei zwölf Verhandlungstagen betrug die Frist neun Wochen, das Urteil wurde erst nach mehr als neun Wochen zu den Akten gegeben. • Keine Rechtfertigungsgründe: Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vor; planbarer Urlaub des zur Absetzung berufenen Richters rechtfertigt keine Verzögerung, zumal er vor Fristablauf wieder im Dienst war und allein zur Absetzung berufen war (§ 111 Abs. 1 WDO). • Schwerwiegender Mangel: Die Fristüberschreitung betrifft eine gesetzlich zwingende Regelung und führt zu Zweifeln, ob die schriftlichen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung authentisch wiedergeben; daher liegt ein schwerer Verfahrensmangel i.S.v. § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO vor. • Ermessen und Abwägung: Das Berufungsgericht hat nach § 120 Abs. 1 WDO Ermessen; Abwägung zwischen Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) und dem Interesse des Soldaten an verfahrensfehlerfreier Entscheidung ergibt hier, gestützt auf die Schwere der Maßnahme (Entfernung) und die nicht geheilte Fristüberschreitung, dass Zurückverweisung geboten ist. • Folgen: Die Sache wird an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 120 Abs. 2 WDO). • Kostenentscheidung: Entscheidung über Kosten und Auslagen bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten (§ 141 WDO). Die Berufung des Soldaten ist zulässig und führt wegen eines schweren Verfahrensmangels (verspätete Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe) zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die Fristverletzung nach § 275 Abs. 1 StPO (entsprechend § 91 WDO) ist nicht durch Urlaubsabwesenheit gerechtfertigt, da der Vorsitzende Richter vor Fristablauf dienstfähig war und allein zur Absetzung berufen ist. Vor dem Hintergrund der Schwere der angeordneten Maßnahme (Entfernung aus dem Dienstverhältnis) und der gesetzlichen Vermutung, dass verspätete Absetzung die Authentizität der Urteilsgründe gefährdet, überwiegt das Interesse an einem verfahrensfehlerfreien Erstverfahren gegenüber dem Beschleunigungsgebot. Die Kosten- und Auslagensache wird in der endgültigen Entscheidung geregelt.