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Beschluss

7 B 24/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Überlassung dienstlicher Telefonliste richtet sich nach IFG NRW; zustehender Informationsanspruch kann durch spezielle Ausschluss- oder Schutzvorschriften begrenzt sein. • § 6 IFG NRW schließt die Offenlegung von Durchwahlnummern der Richter aus; für nichtrichterliche Beschäftigte kann ein Auskunftsanspruch nach §§ 4, 9 IFG NRW bestehen, abhängig von datenschutzrechtlichen und Einwilligungsfragen. • Die Auslegung landesrechtlicher Vertretungsregelungen durch das Oberverwaltungsgericht ist für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie nicht gegen höherrangiges Bundesrecht verstößt. • Ein Verfahrensmangel wegen mangelhafter Vertretung des beklagten Landes liegt nicht vor, wenn die Berufung von einer vertretungsbefugten nichtrichterlichen Beauftragten erklärt wurde und Zweifel an deren Befähigung nicht substanziiert vorgetragen sind.
Entscheidungsgründe
Informationsanspruch nach IFG NRW für dienstliche Telefonnummern nichtrichterlicher Beschäftigter möglich • Antrag auf Überlassung dienstlicher Telefonliste richtet sich nach IFG NRW; zustehender Informationsanspruch kann durch spezielle Ausschluss- oder Schutzvorschriften begrenzt sein. • § 6 IFG NRW schließt die Offenlegung von Durchwahlnummern der Richter aus; für nichtrichterliche Beschäftigte kann ein Auskunftsanspruch nach §§ 4, 9 IFG NRW bestehen, abhängig von datenschutzrechtlichen und Einwilligungsfragen. • Die Auslegung landesrechtlicher Vertretungsregelungen durch das Oberverwaltungsgericht ist für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie nicht gegen höherrangiges Bundesrecht verstößt. • Ein Verfahrensmangel wegen mangelhafter Vertretung des beklagten Landes liegt nicht vor, wenn die Berufung von einer vertretungsbefugten nichtrichterlichen Beauftragten erklärt wurde und Zweifel an deren Befähigung nicht substanziiert vorgetragen sind. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrte nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW die Überlassung einer vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah ein berechtigtes Informationsinteresse des Klägers als Organ der Rechtspflege nach § 9 IFG NRW. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete das beklagte Land unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils, den Antrag hinsichtlich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen erneut zu bescheiden, wies die Klage insoweit ab bzw. wies die Berufung in anderen Teilen zurück und stellte fest, dass die Durchwahlnummern der Richter nach § 6 IFG NRW vom Informationsanspruch ausgeschlossen sind. Der Kläger wandte sich mit Beschwerde gegen die Zurückweisung der Revision und rügte Verfahrensfehler und divergierende Rechtsprechung; das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde geprüft. • Anspruchsprüfung: Der Informationsanspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW; ein rechtliches Interesse kann sich nach § 9 IFG NRW ergeben, hier als Organ der Rechtspflege. Einschränkungen folgen aus speziellen Ausschlusstatbeständen wie § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, der die Herausgabe von Durchwahlnummern der Richter ausschließt. • Richterliche Durchwahlnummern: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass Durchwahlnummern der Richterschaft jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW nicht herauszugeben sind. • Nichtrichterliche Beschäftigte: Für die Durchwahlnummern nichtrichterlicher Beschäftigter kann ein Informationsanspruch nach §§ 4, 9 IFG NRW bestehen; die Frage des datenschutzrechtlichen Schutzes oder erforderlicher Einwilligungen ist bei der erneuten Entscheidung zu beachten. • Verfahrensfragen zur Vertretung: Die Berufung des Beklagten war wirksam, da die Vertretung durch eine nach der landesrechtlichen Vertretungsordnung beauftragte nichtrichterliche Beschäftigte den Vorschriften nicht widerspricht. § 67 Abs. 5 VwGO verbietet nur Richtern, vor dem eigenen Gericht aufzutreten, nicht aber nichtrichterlichen Behördenvertretern. • Beweislast und Substanziierung: Der Kläger hat die Rügen gegen die Vertretungsbefugnis nicht hinreichend substantiiert; ununterfütterte Behauptungen rechtfertigen keine Zurückweisung nach § 67 Abs. 3 VwGO. • Bindung an landesrechtliche Auslegung: Die Auslegung der Vertretungsordnung durch das Oberverwaltungsgericht ist für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie nicht gegen Bundesrecht verstößt; das war hier nicht der Fall. • Verfahrensmängel: Etwaige inhaltliche Fehler bei der rechtlichen Prüfung stellen keinen Revisionszulassungsgrund wegen Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar; divergenzrechtliche Rügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen nicht durch, weil keine gleichlautende revisible Norm betroffen ist. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfahrenswürdigkeit der Berufung und die Bindung an die landesrechtliche Auslegung zur Vertretung; außerdem stellte es fest, dass Durchwahlnummern der Richter nach § 6 IFG NRW nicht herauszugeben sind. Hinsichtlich der Durchwahlnummern nichtrichterlicher Beschäftigter besteht ein möglicher Auskunftsanspruch nach §§ 4, 9 IFG NRW, der jedoch datenschutzrechtliche Grenzen und gegebenenfalls die Einholung von Einwilligungen zu berücksichtigen hat; das Oberverwaltungsgericht hat deshalb die erneute Bescheidung angeordnet. Insgesamt verliert der Kläger mit seiner Beschwerde; die Entscheidung belässt es bei der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Einordnung und der angeordneten weiteren Prüfung durch den Beklagten.