Beschluss
2 B 26/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuordnung eines wegen Personalratsangehörigkeit freigestellten Beamten zu seiner Stammdienststelle bleibt bestehen; die maßgebliche Schule für leistungsbezogene Amtszulagen bestimmt sich nach dem Amt, das tatsächlich wahrgenommen wird.
• Eine Amtszulage nach Landesrecht bemisst sich nach der Schülerzahl der Schule zum amtlichen Stichtag; fiktive Zuweisungen sind nicht zuzulassen, soweit der Beamte tatsächlich einer konkreten Dienststelle zugeordnet ist.
• Eine Benachteiligung wegen Personalratsarbeit liegt nicht vor, wenn der Beamte auch ohne Freistellung an keiner in Frage kommenden Schule die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt hätte.
Entscheidungsgründe
Keine Amtszulage für freigestellten Personalratsbeamten ohne passende Stammschule • Die Zuordnung eines wegen Personalratsangehörigkeit freigestellten Beamten zu seiner Stammdienststelle bleibt bestehen; die maßgebliche Schule für leistungsbezogene Amtszulagen bestimmt sich nach dem Amt, das tatsächlich wahrgenommen wird. • Eine Amtszulage nach Landesrecht bemisst sich nach der Schülerzahl der Schule zum amtlichen Stichtag; fiktive Zuweisungen sind nicht zuzulassen, soweit der Beamte tatsächlich einer konkreten Dienststelle zugeordnet ist. • Eine Benachteiligung wegen Personalratsarbeit liegt nicht vor, wenn der Beamte auch ohne Freistellung an keiner in Frage kommenden Schule die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt hätte. Der Kläger, Jahrgang 1949, war als Rektor bis zu seinem Ruhestand im Dienst des beklagten Landes und seit 1993 teils bzw. ab 2000 vollständig von Dienstleistungspflichten wegen Mitgliedschaft im Bezirkspersonalrat freigestellt. Nach einem früheren Urteil wurde er rückwirkend einer A-14-Planstelle zugewiesen und erhielt Schadensersatz. Der Kläger beantragte ab Juli 2007 die Besoldung nach der neu eingeführten Amtszulage A 14 Z, die nur Leitungsfunktionen an Schulen mit mehr als 360 Schülern zusteht; der Beklagte lehnte ab, weil die Schulen, denen der Kläger zugeordnet war, diese Voraussetzung nicht erfüllten. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger wendet sich in der Revision gegen diese Entscheidung. • Die landesrechtliche Amtszulage bemisst sich nach der Schülerzahl der Schule, an der das Amt tatsächlich ausgeübt wird, und ist zum amtlichen Stichtag nach der Schulstatistik zu prüfen (§ 135 Nr. 14 LBG RP i.V.m. Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen). • Die Freistellung als Mitglied einer Personalvertretung hebt die Eingliederung in die Stammdienststelle nicht auf; freigestellte Beamte behalten eine Stammdienststelle und sind dieser zugeordnet. Maßgeblich ist daher die tatsächliche Zuordnung des Amtes für die Zulagenprüfung. • Mit der Verleihung eines statusrechtlichen Amtes ist der Anspruch auf ein amtsangemessenes funktionelles Amt verbunden; dies rechtfertigt die Zuweisung zu einer konkreten Dienststelle, nicht jedoch fiktive Versetzungen außerhalb der tatsächlichen Zuordnung. • Im vorliegenden Fall war der Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag aus persönlichen Gründen an eine Grundschule versetzt, bei der die Schülerzahl die Voraussetzungen für die Zulage nicht erfüllte; eine fiktive Zuweisung an eine andere Schule erfolgte nicht. Deshalb kann aus der fortbestehenden Freistellung kein Anspruch auf die Zulage hergeleitet werden. • Eine Schlechterstellung wegen Ausübung der Personalratsarbeit kommt nicht in Betracht, weil weder die tatsächliche noch eine mögliche fiktive Verwendung des Klägers an einer Schule die Zulagenvoraussetzungen erbracht hätte. • Die Beschwerde war nicht als grundsätzliche Rechtssache im Sinne der VwGO darzulegen; die aufgeworfene Rechtsfrage wäre in einem Revisionsverfahren nicht vorhanden gewesen, weil die konkrete Dienststellenzuordnung des Klägers feststand. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Amtszulage, weil die maßgebliche Schule, der seine tatsächliche Dienststellenzuordnung galt, die erforderliche Schülerzahl nicht erreichte. Die Freistellung als Mitglied der Personalvertretung hebt die Zuordnung zur Stammdienststelle nicht auf und begründet keinen Anspruch auf fiktive Versetzung oder fiktive Zuordnung an eine Schule, die die Zulagevoraussetzungen erfüllt. Eine Benachteiligung wegen Ausübung von Personalratsaufgaben liegt nicht vor, da auch ohne Freistellung keine Zulagenberechtigung bestanden hätte. Die Kostenentscheidung folgt der VwGO.