Beschluss
7 B 40/15
BVERWG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in finanzbehördliche Vollstreckungsakten oder auf Erteilung eines Auszugs aus dem Steuerkonto der insolventen Gesellschaft ergibt sich nicht aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, aus § 18 HmbDSG oder aus vermuteten Anfechtungsansprüchen.
• Nach § 5 Nr. 4 HmbTG sind Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung von der Informationspflicht ausgenommen; dazu zählen auch Vollstreckungsakten und Steuerkontoauszüge, um die Arbeitsfähigkeit der Steuerverwaltung zu schützen.
• Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 18 HmbDSG steht dem Insolvenzverwalter nicht ohne Darlegung eines eigenen Betroffenheits- oder Interessegrundes zu; juristische Personen genießen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in gleichem Umfang wie natürliche Personen.
• Für die Zulassung der Revision fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung und an einem Klärungsbedarf bezüglich bundesrechtlicher Maßstäbe wie dem Willkürverbot; verfahrensrechtliche Rügen sind unbegründet.
Entscheidungsgründe
Kein Einsichts- oder Kontoauszugsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzbehörde • Ein Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in finanzbehördliche Vollstreckungsakten oder auf Erteilung eines Auszugs aus dem Steuerkonto der insolventen Gesellschaft ergibt sich nicht aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, aus § 18 HmbDSG oder aus vermuteten Anfechtungsansprüchen. • Nach § 5 Nr. 4 HmbTG sind Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung von der Informationspflicht ausgenommen; dazu zählen auch Vollstreckungsakten und Steuerkontoauszüge, um die Arbeitsfähigkeit der Steuerverwaltung zu schützen. • Ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 18 HmbDSG steht dem Insolvenzverwalter nicht ohne Darlegung eines eigenen Betroffenheits- oder Interessegrundes zu; juristische Personen genießen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in gleichem Umfang wie natürliche Personen. • Für die Zulassung der Revision fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung und an einem Klärungsbedarf bezüglich bundesrechtlicher Maßstäbe wie dem Willkürverbot; verfahrensrechtliche Rügen sind unbegründet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S. Malereibetrieb GmbH. Er begehrt Einsicht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte der Schuldnerin bzw. hilfsweise einen Auszug aus deren Steuerkonto. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage und die Berufung ab. Die Gerichte verneinten Ansprüche aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, aus § 18 HmbDSG sowie aus möglichen Anfechtungsansprüchen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Zulassungsgründe. • Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, weil es um Auslegung von Landesrecht (HmbTG, HmbDSG) geht und der Kläger keinen bundesrechtlichen Maßstab aufzeigt, der revisionsrechtlich zu klären wäre. • Nach § 5 Nr. 4 HmbTG sind Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung von der Informationspflicht ausgenommen; das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgelegt, dass hierzu auch Vollstreckungsakten und Steuerkontoauszüge gehören, um die Arbeitsfähigkeit der Steuerverwaltung und den Schutz überwiegend personenbezogener Daten zu sichern. • Ein allgemeiner Auskunftsanspruch gegenüber den Steuerbehörden ist in der Abgabenordnung nicht vorgesehen; die Rechtsprechung verlangt für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung die Darlegung, dass die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerverhältnis dient oder während eines Verwaltungsverfahrens begehrt wird. • Datenschutzrechtliche Ansprüche nach § 18 HmbDSG stehen dem Insolvenzverwalter nicht zu, weil weder er noch die juristische Person als betroffene natürliche Person im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres geltend gemacht sind; das Recht auf informationelle Selbstbestimmung juristischer Personen ist eingeschränkter als bei natürlichen Personen. • Verfahrensrügen greifen nicht durch: Die gebotene Ermittlungs- und Aufklärungspflicht richtet sich nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts; wenn diese eine generelle Ausschlusswirkung des HmbTG annimmt, sind bestimmte Feststellungen nicht entscheidungserheblich. • Soweit das Berufungsurteil ergänzend auf ein Parallelurteil verweist, ist dies nicht formunwirksam, weil das Gericht zum einschlägigen Verteidigungsmittel eine eigene, hinreichende Begründung geliefert hat. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in finanzbehördliche Vollstreckungsakten oder auf Erteilung eines Steuerkontoauszugs der Schuldnerin nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz, aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG oder aus § 18 HmbDSG. Die Gerichte haben zu Recht angenommen, dass § 5 Nr. 4 HmbTG Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung von Informationspflichten ausnimmt und dass dementsprechend Vollstreckungsakten und Kontoauszüge regelmäßig ausgeschlossen sind. Zudem fehlt ein revisionsrechtlich zu klärender bundesrechtlicher Maßstab; verfahrensrechtliche Beanstandungen sind unbegründet. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den geltenden Vorschriften.