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Beschluss

2 B 79/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eintritt des Versorgungsfalls richtet sich nach dem Beginn des Ruhestands und tritt mit dem ersten Tag des Zeitraums ein, für den Versorgungsbezüge gewährt werden. • Bei einer Versetzung in den Ruhestand „mit Ende des Monats" beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats. • Frühere Entscheidungen, die den Eintritt des Versorgungsfalls noch dem letzten Tag des Monats zuordnen, sind von der neueren Rechtsprechung des Senats nicht fortgeführt worden.
Entscheidungsgründe
Versorgungsfall tritt mit Beginn des Ruhestands am folgenden Monatstag ein • Der Eintritt des Versorgungsfalls richtet sich nach dem Beginn des Ruhestands und tritt mit dem ersten Tag des Zeitraums ein, für den Versorgungsbezüge gewährt werden. • Bei einer Versetzung in den Ruhestand „mit Ende des Monats" beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats. • Frühere Entscheidungen, die den Eintritt des Versorgungsfalls noch dem letzten Tag des Monats zuordnen, sind von der neueren Rechtsprechung des Senats nicht fortgeführt worden. Der 1950 geborene Kläger war Lehrer in Schleswig‑Holstein. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wurde er in den Ruhestand versetzt; der Bescheid bestimmte, der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid ausgehändigt wurde. Bei der Festsetzung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten berücksichtigte die Behörde 1005 Tage Studienzeit; der Kläger begehrte die Berücksichtigung von 1035 Tagen nach § 87 Nr. 3 SHBeamtVG, da er den Versorgungsfall vor dem 1. Juli 2012 sehe. Widerspruch und Berufung blieben erfolglos; das OVG stellte fest, der Versorgungsfall sei erst mit Beginn des 1. Juli 2012 eingetreten. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung und Divergenz und wandte sich in die nächste Instanz. • Der Versorgungsfall tritt erst mit Beginn des Zeitraums ein, für den Versorgungsbezüge zu gewähren sind; Versorgungsbezüge (u.a. Ruhegehalt) entstehen regelmäßig mit Beginn des Ruhestands (vgl. § 2 Nr. 1 BeamtVG, § 4 Abs. 2 BeamtVG entsprechend § 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 SHBeamtVG). • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt der Ruhestand am Tag nach dem Datum der Versetzung; bei Versetzung "mit Ende des Monats" beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats, sodass der Versorgungsfall ebenfalls am ersten Tag des folgenden Monats eintritt. • Die ältere Rechtsprechung, die den Eintritt des Versorgungsfalls dem letzten Tag des Monats zuordnete, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats überholt; eine divergente Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, zumal die ältere Entscheidung andere Normen betraf. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) besteht kein Anlass, weil die Rechtsfrage mithilfe bestehender Rechtsprechung und Auslegungsregeln eindeutig zu beantworten ist. Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Der Versorgungsfall des Klägers trat nicht vor dem 1. Juli 2012 ein, sondern erst mit Beginn dieses Tages, weil der Ruhestand bei Versetzung "mit Ende des Monats" am ersten Tag des folgenden Monats beginnt und damit der Anspruch auf Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) ebenfalls erst mit diesem Tag entsteht. Entscheidungen, die den Versorgungsfall dem Monatsletzten zuordnen, sind von der neueren Senatsrechtsprechung nicht fortgeführt worden. Damit sind die vom Beklagten berücksichtigten 1005 Tage zutreffend bemessen und die weitergehenden Ansprüche des Klägers abzuweisen.