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Beschluss

2 B 68/14, 2 B 68/14 (2 C 28/15)

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; das Bundesverwaltungsgericht soll klären, in welchem Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist. • Mehrere gleich gelagerte Revisionen zu dieser Frage sind anhängig und werden beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam zu beachten sein. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Festsetzung des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision zur Klärung des Ausgleichs von Bereitschaftsdienst durch Freizeit • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; das Bundesverwaltungsgericht soll klären, in welchem Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist. • Mehrere gleich gelagerte Revisionen zu dieser Frage sind anhängig und werden beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam zu beachten sein. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Festsetzung des Berufungsgerichts. Der Kläger begehrt die Überprüfung einer Entscheidung über Ausgleich für Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst. Das Berufungsgericht hatte die Revision zugelassen; das Bundesverwaltungsgericht soll nun klären, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung weitere Revisionen eingelegt, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Streitgegenstand ist die rechtliche Einordnung und der Umfang des Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienst. Es geht nicht um die Prozessgeschichte oder Nebensachen, sondern um die klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wurde nach den Vorschriften des GKG vorgenommen und entspricht der Festsetzung des Berufungsgerichts. Die Entscheidung dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Verfahren. • Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage des zeitlichen Umfangs des Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienst von grundsätzlicher Bedeutung ist. • Das Bundesverwaltungsgericht wird die aufgeworfene Rechtsfrage klären müssen; gleichgelagerte Verfahren der Beklagten (u. a. 2 C 21.15 bis 2 C 24.15) sind zwischenzeitlich anhängig und sprechen für eine gebündelte Prüfung. • Die vorläufige Streitwertfestsetzung des Revisionsverfahrens beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und ist mit der Festsetzung des Berufungsgerichts identisch. • Es liegt keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum materiellen Anspruch vor; die Zulassung der Revision betrifft allein die Klärung der rechtlichen Leitfrage zum Ausgleich von Bereitschaftsdienst durch Freizeit. Die Revision des Klägers wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, damit das Bundesverwaltungsgericht klären kann, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist. Darüber hinaus sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere gleichgelagerte Revisionen der Beklagten anhängig, so dass die Rechtssache gebündelt berücksichtigt werden kann. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Festsetzung des Berufungsgerichts. Es wurde keine Entscheidung über den materiellen Anspruch getroffen; die Entscheidung beschränkt sich auf die Zulassung der Revision und die Feststellung des Streitwerts.