Urteil
2 WD 3/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Soldat verletzt dienstliche Pflichten schwer, wenn er außerhalb des Dienstes vorsätzlich an einem besonders schweren Diebstahl teilnimmt und Teile der Beute in dienstlichen Anlagen verbirgt.
• Die Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht ist dann "ernsthaft", wenn das Verhalten strafrechtlich relevant ist und ein Strafrahmen vorliegt, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ermöglicht.
• Die Nutzung dienstlicher Unterkünfte zur Sicherung rechtswidrig erlangter Vorteile begründet zusätzlich ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen und trifft die Pflicht zum treuen Dienen.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu gewichten; schwere Erschwernisgründe können die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst wegen Beteiligung an besonders schwerem Diebstahl und Nutzung dienstlicher Anlagen • Ein Soldat verletzt dienstliche Pflichten schwer, wenn er außerhalb des Dienstes vorsätzlich an einem besonders schweren Diebstahl teilnimmt und Teile der Beute in dienstlichen Anlagen verbirgt. • Die Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht ist dann "ernsthaft", wenn das Verhalten strafrechtlich relevant ist und ein Strafrahmen vorliegt, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ermöglicht. • Die Nutzung dienstlicher Unterkünfte zur Sicherung rechtswidrig erlangter Vorteile begründet zusätzlich ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen und trifft die Pflicht zum treuen Dienen. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu gewichten; schwere Erschwernisgründe können die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen. Der Kläger, Leutnant und IT-Offizier, unterstützte nach richterlichen Feststellungen seine Ehefrau bei einem besonders schweren Diebstahl aus einer Sparkassen-Filiale in der Nacht vom 30.9. auf den 1.10.2011. Er fuhr sie zum Tatort, wartete im Pkw, verbarg nach der Tat erhebliche Geldbeträge und vernichtete Tatmittelinstrumente. Einen Teil der Beute verbarg er zunächst auf einem privaten Grundstück, später brachte er 112.030 € in sein Dienstzimmer in der Kaserne und verwahrte sie dort bis zur polizeilichen Sicherstellung. Strafgerichtlich wurde er wegen Beihilfe zu diesem Diebstahl zur Bewährung verurteilt. Als Disziplinarmaßnahme sprach das Truppendienstgericht Entfernung aus dem Dienst aus; der Soldat legte Berufung ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte auf Grundlage der strafgerichtlichen Feststellungen und der eigenen Ermittlungen das dienstliche Fehlverhalten und die angemessene Disziplinarmaßnahme. • Zulässigkeit der Berufung und Prüfungsumfang: Der Senat hat nach Einlegung der Berufung im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und rechtlich zu würdigen. • Tatfeststellung: Bindend sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils; danach hat der Soldat wissentlich und willentlich verschiedene Handlungen zur Unterstützung des Diebstahls und zum Verstecken der Beute vorgenommen. • Qualifikation als Dienstvergehen: Das Verhalten stellt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG dar; es verletzt außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 S.2 SG), innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 S.1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). • Schwere der Pflichtverletzung: Die Tat ist vorsätzlich, strafrechtlich relevant (Beihilfe zu besonders schwerem Diebstahl), durch hohe Schadenshöhe und langes Verstecken der Beute in dienstlichen Anlagen besonders gravierend; als Leutnant in Vorgesetztenstellung kommt besondere Verantwortung hinzu. • Entfall mildernder Umstände: Keine ausreichenden Milderungsgründe; Geständnis erst nach dem Geständnis der Ehefrau, keine erhebliche Verminderte Schuldfähigkeit, keine wirtschaftliche Notlage, und die behauptete Unmöglichkeit, die Tat zu verhindern, überzeugt nicht. • Zweck der Disziplinarmaßnahme und Bemessung: Ziel ist die Wiederherstellung eines geordneten Dienstbetriebs; unter Abwägung der maßgeblichen Kriterien (§ 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO) und angesichts zahlreicher erschwerender Umstände ist die Höchstmaßnahme gerechtfertigt. • Rechtsprechung zur Nutzung dienstlicher Anlagen: Die Instrumentalisierung dienstlicher Unterkünfte zur Sicherung der Beute ist besonders schwerwiegend, weil sie den Schutz der Anlagen missbraucht und Dienstvertrauen zerstört. • Abwägung entlastender Tatsachen: Wohlwollende dienstliche Beurteilungen, Nachbewährung, Reue und Wiedergutmachung mildern, reichen aber nicht aus, die Entfernung aus dem Dienst zu verhindern. Der Senat bestätigt die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis. Die Teilnahme an dem besonders schweren Diebstahl, die lang andauernde Aufbewahrung eines großen Teils der Beute in dienstlichen Anlagen sowie der persönliche Nutzungswille begründen ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Trotz positiver dienstlicher Bewertungen, Reue, Nachbewährung und Wiedergutmachung überwiegen die Erschwernisse; das objektive Vertrauen in seine Integrität ist zerstört. Deshalb ist die Höchstmaßnahme tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen.