Beschluss
1 WNB 1/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nur vor, wenn das Gericht erkennbare, zentrale Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
• Das Truppendienstgericht hat hinreichend dargelegt, dass es die Einwendungen der Antragstellerin geprüft und begründet verworfen hat; die Entscheidung entspricht den fachdienstlichen Vorgaben.
• Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Prüfung von Einwendungen bei Anordnung militärärztlicher Begutachtung • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nur vor, wenn das Gericht erkennbare, zentrale Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. • Das Truppendienstgericht hat hinreichend dargelegt, dass es die Einwendungen der Antragstellerin geprüft und begründet verworfen hat; die Entscheidung entspricht den fachdienstlichen Vorgaben. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen telefonischen Befehl ihres Kompaniechefs vom 29.10.2014, sich einer ärztlichen Begutachtung beim Fachsanitätszentrum M. (BA 90/5) zu unterziehen. Sie beanstandete, dass bereits zuvor eine Begutachtung durch den Truppenarzt der Sanitätsstaffel Mu. erfolgt sei und dass mit dem genannten Truppenarzt angebliche Absprachen bestanden hätten, die zu ihrem Nachteil wirken könnten. Das Truppendienstgericht prüfte, ob eine erneute Begutachtung beim Fachsanitätszentrum M. zulässig und erforderlich sei, und erörterte die Frage, ob die Auftragserteilung an diesen konkreten Truppenarzt die Arztwahl beeinträchtige. Die Antragstellerin rügte, das Gericht habe nicht alle ihre Vorbringen, insbesondere den Vorwurf manipulativer Absprachen und das Vorliegen sämtlicher Unterlagen beim Truppenarzt in Mu., hinreichend berücksichtigt. Mit der Beschwerde beantragte sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde; das Truppendienstgericht ließ diese nicht zu und begründete seine Entscheidung. Die Antragstellerin legte fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein. • Rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG, §23a Abs.2 WBO i.V.m. §108 Abs.2 VwGO): Ein Gericht muss Vorbringen zur Kenntnis nehmen und erwägen, ist aber nicht gehalten, jeden Vortrag vollständig auszubreiten; eine Gehörsverletzung liegt nur bei besonderen Umständen vor, wenn wesentlicher Kernvortrag nicht erkannt oder nicht erwogen wurde. • Tatbestandsaufnahme: Der angefochtene Beschluss enthält wörtliche Wiedergaben der Kernvorträge der Antragstellerin (Beschwerde vom 30.10.2014) und die Ausführungen des Beschwerdebescheids vom 26.11.2014, sodass das Truppendienstgericht die Einwendungen zur Kenntnis genommen hat. • Substanzkontrolle: Das Truppendienstgericht hat die Bestimmung des Fachsanitätszentrums M. als zuständigen Truppenarzt mit Verweis auf die fachdienstlichen Anweisungen (Kap. D 01.01 Allgemeiner Umdruck 80) begründet; demnach sind militärärztliche Begutachtungen durch den zuständigen Truppenarzt vorzunehmen. • Beweiswürdigung zum Vorwurf von Absprachen: Das Gericht hat die Behauptung möglicher manipulativer Absprachen geprüft und keinen Beleg dafür gefunden; es lag kein Vortrag vor, der konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung enthielt. • Vollständige Krankenunterlagen und G-Akte: Das Truppendienstgericht hat darauf abgestellt, dass für die Begutachtung die vollständigen Unterlagen, insbesondere die G-Akte, beim Fachsanitätszentrum M. vorliegen; ein Vortrag der Antragstellerin, die G-Akte sei bereits dem Truppenarzt in Mu. vorgelegen, wurde nicht substantiiert vorgebracht. • Rechtsfolge: Mangels besonderer Umstände, die ein Übergehen des wesentlichen Kernvortrags belegen würden, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; daher war die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Die Kostenfolge folgt aus §23a Abs.2 WBO i.V.m. §154 Abs.2 VwGO; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Das Truppendienstgericht hat die Einwendungen der Antragstellerin zu den Umständen der ärztlichen Begutachtung und zu angeblichen Absprachen aufgegriffen und substantiiert beurteilt, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Die Bestimmung des Fachsanitätszentrums M. als zuständige Stelle entsprach den fachdienstlichen Vorgaben, und konkrete Tatsachen, die eine Manipulation oder das Vorliegen der vollständigen G-Akte beim Truppenarzt in Mu. belegen würden, wurden nicht vorgetragen. Deshalb besteht kein Anlass, die Nichtzulassungsentscheidung zu beanstanden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.