Beschluss
5 PB 6/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos, weil keine der Zulassungsgründe (nicht ordnungsgemäße Beteiligung, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung) hinreichend geltend gemacht wurde.
• Eine Verletzung der Beteiligtenrechte nach § 547 Nr. 4 ZPO kann nur von demjenigen gerügt werden, dessen Anhörung in der Vorinstanz unterblieben ist.
• Eine Divergenz i.S.v. § 92 Abs.1 ArbGG setzt die Benennung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes voraus; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung reichen nicht aus.
• Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG, wenn sie klärungsfähig, fallübergreifend und entscheidungserheblich ist und die Beschwerde substantiiert darlegt, worin die allgemeine Bedeutung liegt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mangels Darlegung von Beteiligungsfehlern, Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos, weil keine der Zulassungsgründe (nicht ordnungsgemäße Beteiligung, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung) hinreichend geltend gemacht wurde. • Eine Verletzung der Beteiligtenrechte nach § 547 Nr. 4 ZPO kann nur von demjenigen gerügt werden, dessen Anhörung in der Vorinstanz unterblieben ist. • Eine Divergenz i.S.v. § 92 Abs.1 ArbGG setzt die Benennung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes voraus; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung reichen nicht aus. • Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG, wenn sie klärungsfähig, fallübergreifend und entscheidungserheblich ist und die Beschwerde substantiiert darlegt, worin die allgemeine Bedeutung liegt. Streitgegenstand sind Zulassungsfragen einer Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde in Personalratswahlangelegenheiten beim Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID). Beschwerdeführer rügten, dass weitere Beteiligte (Parallelverfahren PL 9 A 147/12, örtliche Personalräte Zentrale und Niederlassungen) nicht ordnungsgemäß beteiligt seien, machten Divergenz zu Entscheidungen höherer Gerichte geltend und beriefen sich auf grundsätzliche Bedeutung mehrerer Rechtsfragen zur Bestellung von Wahlvorständen und zu Wirkungen von Verselbständigungen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; der Senat überprüfte die Zulassungsgründe. Relevante Normen sind § 88 Abs.2 SächsPersVG i.V.m. §§ 72,72a,92,92a ArbGG sowie § 547 Nr.4 ZPO und §§ 20 ff., 25 SächsPersVG. • Zur nicht ordnungsgemäßen Beteiligung: Nach § 547 Nr.4 ZPO begründet die unterbliebene ordnungsgemäße Beteiligung eine Rechtsverletzung nur, wenn gerade derjenige in den Vorinstanzen nicht angehört worden ist, dessen Rüge geltend gemacht wird; die Beschwerde hat nicht hinreichend dargetan, dass die in PL 9 A 147/12 Beteiligten oder die Personalräte der Zentrale/Niederlassungen in diesem Verfahren hätten beteiligt werden müssen oder in welcher Weise ihre Rechte berührt sind. • Zur Divergenz: Zulassung wegen Divergenz nach § 92 Abs.1 i.V.m. § 72 ArbGG setzt die Benennung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes voraus, mit dem die angegriffene Entscheidung von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht. Die vorgelegenen Hinweise auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts tragen keinen solchen tragenden, widersprechenden Rechtssatz; teilweise beruhen sie auf obiter dictum oder sind nicht zutreffend wiedergegeben. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsfähig, fallübergreifend und entscheidungserheblich ist und die Beschwerde substantiiert darlegt, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die vorgelegten Fragen (z.B. zur Wirkungen der Ungültigkeit einzelner Personalratswahlen für Gesamtpersonalräte, zur Bestellungsbefugnis des Gesamtpersonalrats oder zur Wirkung fehlerhafter Bestellung von Wahlvorständen) sind entweder nicht entscheidungserheblich für ein Rechtsbeschwerdeverfahren, beruhen auf nicht festgestellten Tatsachen oder sind zu eng auf den Einzelfall zugeschnitten und daher nicht klärungsfähig. • Weiteres: Die Praxis des Gerichts zur Auslegung von § 25 SächsPersVG/§ 25 BPersVG und zur Anfechtbarkeit von Wahlen wurde berücksichtigt; die Beschwerde hat gegenüber dieser Rechtsprechung keine zu klärende, allgemeine Rechtsfrage aufgezeigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung, wegen Divergenz oder wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht erfüllt. Insbesondere fehlte die hinreichende Darlegung, dass eine konkrete Beteiligtenverletzung vorliegt, es wurde kein tragender, widersprechender abstrakter Rechtssatz hinreichend bezeichnet, und die aufgeworfenen Fragen sind entweder nicht entscheidungserheblich, nicht klärungsfähig oder beruhen auf nicht festgestellten Tatsachen. Folgerichtig bleibt der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Kraft; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.