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Beschluss

7 B 10/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zugehörigkeit von Leitungen zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage kommt es auf ihre technische Eignung und auf eine Widmung als öffentliches Einrichtungselement an, nicht grundsätzlich auf die Eigentumsverhältnisse. • Die Widmung kann konkludent erfolgen und findet sich regelmäßig in der Abwassersatzung der zuständigen Körperschaft, insbesondere wenn die Abwasserbeseitigung nach Landesrecht Gemeinden obliegt. • Bei Streitfragen zu historischen Überleitungen aus DDR‑Zeiten entscheidet das jeweilige Landesrecht; daraus folgt kein genereller Anspruch auf Zulassung der Revision. • Verfahrensrügen gegen die Nichtzulassung der Revision sind nur begründet, wenn konkrete, substantiiert dargelegte Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zugehörigkeit privater Leitungen zur öffentlichen Abwasseranlage durch Widmung • Zur Zugehörigkeit von Leitungen zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage kommt es auf ihre technische Eignung und auf eine Widmung als öffentliches Einrichtungselement an, nicht grundsätzlich auf die Eigentumsverhältnisse. • Die Widmung kann konkludent erfolgen und findet sich regelmäßig in der Abwassersatzung der zuständigen Körperschaft, insbesondere wenn die Abwasserbeseitigung nach Landesrecht Gemeinden obliegt. • Bei Streitfragen zu historischen Überleitungen aus DDR‑Zeiten entscheidet das jeweilige Landesrecht; daraus folgt kein genereller Anspruch auf Zulassung der Revision. • Verfahrensrügen gegen die Nichtzulassung der Revision sind nur begründet, wenn konkrete, substantiiert dargelegte Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks, das 1969/70 in einer 18‑Einheiten‑Anlage auf volkseigenem Boden errichtet wurde. Die Schmutzwasserleitungen führten ursprünglich über die Grundstücke in eine Kleinkläranlage, von dort in einen Vorfluter. Die Kläger erwarben das Grundstück 1995; die Gemeinde hatte 1991 den Beklagten mit der Abwasserbeseitigung beauftragt und 1995 die Kleinkläranlage samt Leitungen auf den Beklagten übertragen. Die Kleinkläranlage wurde 2003 stillgelegt und ein öffentlicher Abwasserkanal in der angrenzenden Straße verlegt; die Grundstücke sollen an diesen Kanal angeschlossen werden. Die Parteien streiten darum, ob die in den Klägergrundstücken verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist. Die unteren Gerichte haben zugunsten der Kläger entschieden; der Beklagte rügt grundsätzliche Rechtsfragen und Verfahrensmängel. • Rechtliche Ausgangspunkte: Maßgeblich ist, ob die Einrichtung technisch zur Abwasserbeseitigung geeignet ist (§ 54 Abs. 2 WHG) und ob eine Widmung als öffentliche Abwasseranlage vorliegt (§ 58 WHG). Eigentumsverhältnisse an einzelnen Anlagenteilen sind für die Zuordnung grundsätzlich nicht entscheidend. • Widmung und Zuordnung: Die Widmung als Willensbekundung der zuständigen Stelle kann formfrei und sogar konkludent erfolgen; bei von den Gemeinden wahrgenommener Abwasserbeseitigung findet sich die Zuordnung regelmäßig in der Abwassersatzung bzw. der Satzung der übertragenden Körperschaft. • Besonderheiten des Beitrittsgebiets: Fragen zur Überleitung von in DDR‑Zeiten bestehenden Anlagen richten sich nach Landesrecht; insoweit fehlt es an einer bundesrechtlich klärungsbedürftigen Frage, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. • Rechtsfolgen historischer Überleitungen: Die Fortgeltung und Umgestaltung der Rechtslage nach dem Einigungsvertrag sind landesrechtlich zu regeln; daraus folgt kein genereller Wegfall eines erforderlichen Widmungsakts nach Bundesrecht. • Beweis- und Verfahrensrügen: Die Rügen des Beklagten zu Überzeugungsbildung, Beweiswürdigung und unzureichender Urteilsbegründung greifen nicht durch, weil sie überwiegend die Auslegung und Anwendung des sachlichen Rechts betreffen und keine substantiierte Verfahrensfehlervorbringung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzeigen. • Abwägung des Feststellungsinteresses: Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der Feststellung besteht, da die Feststellung ihre Rechtsposition verbessern und dem Beklagten das Argument nehmen würde, er sei nicht zuständig. • Anschlussmöglichkeiten und Stilllegung: Die Schaffung einer neuen Anschlussmöglichkeit in der öffentlichen Straße ändert die rechtliche Zugehörigkeit der bestehenden Leitungen nicht ohne weiteres; die Entscheidung über Unterhaltungspflichten richtet sich nach der Zuordnung zur öffentlichen Anlage und nach den landesrechtlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht durfte feststellen, dass die in den Klägergrundstücken verlaufende Schmutzwasserleitung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugehört, weil maßgeblich die technische Eignung und die Widmung bzw. satzungsrechtliche Zuordnung sind, nicht primär das Eigentum an den Leitungen. Die vom Beklagten vorgebrachten Fragen zu grundsätzlichen Rechtsfragen des Beitrittsgebiets und zu DDR‑Überleitungen sind vornehmlich landesrechtlich zu beurteilen und begründen keine Revisionszulassung. Ebenso wurden die geltend gemachten Verfahrens‑ und Begründungsmängel nicht substantiiert dargelegt; das Oberverwaltungsgericht hat das Feststellungsinteresse und die rechtlichen Erwägungen ausreichend dargestellt. Kosten und Streitwert wurden nach den einschlägigen Vorschriften geregelt.