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Beschluss

7 B 12/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Abgrenzung, ob Leitungen Teil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sind, kommt es auf ihre technische Eignung für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und insbesondere auf eine Widmung als Ausdruck des Zuweisungswillens der zuständigen Stelle an, nicht grundsätzlich auf Eigentumsverhältnisse. • Die Zuordnung von Leitungen zur öffentlichen Abwasseranlage kann sich aus kommunaler Satzung (Abwassersatzung) ergeben, wenn die Abwasserbeseitigungsaufgabe der Gemeinde nach Landesrecht obliegt; die Überleitung historischer Anlagen aus dem Beitrittsgebiet richtet sich nach Landesrecht. • Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die vom Beschwerdeführer gerügten Fragen keine klärungsfähigen, grundsätzlichen Rechtsfragen des Revisionsrechts aufwerfen oder wenn Verfahrensrügen nicht substantiiert dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Zugehörigkeit von auf Privatgrund verlaufenden Abwasserleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage • Zur Abgrenzung, ob Leitungen Teil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sind, kommt es auf ihre technische Eignung für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und insbesondere auf eine Widmung als Ausdruck des Zuweisungswillens der zuständigen Stelle an, nicht grundsätzlich auf Eigentumsverhältnisse. • Die Zuordnung von Leitungen zur öffentlichen Abwasseranlage kann sich aus kommunaler Satzung (Abwassersatzung) ergeben, wenn die Abwasserbeseitigungsaufgabe der Gemeinde nach Landesrecht obliegt; die Überleitung historischer Anlagen aus dem Beitrittsgebiet richtet sich nach Landesrecht. • Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die vom Beschwerdeführer gerügten Fragen keine klärungsfähigen, grundsätzlichen Rechtsfragen des Revisionsrechts aufwerfen oder wenn Verfahrensrügen nicht substantiiert dargetan werden. Der Kläger ist Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks, dessen Schmutzwasserleitung 1969/70 im Zuge einer Wohnanlage auf volkseigenem Boden verlegt und zunächst in eine Kleinkläranlage geführt wurde. Die Grundstücke wurden später an eine Wohnungsgenossenschaft und 1995 an den Kläger übertragen. Bereits 1991 hatte die Gemeinde den beklagten Zweckverband mit der Abwasserbeseitigung betraut; 1995 übertrug die Gemeinde die Kleinkläranlage und zugehörige Leitungen durch Vereinbarung an den Beklagten. Die Kleinkläranlage wurde 2003 stillgelegt und ein neuer Abwasserkanal in der öffentlichen Straße verlegt, an den die Grundstücke angeschlossen werden sollen. Streitgegenstand ist die Feststellung, ob die im Grundstück des Klägers verlaufende Schmutzwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht gaben der Klage statt; der Beklagte wendet sich erfolglos gegen die Nichtzulassung der Revision. • Rechtliche Maßstäbe: Umfang einer öffentlichen Abwasseranlage bemisst sich danach, ob die Einrichtung technisch geeignet ist, der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zu dienen (§§ 54, 58 WHG) und ob eine Widmung durch die zuständige Stelle vorliegt; Eigentumsverhältnisse sind grundsätzlich unbeachtlich. • Widmung und Satzung: Insbesondere wenn die Abwasserbeseitigungsaufgabe nach Landesrecht den Gemeinden obliegt, findet die Widmung ihre Regelung in der Abwassersatzung oder in der Satzung der übertragenden Körperschaft; die Widmung kann auch konkludent erfolgen. • Beitrittsgebiet und historischer Bestand: Die Folgen der Überleitung von in der DDR bestehenden Anlagen richten sich nach Landesrecht; es besteht kein allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz, der einen besonderen Widmungsakt entbehrlich machen würde. • Einzelfallwürdigung: Die bereits bestehende Nutzungseinwilligung des Grundstückseigentümers steht einer Widmung oder der Qualifikation als öffentlicher Anlage nicht entgegen; die tatsächlichen Umstände sind vom Tatgericht zu würdigen und unterliegen der billigensfreien Überzeugungsbildung des Gerichts. • Prozessrechtliche Prüfung: Die vom Beklagten vorgebrachten grundsätzlichen und verfahrensrechtlichen Rügen begründen keine Zulassungsgründe nach § 132 VwGO; die angegriffenen Ausführungen des OVG waren revisionsrechtlich nicht als prozessualer Verfahrensmangel substantiiert dargelegt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht durfte feststellen, dass die in dem Klägergrundstück verlaufende Schmutzwasserleitung zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört, weil die rechtlichen Vorgaben zur Widmung und Zuordnung nach Landes- und Bundesrecht erfüllt sind bzw. die Frage der Widmung in der Abwassersatzung geregelt wird. Eigentum an den Leitungen allein schließt ihre Zuordnung zur öffentlichen Anlage nicht aus. Die verfahrensrechtlichen Einwände des Beklagten waren nicht substantiiert und rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Damit bleibt die Feststellung zugunsten des Klägers bestehen; die Kostenentscheidung und die Bewertung des Streitwerts beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.