Urteil
9 C 1/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung wirkt grundsätzlich rückwirkend auf den Erlasszeitpunkt des Verwaltungsakts.
• Wurden Säumniszuschläge, Mahn- und Pfändungsgebühren sowie Auslagen infolge Nichtzahlung vorgerichtlich verwirkt, entfallen sie rückwirkend, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung uneingeschränkt anordnet.
• Die aufschiebende Wirkung führt dazu, dass die Behörde für die Dauer des Schwebezustands nicht von der Fälligkeit der Forderung ausgehen darf; deshalb können für diesen Zeitraum keine Säumniszuschläge entstehen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung gerichtlicher Anordnung aufschiebender Wirkung führt zur Erstattung verwirkter Nebenleistungen • Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung wirkt grundsätzlich rückwirkend auf den Erlasszeitpunkt des Verwaltungsakts. • Wurden Säumniszuschläge, Mahn- und Pfändungsgebühren sowie Auslagen infolge Nichtzahlung vorgerichtlich verwirkt, entfallen sie rückwirkend, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung uneingeschränkt anordnet. • Die aufschiebende Wirkung führt dazu, dass die Behörde für die Dauer des Schwebezustands nicht von der Fälligkeit der Forderung ausgehen darf; deshalb können für diesen Zeitraum keine Säumniszuschläge entstehen. Die Kläger sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke. Die Beklagte setzte durch Bescheide vom 16.08.2005 Straßenausbaubeiträge in Höhe von insgesamt 4.472,65 € fest; Fälligkeit binnen eines Monats. Die Kläger legten Widerspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung, die die Behörde ablehnte; die Beiträge wurden am 26.10.2006 gezahlt. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschlüssen vom 18.03.2008 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche an und verfügte Erstattung; die Beklagte erstattete daraufhin. Später hoben Behörden die Beitragsbescheide auf, verweigerten jedoch die Rückerstattung bereits entrichteter Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Mahn- und Pfändungsgebühren sowie Auslagen. Die Kläger klagten auf Erstattung; die Vorinstanzen gaben ihnen überwiegend recht, die Beklagte legte Revision ein. • Zulässige Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht. • Rechtliche Grundlage der Entscheidung sind § 15 Abs.1 Nr.2 Buchst. b ThürKAG i.V.m. § 37 Abs.2 AO sowie § 80 VwGO. Bei öffentlichen Abgaben bleibt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.1 VwGO grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO vom Gericht angeordnet werden; regelmäßig ist ein erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs.6 VwGO erforderlich. • Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die aufschiebende Wirkung die Behörde, für die Dauer des Schwebezustands alle Handlungen zu unterlassen, die als Vollziehung zu qualifizieren sind; die Anordnung kann generell rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts wirken, es besteht jedoch ein Ermessen, diese Rückwirkung zeitlich einzuschränken. • Wirkung der Rückwirkung: Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Grundlage für die Ausübung hoheitlichen Drucks durch die Behörde, so dass verwirkte Säumniszuschläge rückwirkend entfallen können. • Die Qualifikation von Säumniszuschlägen als per Gesetz entstehende Nebenleistungen steht dem nicht entgegen; entscheidend ist, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Behörde hindert, die Fälligkeit durchzusetzen, sodass für die Behörde die Forderung einstweilen nicht als fällig gilt und damit keine Säumniszuschläge anfallen. • Gleiches gilt für Mahn- und Pfändungsgebühren sowie Auslagen; Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 Satz2 BGB. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Widersprüche rückwirkend wirkt und daher die verwirkten Säumniszuschläge sowie Mahn- und Pfändungsgebühren und Auslagen für den Zeitraum bis zur Zahlung entfallen. Die Beklagte ist zur Erstattung der gezahlten Säumniszuschläge sowie weiterer Nebenleistungen nebst Zinsen verurteilt worden, weil die gerichtliche Rückwirkung die Behörde daran hinderte, die Fälligkeit durchzusetzen. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen.