Beschluss
2 B 77/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren verbindlich bleiben und die aufgeworfenen Rechtsfragen darauf nicht entscheidungserheblich sind.
• Bei Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG sind sowohl ein abstrakt-funktioneller Rahmen als auch ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich anzugeben; eine weitergehende prozentuale Gewichtung der Aufgaben ist nicht stets erforderlich.
• Eine zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigungspraxis lässt die materielle Rechtmäßigkeit einer formell hinreichend bestimmten Zuweisungsverfügung nicht automatisch entfallen; in solchen Fällen bleibt der individuelle Klageweg zur Durchsetzung amtsangemessener Beschäftigung offen.
• Zur Begründung einer Divergenzrüge muss die Beschwerde konkrete, widersprüchliche Rechtssätze benennen, die dasselbe Gesetz in derselben Fassung betreffen; die bloße Behauptung abweichender Auslegungen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Bestimmtheit von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren verbindlich bleiben und die aufgeworfenen Rechtsfragen darauf nicht entscheidungserheblich sind. • Bei Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG sind sowohl ein abstrakt-funktioneller Rahmen als auch ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich anzugeben; eine weitergehende prozentuale Gewichtung der Aufgaben ist nicht stets erforderlich. • Eine zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigungspraxis lässt die materielle Rechtmäßigkeit einer formell hinreichend bestimmten Zuweisungsverfügung nicht automatisch entfallen; in solchen Fällen bleibt der individuelle Klageweg zur Durchsetzung amtsangemessener Beschäftigung offen. • Zur Begründung einer Divergenzrüge muss die Beschwerde konkrete, widersprüchliche Rechtssätze benennen, die dasselbe Gesetz in derselben Fassung betreffen; die bloße Behauptung abweichender Auslegungen genügt nicht. Die Klägerin ist Bundesbeamtin (Besoldungsgruppe A 8) und war zur Dienstleistung der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Mit Verfügung wurde sie der a in Frankfurt/Main zugewiesen und dort einem Sachbearbeiter-Backoffice mit Wertigkeit A 9 zugeordnet; die Verfügung listet 15 konkrete Aufgaben. Die Klägerin hielt die Zuordnung für nicht amtsangemessen und focht die Zuweisung erfolglos an; Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verfügung auf Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG für hinreichend bestimmt und materiell rechtmäßig erachtet und angenommen, die aufgeführten Aufgaben träfen das dortige Aufgabenspektrum. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, die das Bundesverwaltungsgericht zurückwies. • Die Beschwerde stützt sich auf die Zulassungsgründe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); diese greifen nicht durch. • Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich; die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Verfassungs- und Auslegungsfragen stellen sich vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. • Rechtliche Anforderungen: Nach § 4 Abs. 4 PostPersRG sind Zuweisungen möglich; § 8 PostPersRG verweist insoweit auf § 18 BBesG. Daraus folgt, dass sowohl der allgemein mögliche (abstrakt-funktionelle) Aufgabenbereich als auch der konkret zu übertragende Aufgabenbereich anzugeben sind, um die amtsangemessene Beschäftigung zu sichern. • Die Rechtsprechung verlangt eine Ämterbewertung hinsichtlich der Wertigkeit der Funktion (§ 18 BBesG) und verbietet ohne sachlichen Grund die unzulässige Bündelung mehrerer Dienstposten; diese Grundsätze wurden hier berücksichtigt. Eine detaillierte prozentuale Aufschlüsselung der Tätigkeiten ist nicht stets erforderlich, wenn die aufgeführten Aufgaben in der Gesamtschau die erforderliche Wertigkeit sicherstellen. • Eine positiv bekannte zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigungspraxis wurde vom Berufungsgericht nicht festgestellt; wäre eine derartige Unterbeschäftigung gegeben, stünde der Klägerin der individuelle Rechtsweg zur Durchsetzung ihres Anspruchs offen. • Für die Annahme einer Divergenz fehlt es an der Benennung konkreter, widersprüchlicher Rechtssätze desselben Gesetzes; die Beschwerde trägt die hierfür erforderlichen Darlegungen nicht vor. • Die Beschwerdeführung erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: sie weist nicht hinreichend dar, dass eine vom Berufungsgericht getragene Rechtsfrage für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im Revisionsverfahren geklärt werden muss. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Zuweisungsverfügung formell und materiell den Anforderungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG in Verbindung mit § 8 PostPersRG/§ 18 BBesG genügt, weil sowohl der abstrakt-funktionelle Rahmen als auch der konkrete Aufgabenbereich hinreichend bestimmt sind und die festgestellten Aufgaben in der Gesamtschau die erforderliche Wertigkeit aufweisen. Eine behauptete zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigung wurde nicht festgestellt; für den Fall unterwertiger tatsächlicher Beschäftigung bleibt der individuelle Klageweg zur Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung offen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.