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Urteil

4 A 5/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen erfordert bei ausgewiesenen Vogelschutzgebieten eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG; diese muss artspezifisch hinreichend aussagen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. • Bekanntmachungen nach § 9 UVPG müssen ausdrücklich über die UVP-Pflicht und die vorgelegten Unterlagen informieren; Verfahrensfehler hierbei sind relativ und führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie die Entscheidung beeinflusst haben. • Großräumige Trassenalternativen, die bereits Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens waren, müssen im Planfeststellungsverfahren nicht erneut vollständig untersucht werden; die Planfeststellungsbehörde hat aber alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen im Abwägungsverfahren zu berücksichtigen. • Schadensmindernde Maßnahmen wie Erdseilmarkierungen dürfen in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden; Ausgleichs- oder spätere Kompensationsmaßnahmen dürfen eine erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgebiets nicht ersetzen. • Fehlende oder methodisch unzureichende artspezifische Untersuchungen zur Mortalitätssteigerung führen dazu, dass die Verträglichkeitsprüfung den Anforderungen des § 34 BNatSchG nicht genügt und der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Entscheidungsgründe
Unzureichende FFH-/Vogelschutz‑Verträglichkeitsprüfung führt zur Unwirksamkeit der Planfeststellung • Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen erfordert bei ausgewiesenen Vogelschutzgebieten eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG; diese muss artspezifisch hinreichend aussagen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. • Bekanntmachungen nach § 9 UVPG müssen ausdrücklich über die UVP-Pflicht und die vorgelegten Unterlagen informieren; Verfahrensfehler hierbei sind relativ und führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie die Entscheidung beeinflusst haben. • Großräumige Trassenalternativen, die bereits Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens waren, müssen im Planfeststellungsverfahren nicht erneut vollständig untersucht werden; die Planfeststellungsbehörde hat aber alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen im Abwägungsverfahren zu berücksichtigen. • Schadensmindernde Maßnahmen wie Erdseilmarkierungen dürfen in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden; Ausgleichs- oder spätere Kompensationsmaßnahmen dürfen eine erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgebiets nicht ersetzen. • Fehlende oder methodisch unzureichende artspezifische Untersuchungen zur Mortalitätssteigerung führen dazu, dass die Verträglichkeitsprüfung den Anforderungen des § 34 BNatSchG nicht genügt und der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Freileitung "Uckermarkleitung" (Bertikow–Neuenhagen). Kläger sind eine anerkannte Naturschutzvereinigung und zwei Eigentümer betroffener Grundstücke; sie rügen insbesondere erhebliche Auswirkungen auf mehrere ausgewiesene Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete sowie Verfahrensmängel der UVP. Die planfestgestellte Trasse verläuft über ca. 115 km, größtenteils parallel zu vorhandenen Leitungen; 341 Masten sind vorgesehen; als Minderungsmaßnahme sind u. a. optische Markierungen an Erdseilen und ein modifiziertes Bau-/Rückbaukonzept mit zeitnahem Rückbau bestehender 220 kV-Leitungen in Schutzgebieten vorgesehen. Raumordnungsverfahren hatte eine Vorzugsvariante bestätigt; die Vorhabenträgerin legte eine "Vertiefende FFH-Verträglichkeitsstudie" vor, die die Behörde zur Grundlage nahm. Die Kläger begehrten Aufhebung des Beschlusses und rügten u. a. fehlerhafte Beteiligung, unzureichende Variantenprüfung, fehlende Prüfung von Erdverkabelung sowie mangelhafte Verträglichkeitsprüfung für Vogelschutz- und FFH-Gebiete. • Zuständigkeit und Klagebefugnis sind gegeben; Klagen überwiegend erfolgreich; Planfeststellungsbeschluss wird in Teilen für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. • Verfahrensfragen: Bekanntmachungstext verletzte Formanforderungen des § 9 UVPG (Hinweis auf UVP-Pflicht und konkrete Angaben zu vorgelegten Unterlagen fehlten). Diese Fehler sind relativ; nach § 4 Abs.1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG sind sie nur aufhebungsrelevant, wenn nachweislich die Entscheidung beeinflusst wurde. Das Gericht konnte aber feststellen, dass die Fehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben, weil die betroffene Öffentlichkeit substantielle Einwendungen eingebracht und Belange in wesentlicher Tiefe vorgetragen wurden. • Großräumige Trassenalternativen, die im Raumordnungsverfahren geprüft wurden, müssen nicht im Planfeststellungsverfahren erneut vollständig durchgearbeitet werden; bereits geprüfte Alternativen können "abgeschichtet" werden. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde die von Klägern vorgeschlagenen Alternativen im Rahmen einer Grobanalyse berücksichtigt und rechtsfehlerfrei ausgesondert. • Planrechtfertigung/Bedarf: Das Vorhaben ist im Bedarfsplan des EnLAG aufgenommen; daraus folgt Bindungswirkung hinsichtlich Zielkonformität und Bedarf; die Kläger führen keinen Evidenznachweis, dass die Bedarfsfeststellung evident sachwidrig wäre. • Naturschutzrechtliche Anforderungen: Für ausgewiesene Vogelschutzgebiete und überlagerte FFH-Gebiete galt die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG. Die von der Beigeladenen vorgelegte FFH-Verträglichkeitsstudie war in Teilen methodisch mangelhaft: sie arbeitete mit einer pauschalen, artsübergreifenden Erhöhung der Mortalität (0,5 %) und unterließ eine ausreichende artspezifische Untersuchung gerade für besonders leitungsexponierte und anfluggefährdete Arten; die gewählte Irrelevanzschwelle (3 % pauschal, mit Einzelprüfung bis 5 %) war nicht ausreichend begründet. • Schadensmindernde Maßnahmen: Erdseilmarkierungen und niedrigere Masttypen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig; die angenommene Wirksamkeit der Erdseilmarkierungen (Reduktion um 80 %) ist anhand vorgelegter Studien nicht aus wissenschaftlicher Sicht gänzlich fernliegend. Dagegen durfte der Rückbau bestehender 220 kV-Leitungen nicht ohne Weiteres als schadensmindernde Anrechnung für die gleiche Wirkung herangezogen werden, weil Trassenlagen nicht deckungsgleich sind und damit unterschiedliche Populationen betroffen sein können. • Folgen: Mangels verlässlicher, artspezifischer Nachweise, dass die Leitung die Erhaltungsziele der betroffenen Vogelschutzgebiete und überlagernden FFH-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt, war der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar; die Mängel sind jedoch so zu beheben, dass eine ergänzende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Verträglichkeitsprüfung vorgenommen oder eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3–5 BNatSchG getroffen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht stellt überwiegend die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die 380 kV-Uckermarkleitung fest. Verfahrensfehler bei der Bekanntmachung lagen vor, führten aber nicht zur Aufhebung, weil sie die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben. Entscheidungsrelevant und letztlich rechtswidrig ist die unzureichende Verträglichkeitsprüfung für die betroffenen Vogelschutz- und überlagernden FFH-Gebiete: die vorgelegte FFH-Verträglichkeitsstudie erweist sich als methodisch mangelhaft, weil sie keine hinreichend artspezifische Ermittlung der projektbedingten Mortalitätssteigerung vornahm und pauschale Irrelevanzschwellen anwandte. Schutz- und Minderungsmaßnahmen wie Erdseilmarkierungen können berücksichtigt werden, der pauschale Anrechnungseffekt des Rückbaus bestehender 220 kV-Leitungen war jedoch nicht tragfähig darstellbar. Das Urteil führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses; die Mängel können durch eine den Anforderungen des § 34 BNatSchG genügende ergänzende Verträglichkeitsprüfung oder durch eine rechtmäßige Abweichungsentscheidung behoben werden. Die Kläger haben damit überwiegend obsiegt, weil der nötige Nachweis fehlt, dass das Projekt die Erhaltungsziele der Schutzgebiete nicht erheblich beeinträchtigt; das Verfahren ist zur ergänzenden Prüfung zurückzuverweisen.