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Beschluss

3 B 32/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision wird zurückgewiesen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Bei Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO kann das Berufungsgericht die Glaubhaftigkeit der Behauptung, Anhörungsschreiben seien nicht zugegangen, auf Grundlage einer Gesamtwürdigung verneinen. • Die Behörde genügte ihren Ermittlungsanforderungen nach § 31a Abs.1 StVZO, wenn sie alle nach den Umständen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat und der Fahrzeughalter die Nichtzustellung der Anhörungsschreiben nicht glaubhaft macht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Fahrtenbuchauflage und Zugang von Anhörungsschreiben • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision wird zurückgewiesen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Bei Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO kann das Berufungsgericht die Glaubhaftigkeit der Behauptung, Anhörungsschreiben seien nicht zugegangen, auf Grundlage einer Gesamtwürdigung verneinen. • Die Behörde genügte ihren Ermittlungsanforderungen nach § 31a Abs.1 StVZO, wenn sie alle nach den Umständen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat und der Fahrzeughalter die Nichtzustellung der Anhörungsschreiben nicht glaubhaft macht. Die Klägerin erhielt für ihr zugelassenes Fahrzeug eine Fahrtenbuchauflage nach einem Rotlichtverstoß vom 18.02.2009. Die Behörde hatte zwei Anhörungsschreiben (09.03.2009, 27.05.2009) versandt; nachdem keine Reaktion erfolgte, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Mitteilung vom 04.06.2009 eingestellt und zugleich auf die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage hingewiesen. Mit Bescheid vom 29.06.2009 wurde das Fahrtenbuch für ein Jahr angeordnet. Die Klägerin behauptete, keine Anhörungsschreiben erhalten zu haben und habe deshalb nicht den Fahrzeugführer benennen können. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos; das Berufungsgericht hielt die Voraussetzungen des § 31a Abs.1 StVZO für gegeben und bewertete die Nichtzustellungsbehauptung als unglaubhaft. • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht gegeben ist. • Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts: Aus den Datensatzauszügen und der Gesamtwürdigung folgt die Überzeugung, dass zumindest eines der Anhörungsschreiben die Klägerin erreicht hat; die Behauptung, drei richtig adressierte Schreiben seien nacheinander nicht zugegangen, sei unwahrscheinlich. • Beweislastfragen, wie die Last für den Nachweis des Zugangs von Anhörungsschreiben, stellen sich in einem Revisionsverfahren nicht, weil das Berufungsgericht eine eingehende, einzelfallspezifische Wertermittlung getroffen hat und keine zulässigen Verfahrensrügen gegen diese Tatsachenfeststellung vorliegen. • Zur Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs.1 StVZO ist erforderlich, dass die Behörde alle nach den Umständen angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers ergriffen hat; dies kann insbesondere die Übersendung von Anhörungsschreiben umfassen. • Die Klägerin brachte keine konkreten Umstände vor, die den behaupteten Nichtzugang plausibel machten; eigene Aussageverweigerung vor Gericht schloss weitere Aufklärung aus. • Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen wäre im Revisionsverfahren jedenfalls vom Zugang mindestens eines Anhörungsschreibens auszugehen. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 47 GKG i.V.m. Nr.46.11 Streitwertkatalog. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 31a Abs.1 StVZO für die Anordnung eines Fahrtenbuchs vorlagen und die Behauptung der Klägerin, keine Anhörungsschreiben erhalten zu haben, unglaubhaft ist. Wegen der tragenden Tatsachengrundlage und fehlender zulässiger Verfahrensrügen ist die Revision nicht zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 4.800 € festgesetzt.