Beschluss
3 PKH 2/15, 3 PKH 2/15 (3 B 38/15)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).
• Die bloße Führung zweier Klageverfahren durch dieselbe Berichterstatterin aus prozessökonomischen oder sachgerechten Gründen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO).
• Eine Verfahrensrüge wegen angeblich fehlerhafter Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch ist nur dann geeignet, die Nichtzulassung der Revision in Frage zu stellen, wenn die Zwischenentscheidung willkürlich war und dadurch die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 GG, § 138 Nr.1 VwGO) verletzt wurde.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Befangenheitsrüge • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Die bloße Führung zweier Klageverfahren durch dieselbe Berichterstatterin aus prozessökonomischen oder sachgerechten Gründen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO). • Eine Verfahrensrüge wegen angeblich fehlerhafter Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch ist nur dann geeignet, die Nichtzulassung der Revision in Frage zu stellen, wenn die Zwischenentscheidung willkürlich war und dadurch die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 GG, § 138 Nr.1 VwGO) verletzt wurde. Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz wegen einer Degradierung von Unteroffizier zum Gefreiten und Änderung des Dienstverhältnisses aus der Zeit der DDR. Er war 1989 eingezogen, 1990 zum Unteroffizier ernannt, beantragte im Juni 1990 Entlassung, wurde daraufhin im Juli 1990 degradiert und Ende August 1990 entlassen. Ab 2008 stellte er Anträge auf verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung, die abgelehnt wurden; Widersprüche und Klagen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung durch Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 ab. Der Kläger rügte Verfahrensmängel, insbesondere die Besorgnis der Befangenheit der Berichterstatterin, weil diese seine einheitliche Klageschrift unter zwei Aktenzeichen bearbeitet habe. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die erhobene Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 132 Abs.2 Nr.3 VwGO), stützt die Beschwerde nicht, weil die behauptete Befangenheit nicht dargetan ist. • Zwischenentscheidungen über Ablehnung von Befangenheitsgesuchen sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 146 Abs.2 VwGO) und nicht Gegenstand der Revisionszulassung; eine Ausnahme besteht nur, wenn die Zwischenentscheidung willkürlich war und dadurch die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt ist (Art.101 Abs.1 GG, § 138 Nr.1 VwGO). • Das Vorbringen des Klägers, die Berichterstatterin habe die einheitliche Klageschrift unter zwei Aktenzeichen ohne Trennungsbeschluss bearbeitet, rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Es ist sachgerecht, getrennte Verfahren für unterschiedliche Rechtsgrundlagen anzulegen, und eine mögliche Benachteiligung durch Gebührenfolge begründet keine Befangenheit. • Die Vorinstanzen haben die Ablehnung des Befangenheitsantrags nicht in einer Weise getroffen, die als willkürlich oder als Verkennung der Bedeutung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter anzusehen wäre; daher ist die Beschwerde voraussichtlich ohne Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die geltend gemachte Befangenheitsrüge nicht substantiiert darlegt, dass die Ablehnung des Befangenheitsantrags willkürlich war oder die verfassungsrechtliche Garantiefolge des gesetzlichen Richters verletzt. Die bloße parallele Führung von zwei Klageverfahren durch dieselbe Berichterstatterin begründet keine Besorgnis der Befangenheit, zumal getrennte Verfahren wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen verkehrsüblich und sachgerecht sein können. Folglich besteht kein rechtlicher Schutzanspruch auf Prozesskostenhilfe; der Kläger bleibt in der Hauptsache erfolglos.