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Urteil

10 C 20/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer kann vom Nachweis einer besonderen Prüfung abhängig gemacht werden; vereidigte Buchprüfer sind nicht ohne Zusatzprüfung den Wirtschaftsprüfern gleichzustellen. • Die Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet nicht zur einheitlichen Regelung oder Zusammenführung verschiedener nationaler Berufsbezeichnungen für Abschlussprüfer. • Die Beschränkung der Prüfungsbefugnis und die unterschiedliche Qualitätskontrolle für vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer sind verfassungs- und unionsrechtlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine prüfungsfreie Überführung vereidigter Buchprüfer in das Wirtschaftsprüferamt • Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer kann vom Nachweis einer besonderen Prüfung abhängig gemacht werden; vereidigte Buchprüfer sind nicht ohne Zusatzprüfung den Wirtschaftsprüfern gleichzustellen. • Die Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet nicht zur einheitlichen Regelung oder Zusammenführung verschiedener nationaler Berufsbezeichnungen für Abschlussprüfer. • Die Beschränkung der Prüfungsbefugnis und die unterschiedliche Qualitätskontrolle für vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer sind verfassungs- und unionsrechtlich zulässig. Der Kläger, ein vereidigter Buchprüfer sowie Rechtsanwalt und Steuerberater, beantragte seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer. Er berief sich auf seine langjährige Berufstätigkeit, eine erfolgreiche Qualitätskontrolle und auf unionsrechtliche Vorgaben zur Harmonisierung der Abschlussprüfer. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die nach §§ 15, 131g ff. WPO erforderlichen Prüfungen nicht vorweisen konnte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger erhob Sprungrevision mit dem Vorwurf, die Richtlinie 2006/43/EG verlange die Zusammenführung aller Prüfungsberechtigten unter einer Berufsbezeichnung und damit prüfungsfreie Gleichstellung. Er verlangte die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts und seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer. • Der Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung besteht nicht, weil der Kläger die in der WPO geforderten Prüfungen nicht erbracht hat (§§ 15, 131g ff. WPO). • Die Prüfungsvoraussetzungen der WPO sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; die Prüfungspflicht dient dem Schutz eines funktionierenden Wirtschaftsprüferwesens und ist sachlich gerechtfertigt. • Die historische Entwicklung zeigt, dass unterschiedliche Ausbildungsanforderungen für vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer bestehen; insbesondere sind Wirtschaftsprüfer für Prüfung großer Gesellschaften und Konzernabschlüsse zuständig, weshalb höhere Anforderungen gerechtfertigt sind. • Der Gesetzgeber hat Übergangsregelungen vorgesehen; vereidigte Buchprüfer können durch eine verkürzte Prüfung in das Wirtschaftsprüferamt wechseln, eine vollständige Wiederholung der Ausbildung ist nicht verlangt. • Die Richtlinie 2006/43/EG legt Mindestanforderungen an Abschlussprüfungen und Prüfer fest, harmonisiert aber nicht das Berufsbild des Abschlussprüfers und verpflichtet nicht zur Zusammenführung verschiedener Berufsgruppen; Art. 51 der Richtlinie gewährt lediglich Bestandsschutz für zuvor erteilte Zulassungen, ohne deren Umfang zu erweitern. • Auch die spätere Richtlinie 2014/56/EU ändert daran nichts Entscheidendes; sie erhöht Qualitätsanforderungen, begründet aber keinen Anspruch auf Vereinheitlichung der Berufsregelungen. • Eine Verletzung der Charta der Grundrechte oder der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) liegt nicht vor: Die Maßnahmen sind gerechtfertigt, dienen legitimen Schutzgütern und erschweren keinen spezifisch den grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringer gegenüber dem Inlandsmarkt. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen durch Wortlaut, Systematik und Erwägungsgründe bereits klar beantwortet sind. Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung zum Wirtschaftsprüfer. Das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt bestehen, weil der Kläger die in der WPO geforderten Prüfungen nicht vorgelegt hat und weder Grundgesetz noch Unionsrecht eine prüfungsfreie Gleichstellung vereidigter Buchprüfer mit Wirtschaftsprüfern verlangen. Die unionsrechtlichen Richtlinien 2006/43/EG und 2014/56/EU legen Mindeststandards und Qualitätsanforderungen fest, schreiben aber keine Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen oder eine automatische Erweiterung der bisherigen Prüfungsbefugnisse vor. Daher ist die Ablehnung des Bestellungsantrags rechtmäßig; eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit oder der Charta ergibt sich nicht.