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Beschluss

3 B 39/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. • Eine Degradierung durch DDR-Stellen ist nicht automatisch rehabilitierungsfähig; es kommt auf ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Maßnahme und auf die konkreten Folgen für den Betroffenen an. • Rechtswidrigkeit allein genügt nicht; erst bei schwerwiegenden, grundrechtsrelevanten oder ausgrenzenden Wirkungen liegt ein mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbares Verhalten i.S.d. VwRehaG vor.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender Rehabilitierungsrelevanz der Degradierung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. • Eine Degradierung durch DDR-Stellen ist nicht automatisch rehabilitierungsfähig; es kommt auf ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Maßnahme und auf die konkreten Folgen für den Betroffenen an. • Rechtswidrigkeit allein genügt nicht; erst bei schwerwiegenden, grundrechtsrelevanten oder ausgrenzenden Wirkungen liegt ein mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbares Verhalten i.S.d. VwRehaG vor. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung seiner Revision nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand war die Frage, ob eine vom Kläger behauptete Degradierung durch DDR-Stellen rehabilitierungsfähig ist. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Degradierung bei früherer Entlassung in den Grundwehrdienst erfolgt sei und damit sachlich verbunden gewesen sei. Der Kläger hielt die Maßnahme für rechtswidrig und mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen des VwRehaG vorliegen und ob Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO eine Zulassung der Revision rechtfertigen. • Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Zulassung der Revision; die vom Senat bereits getroffene Würdigung vom 3. März 2016 bleibt zutreffend. • Rechtsfrage: Nach § 1 VwRehaG ist nicht jede rechtswidrige Maßnahme rehabilitierungsfähig; entscheidend ist, ob ein mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbares Verhalten vorliegt. • Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit fehlt es hier an dem gesetzlich vorausgesetzten Gewicht der Maßnahme; maßgeblich ist, ob ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Degradierung bestand. • Zu beachten sind die konkreten Folgen der Maßnahme für den Betroffenen; die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergaben, dass die Degradierung lediglich damit verbunden war, dass der Kläger wenige Wochen früher in den Grundwehrdienst versetzt wurde. • Da keine tiefergreifenden oder ausgrenzenden Wirkungen festgestellt wurden, liegt kein Rehabilitationsfall im Sinne des VwRehaG vor. • Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben; weitere Gründe der Begründung wurden zurückgewiesen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass die behauptete Degradierung zwar möglicherweise rechtswidrig gewesen sein könnte, aber nicht das erforderliche Gewicht aufweist, um als mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar zu gelten. Es fehlt an einem krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Maßnahme sowie an schwerwiegenden, ausgrenzenden Folgen für den Kläger. Dementsprechend rechtfertigen weder die Sachlage noch das ergänzende Vorbringen die Zulassung der Revision; die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften.