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Beschluss

4 B 10/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Vorinstanz die Klage als unzulässig binnenjährig nach § 58 Abs. 2 VwGO verworfen hat und der Beschwerdeführer keine für die Revision tauglichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat. • Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen einer Entscheidung ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. • Ein Gesetz kann die Nachprüfung im Vorverfahren entbehrlich machen; daraus folgt nicht ein Wahlrecht des Betroffenen zwischen Widerspruch und Klage; die Auslegung hierzu ist bei Landesrecht der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. • Verfahrensrügen gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nur begründet, wenn aktenwidrige Feststellungen oder grundsätzliche Verstöße gegen Denkgesetze nachgewiesen werden; bloße Kritik an der Würdigung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Verwerfung der Klage als verspätet nach § 58 Abs. 2 VwGO erfolglos • Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Vorinstanz die Klage als unzulässig binnenjährig nach § 58 Abs. 2 VwGO verworfen hat und der Beschwerdeführer keine für die Revision tauglichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat. • Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen einer Entscheidung ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. • Ein Gesetz kann die Nachprüfung im Vorverfahren entbehrlich machen; daraus folgt nicht ein Wahlrecht des Betroffenen zwischen Widerspruch und Klage; die Auslegung hierzu ist bei Landesrecht der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. • Verfahrensrügen gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nur begründet, wenn aktenwidrige Feststellungen oder grundsätzliche Verstöße gegen Denkgesetze nachgewiesen werden; bloße Kritik an der Würdigung genügt nicht. Der Kläger focht eine Baugenehmigung an, die der Beigeladenen erteilt worden war. Er rügte, dass er von der Erteilung erst später und erst durch Umstände im Verfahren Kenntnis erlangt habe und erhob die Klage erst 2013. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig, weil die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO spätestens Anfang 2008 begonnen und Anfang 2009 geendet habe. Der Kläger wandte ein, Widerspruchs- und Klagewahlrecht und arglistiges Verhalten der Behörde stellten die Fristrechnung in Frage, und rügte Verfahrensfehler bei Beweiswürdigung und Gehör. Er legte insbesondere dar, ein Telefonvermerk belege, dass ihm Einsichtstermine mitgeteilt worden seien; das OVG hielt diese Beweiswürdigung jedoch für tragfähig. Der Kläger begehrt Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. • Die Vorinstanz hatte mehrere selbständig tragende Entscheidungsgründe (Unzulässigkeit und Unbegründetheit); für die Revisionszulassung müssen alle tragenden Gründe Revisionszulassungsgründe aufweisen, andernfalls kann nicht zugelassen werden. • Die Frage, ob ein Widerspruchsverfahren gegen einen positiven Bauvorbescheid die spätere Baugenehmigung einbezieht, war für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich; insoweit rechtfertigt die vom Kläger beanspruchte grundsätzliche Bedeutung keine Revision (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die Behauptung eines Wahlrechts zwischen Widerspruch und Klage bei gesetzlicher Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ist unbeachtlich; § 68 Abs.1 Satz2 VwGO erlaubt dem Gesetzgeber, das Vorverfahren entfallen zu lassen, wodurch der Widerspruch nicht statthaft ist; die einschlägige landesrechtliche Auslegung ist irrevisibel (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). • Die Frage, ob Treu und Glauben arglistiges Verhalten der Behörde zur Folge haben kann, die Jahresfrist als nicht gewahrt erscheinen zu lassen, war für die Entscheidung nicht maßgeblich; die Vorinstanz stützte die Fristwirkung auf nachbarrechtlichen Treu und Glauben. • Verfahrensrügen misslingen: Der Kläger hat keine aktenwidrigen Feststellungen dargelegt, sondern nur die tatrichterliche Würdigung beanstandet; damit fehlt der substantiiert nach § 133 Abs.3 Satz3 VwGO erforderliche Vortrag. • Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor, weil die Vorinstanz keine schlusslogisch unzulässige Folgerung gezogen hat; bloße Überzeugungsdifferenzen genügen nicht. • Der Antrag auf forensische Untersuchung des Telefonvermerks war unsubstantiiert; die Vorinstanz durfte den Beweisantrag ablehnen, weil keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Fälschung vorgetragen wurden. • Die Gehörsrüge scheitert: Es ist im Regelfall anzunehmen, dass das Gericht alle relevanten Vorbringen zur Kenntnis nahm; eine Pflicht, jede Einzelbehauptung in den Entscheidungsgründen zu besprechen, besteht nicht, sofern das Vorbringen nicht offensichtlich entscheidungserheblich und substantiiert war. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanz hat die Klage als unzulässig wegen Versäumung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO verworfen; die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht substantiiert dargetan. Soweit Verfahrensrügen erhoben wurden, genügen sie nicht den Anforderungen an die Darlegung aktenwidriger Tatsachenfeststellungen oder gravierender Verfahrensfehler; Beweisanträge waren unsubstantiiert und die Gehörsrüge unzureichend begründet. Damit bleibt die Entscheidung des OVG in vollem Umfang bestehen, die Kostenentscheidung des Gerichts wurde bestätigt.