Beschluss
1 A 9/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfügung, die den Vollzug eines bereits bestehenden Organisationsverbots hinsichtlich Herstellung und Vertrieb bestimmter Veröffentlichungen konkretisiert, ist kein Vereins- oder gleichstehendes Betätigungsverbot im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
• Das Bundesverwaltungsgericht ist nur für Verbotsverfügungen gegen Vereinigungen im ersten und letzten Rechtszug zuständig; Vollzugsmaßnahmen sind dagegen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
• Ist das Gericht des Revisionszugs nicht zuständig, ist der Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, auch wenn die Behörde die Verfügung bereits aufgehoben hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des BVerwG für Vollzugsverfügung eines Organisationsverbots • Eine Verfügung, die den Vollzug eines bereits bestehenden Organisationsverbots hinsichtlich Herstellung und Vertrieb bestimmter Veröffentlichungen konkretisiert, ist kein Vereins- oder gleichstehendes Betätigungsverbot im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. • Das Bundesverwaltungsgericht ist nur für Verbotsverfügungen gegen Vereinigungen im ersten und letzten Rechtszug zuständig; Vollzugsmaßnahmen sind dagegen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen. • Ist das Gericht des Revisionszugs nicht zuständig, ist der Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, auch wenn die Behörde die Verfügung bereits aufgehoben hat. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, gegen den das Bundesinnenministerium mit Verfügung vom 10.04.2015 die Herstellung und den Vertrieb der Publikation "Yürüyüs" sowie die Verbreitung einer Internetseite untersagte und zugleich feststellte, dass dies den Zusammenhalt der verbotenen Organisation DHKP-C aufrechterhalte. Der Kläger erhob Anfechtungsklage beim Bundesverwaltungsgericht. Nach einem gerichtlichen Hinweis hob das Ministerium die beanstandete Verfügung am 12.01.2016 auf. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und hilfsweise Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin; das Ministerium vertrat, das Revisionsgericht könne aus Prozessökonomie selbst entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte seine Zuständigkeit und stellte fest, dass die Verfügung materiell kein Vereinsverbot, sondern eine Vollzugsmaßnahme eines bereits bestehenden Organisationsverbots darstellt. Der Senat hat die Parteien gehört und über die Zuständigkeitsfrage entschieden. • Zuständigkeit: Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug nur über vereinsbezogene Verbotsverfügungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG und über Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beziehungsweise gleichstehende Betätigungsverbote nach § 18 Satz 2 VereinsG. • Abgrenzung materielle Wirkung: Die angefochtene Verfügung knüpft an ein bestehendes Organisationsverbot an und konkretisiert dessen Rechtsfolgen für Herstellung und Vertrieb einer Publikation sowie die Verbreitung einer Internetseite; sie wirkt als Vollzugsmaßnahme, nicht als gegen eine Vereinigung gerichtetes Vereinsverbot. • Rechtsfolgen für Zuständigkeit: Vollzugsmaßnahmen zum Vollzug eines Verbots sind nicht von der Spezialzuständigkeit des § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst; für deren Anfechtung gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 45, 52 VwGO). • Aufhebung der Verfügung: Allein die nachträgliche Aufhebung der Verfügung durch die Behörde beseitigt zwar das Rechtsschutzinteresse der Klage, ändert aber nichts an der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. • Verweisung: Gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG ist der Rechtsstreit an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 2 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen; prozessökonomische Erwägungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 S.1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig; es handelt sich bei der Verfügung nicht um ein Vereins- oder gleichstehendes Betätigungsverbot, sondern um eine Vollzugsmaßnahme eines bestehenden Organisationsverbots. Der Rechtsstreit wird gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die nachträgliche Aufhebung der Verfügung durch die Behörde ändert nichts an der Verweisungspflicht; die rechtlichen Konsequenzen der Aufhebung sind vom zuständigen Verwaltungsgericht zu prüfen. Über die Kosten wird abschließend mit der Endentscheidung entschieden.