Beschluss
5 KSt 2/16, 5 KSt 2/16 (5 B 60/15)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG ist das geeignete Rechtsbehelfsmittel gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle.
• Die Erinnerung hat keinen Erfolg, wenn der Kostenansatz sowohl in der Entstehung als auch in der Höhe den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
• Kostenrechnungen, die maschinell erstellt sind und keine Unterschrift tragen, verstoßen nicht gegen Formvorschriften, wenn die erlassende Behörde erkennbar ist und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 VwVfG vorliegen.
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Kostenansatz nach GKG abgewiesen • Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG ist das geeignete Rechtsbehelfsmittel gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle. • Die Erinnerung hat keinen Erfolg, wenn der Kostenansatz sowohl in der Entstehung als auch in der Höhe den gesetzlichen Vorgaben entspricht. • Kostenrechnungen, die maschinell erstellt sind und keine Unterschrift tragen, verstoßen nicht gegen Formvorschriften, wenn die erlassende Behörde erkennbar ist und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 VwVfG vorliegen. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und begehrte den Erlass bzw. die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle vom 1. Februar 2016. Die Kostenrechnung stellt Gebühren für die vom Senat am 28. Oktober 2015 mit Beschluss verworfene Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Rechnung. Der Antragsteller rügte insbesondere die Entstehung und Höhe der Gebühr, die fehlende Unterzeichnung der maschinell erstellten Rechnung, die Nichtanwendung bestimmter Verfahrensvorschriften sowie eine vermeintliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er machte ferner geltend, die Kosten führten zu einer besonderen Härte und berief sich auf verschiedene Form- und Verfahrensnormen. Der Senat prüfte die Erinnerung nach § 66 GKG und entschied durch Einzelrichter. • Die Erinnerung war als Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG zu werten und ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG vom Einzelrichter zu entscheiden. • Die Kostenfestsetzung beruht auf dem unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 28.10.2015, mit dem dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt wurden. • Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über sonstige Beschwerden gebührenpflichtig; die angerechnete Festgebühr von 60 € ist daher gesetzlich gedeckt und korrekt berechnet. • Eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG war nicht erforderlich, weil Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG die Festgebühr vorsieht. • § 12 GKG ist nicht anwendbar, da sie nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betrifft und nicht das hier verwaltungsgerichtliche Kostenverfahren. • Die maschinelle Erstellung und fehlende Unterschrift der Kostenrechnung verletzen keine Formvorschriften, weil der Kostenansatz als (Justiz-)Verwaltungsakt der Nachprüfung unterliegt und nach § 37 Abs. 5 VwVfG bei elektronisch erstellten Akten eine Namenswiedergabe oder Unterschrift entbehrlich ist, sofern die erlassende Behörde erkennbar ist. • Die vom Antragsteller angerufenen zivilprozessualen Vorschriften (z. B. § 130b ZPO, § 169 Abs. 4 ZPO) sind mangels Anwendbarkeit im GKG und nach § 5a GKG nicht einschlägig. • Ein vorgängiger Beschluss über Prozesskostenhilfe war nicht erforderlich; der Senat hatte den Antragsteller zuvor über die Kostenfolgen und die Möglichkeit der kostenfreien Rücknahme informiert, sodass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Ein Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten wegen besonderer Härte ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG, sondern der Gerichtsverwaltung zuzuweisen. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kostenrechnung ist sowohl in ihrer Entstehung (Anknüpfung an den unanfechtbaren Beschluss des Senats) als auch in der Höhe (Festgebühr 60 € nach Nr. 5502 Kostenverzeichnis) gesetzeskonform. Form- und Verfahrensrügen des Antragstellers greifen nicht durch, weil einschlägige Vorschriften nicht anwendbar sind und die maschinelle Erstellung keine Formmängel begründet. Ein gesonderter Erlass- oder Stundungsantrag wegen besonderer Härte ist von der Gerichtsverwaltung zu entscheiden und war nicht im Rahmen der Erinnerung zu behandeln.