Urteil
9 A 11/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kreis ist klagebefugt, wenn durch ein Vorhaben die Erfüllung überörtlicher Aufgaben des Brandschutzes nach Landesrecht wesentlich erschwert werden kann.
• Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht rechtswidrig, wenn das Brandschutzkonzept in sich tragfähig ist und die zuständige Behörde bei Ermessensentscheidungen das Sicherheitsniveau ausreichend berücksichtigt.
• Die Verpflichtung des Landes, hauptamtliche Wachabteilungen einzurichten und deren Finanzierung sicherzustellen, kann einen Anspruch auf eine an den Vorhabenträger gerichtete Auflage ersetzen.
• Die Anordnung einer automatischen Brandbekämpfungsanlage ist nicht zwingend, wenn Regelwerke und Risikoanalysen dies nicht fordern und alternative Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung A20: Brandschutzkonzept ohne Tunnelfeuerwehr ausreichend • Ein Kreis ist klagebefugt, wenn durch ein Vorhaben die Erfüllung überörtlicher Aufgaben des Brandschutzes nach Landesrecht wesentlich erschwert werden kann. • Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht rechtswidrig, wenn das Brandschutzkonzept in sich tragfähig ist und die zuständige Behörde bei Ermessensentscheidungen das Sicherheitsniveau ausreichend berücksichtigt. • Die Verpflichtung des Landes, hauptamtliche Wachabteilungen einzurichten und deren Finanzierung sicherzustellen, kann einen Anspruch auf eine an den Vorhabenträger gerichtete Auflage ersetzen. • Die Anordnung einer automatischen Brandbekämpfungsanlage ist nicht zwingend, wenn Regelwerke und Risikoanalysen dies nicht fordern und alternative Maßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten. Der klagende Kreis (Landkreis) focht den Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Abschnitts der A20-Elbquerung an. Streitgegenstand war ausschließlich das Brandsicherheitskonzept des Tunnelbauwerks; weitere Konflikte über Randstreifen wurden zuvor einvernehmlich geregelt. Der Planfestgestellte Abschnitt umfasst ein rund 4 km langes Vorhaben mit etwa 1,8 km Tunnel in der Elbe; Schutzgebiete (FFH, Vogelschutz) liegen in der Nähe. Die Planfeststellung trifft zahlreiche Nebenbestimmungen zur Tunnelsicherheit und verlangt Nachweise vor Verkehrsfreigabe; die Zahl der Querschläge wurde erhöht. Gutachterliche Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass der abwehrende Brandschutz durch Freiwillige Feuerwehren mit technischer Ausstattung möglich ist; das Land erklärte jedoch, hauptamtliche Wachabteilungen schaffen und finanziell unterstützen zu wollen. Der Kläger forderte alternativ die Anordnung einer Portal- bzw. Tunnelfeuerwehr oder die Errichtung einer automatischen Brandbekämpfungsanlage bzw. Freistellung von Mehraufwand. • Klagebefugnis: Der Kreis ist aufgrund seiner überörtlichen Brandschutzaufgaben nach Landesrecht klagebefugt, weil das Vorhaben die Erfüllung dieser Aufgaben beeinträchtigen könnte (Art.28 GG, §3 BrSchG SH). • Tragfähigkeit des Brandschutzkonzepts: Die Planfeststellungsbehörde stützte sich auf Gutachten, die eine Organisation des abwehrenden Brandschutzes durch (mit Ausrüstung, Ausbildung und Training versehenen) Freiwillige Feuerwehren für vertretbar halten; die Behörde hat bei ihrer Abwägung keine rechtsfehlerhaften Erwägungen getroffen. • Verlässliche Länderzusage: Die mündlich protokollierte Verpflichtung des Landes Schleswig-Holstein, hauptamtliche Wachabteilungen einzurichten und finanziell zu unterstützen, sichert die praktische Gewährleistung des Brandschutzes; die Nebenbestimmung, die Verkehrsfreigabe an die Vorlage eines Sicherheitskonzepts zu knüpfen, gewährleistet die Umsetzung vor Inbetriebnahme. • Kein Anspruch auf Auflage gegen Vorhabenträger: Ein Anspruch des Kreises, die Einrichtung einer Portalfeuerwehr dem Vorhabenträger aufzuerlegen, steht ihm nicht zu; ebenso besteht kein Anspruch auf vollständige Freistellung von künftigen Mehraufwendungen im Planfeststellungsverfahren. • Automatische Brandbekämpfungsanlage: Weder Tunnelrichtlinie noch RABT 2006 schrieben eine solche Anlage vor; Risikoanalysen zeigten nur geringe Vorteile für die Selbstrettung gegenüber den planfestgestellten Maßnahmen bei hohen Zusatzkosten. Die Behörde durfte abwägen und von einer Anordnung absehen, zugleich aber durch Nebenbestimmung eine Prüfung des Stands der Technik und gegebenenfalls Nachrüstung vor Inbetriebnahme anordnen. • Bautenschutz: Auch aus Sicht des Bauwerksschutzes ist eine automatische Brandbekämpfungsanlage nicht erforderlich, da erhöhte bauliche Brandschutzanforderungen eingeplant sind und das Bauwerk auch längere Brandereignisse zu überstehen vermag. • Kosten- und Verfahrensfrage: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO; finanzielle Mehrbelastungen des Kreises durch die neue Straße sind nicht im Planfeststellungsverfahren auszugleichen und erscheinen nicht unverhältnismäßig. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Brandschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses ist insgesamt tragfähig; die mündliche Erklärung des Landes Schleswig‑Holstein zur Einrichtung und finanziellen Unterstützung hauptamtlicher Wachabteilungen sichert die praktische Durchführbarkeit des Brandschutzes und ersetzt keinen weitergehenden Anspruch auf eine Auflage gegen den Vorhabenträger. Ein Anspruch auf Anordnung einer automatischen Brandbekämpfungsanlage oder auf Freistellung von Mehraufwand besteht nicht; die Planfeststellungsbehörde hat diese abschlägigen Entscheidungen ermessensfehlerfrei getroffen und zugleich durch Nebenbestimmungen eine Prüfung des Stands der Technik und gegebenenfalls Nachrüstung vor Inbetriebnahme verbindlich angeordnet. Die Klage wird daher abgewiesen; die Kosten des Verfahrens gehen nach §154 Abs.1 VwGO zulasten des Klägers.