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Beschluss

7 C 7/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klagehäufung liegt vor, wenn neben einem IFG-gestützten Informationszugangsanspruch zugleich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, weil dadurch unterschiedliche Streitgegenstände entstehen. • Die Bestimmung des Streitgegenstands richtet sich nach Klageantrag und Klagegrund; unterschiedliche rechtsschutzformbedingte Klagearten (Verpflichtungs- vs. Leistungsklage) können zur Verselbstständigung von Streitgegenständen führen. • Bei Vorliegen eines entscheidungserheblichen europarechtlichen Rechtsfrage kann nach entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Abtrennung presserechtlicher Ansprüche und Aussetzung bis zur EuGH-Entscheidung • Klagehäufung liegt vor, wenn neben einem IFG-gestützten Informationszugangsanspruch zugleich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, weil dadurch unterschiedliche Streitgegenstände entstehen. • Die Bestimmung des Streitgegenstands richtet sich nach Klageantrag und Klagegrund; unterschiedliche rechtsschutzformbedingte Klagearten (Verpflichtungs- vs. Leistungsklage) können zur Verselbstständigung von Streitgegenständen führen. • Bei Vorliegen eines entscheidungserheblichen europarechtlichen Rechtsfrage kann nach entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt werden. Der Kläger begehrt Auskunft sowohl aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als auch auf presserechtlicher Grundlage. Er verfolgte mit seiner Klage die Durchsetzung eines allgemeinen Informationszugangsanspruchs sowie eines besonderen Presseauskunftsanspruchs. Die beklagte Behörde verweigerte oder gewährte die Auskünfte nicht in der vom Kläger begehrten Weise. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Rechtschutzformen kam es zu einer Klagehäufung. Der Senat prüfte, ob die beiden Ansprüche als einheitlicher Streitgegenstand zu behandeln sind oder getrennt werden müssen. Außerdem stellte sich für die Entscheidung eine europarechtliche Frage zur Reichweite eines Berufsgeheimnisses nach einschlägiger EU-Richtlinie, die für die Auslegung von Voraussetzungen des IFG relevant ist. • Trennung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO; die presserechtliche Anspruchsseite ist als eigenständiger Streitgegenstand abzuspalten. • Klagehäufung liegt vor, weil nicht bloße Anspruchsnormenkonkurrenz vorliegt, sondern eine Vielzahl von Streitgegenständen: unterschiedliche Rechtsgrundlagen führen zu unterschiedlichen Klagearten und damit zu unterschiedlichen prozessualen Anspruchsformen. • Der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und Klagegrund bestimmt; die unterschiedlichen Rechtsschutzformen (Verpflichtungsklage nach § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG versus allgemeine Leistungsklage für presserechtliche Ansprüche) begründen eigenständige Streitgegenstände. • Selbst bei Betrachtung des tatsächlichen Vollzugs des Informationszugangs ändert sich nichts: die Berufung auf presserechtliche Vorschriften verändert den Klagegrund und damit den Streitgegenstand. • Die Rechtsordnung behandelt das Jedermannsrecht auf Informationszugang und den besonderen Presseauskunftsanspruch in wesentlichen Punkten unterschiedlich (Zugangsarten, Voraussetzungen, Verfahrensregelungen, Kosten), weshalb der Presseanspruch einen eigenen Lebensvorgang darstellen kann. • Der 7. Revisionssenat ist für die presserechtliche Anspruchsseite nicht zuständig; daher war die Abtrennung und Übergabe an den zuständigen Senat geboten. • Das Verfahren ist gemäß § 94 VwGO entsprechend anzuwenden auszusetzen, weil entscheidungserhebliche Auslegungsfragen des Unionsrechts vor dem EuGH geklärt werden sollen. Das Verfahren wurde geteilt: Der presserechtliche Auskunftsanspruch wurde abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen (7 C 11.16, neu 7 C 2.17) weitergegeben. Das verbliebene Verfahren 7 C 7.15 wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-15/16 (Baumeister) ausgesetzt. Begründet wurde dies mit der Klagehäufung und der unterschiedlichen prozessualen Natur der geltend gemachten Ansprüche sowie mit der für die Auslegung des IFG relevanten, noch offenen europarechtlichen Frage. Der Kläger kann sein presserechtliches Begehren nun im zuständigen Senat weiterverfolgen; die Entscheidung über den IFG-gestützten Anspruch bleibt bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.