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Beschluss

1 WB 4/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wehrbeschwerdeordnung dient dem individuellen Rechtsschutz; eine abstrakte Normenkontrolle von Verwaltungsvorschriften der Bundeswehr im Wehrbeschwerdeverfahren ist unzulässig. • Regelungen einer Verwaltungsvorschrift, die sich nicht unmittelbar und unmittelbar in eigener Person gegen den Soldaten richten, sind keine anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 WBO. • Eine verspätet erhobene Beschwerde gegen eine planmäßige Beurteilung ist unzulässig; die Beschwerdefrist ist nach § 6 WBO zu beachten und kann nicht durch einen Berichtigungsantrag geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der abstrakten Kontrolle von Beurteilungsvorschriften im Wehrbeschwerdeverfahren • Die Wehrbeschwerdeordnung dient dem individuellen Rechtsschutz; eine abstrakte Normenkontrolle von Verwaltungsvorschriften der Bundeswehr im Wehrbeschwerdeverfahren ist unzulässig. • Regelungen einer Verwaltungsvorschrift, die sich nicht unmittelbar und unmittelbar in eigener Person gegen den Soldaten richten, sind keine anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 WBO. • Eine verspätet erhobene Beschwerde gegen eine planmäßige Beurteilung ist unzulässig; die Beschwerdefrist ist nach § 6 WBO zu beachten und kann nicht durch einen Berichtigungsantrag geheilt werden. Der Antragsteller, ein Berufsoffizier mit planmäßiger Beurteilung zum 30. September 2015, beanstandete die Umsetzung der Richtwertregelung des § 2 Abs. 5 SLV in der ZDv A-1340/50 und seine eigene Beurteilung. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter erstellte die Beurteilung am 24. Juli 2015 (Durchschnitt 6,14); die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten folgte am 12. Oktober 2015. Der Antragsteller forderte per E-Mail vom 8. Oktober 2015 Berichtigung der Beurteilung und reichte später Beschwerden gegenüber verschiedenen Stellen ein, u. a. am 10. und 20. November 2015, in denen er die ZDv A-1340/50 insgesamt für mit der SLV unvereinbar erklärte. Das Verteidigungsministerium legte die Rechtsbehelfe dem Senat vor. Das Bundesamt für das Personalmanagement hatte den Berichtigungsantrag abgelehnt; eine fristgerechte Beschwerde gegen die Beurteilung wurde nicht erhoben. • Rechtsschutzfunktion der WBO: Die Wehrbeschwerdeordnung schützt individuelle Rechtspositionen; eine allgemeine Nachprüfung von Erlassen oder Verwaltungsvorschriften ist nicht vorgesehen (§ 17 WBO, ständige Rechtsprechung). • Adressat und Rechtswirkung der ZDv A-1340/50: Die strittigen Richtwertvorschriften richten sich an beurteilende und höherrangige Vorgesetzte, nicht unmittelbar an einzelne Soldaten; erst die konkrete dienstliche Maßnahme (Erstellung einer Beurteilung) eröffnet die Möglichkeit der Anfechtung und der inzidenten Kontrolle der Vorschriften. • Unzulässigkeit des abstrakten Begehrens: Die Feststellung, dass die ZDv A-1340/50 nicht korrekt die Vorgaben des § 2 SLV abbildet, wäre eine abstrakte Kontrolle einer Verwaltungsvorschrift und damit unzulässig im Wehrbeschwerdeverfahren. • Verfristung der Individualrüge: Die planmäßige Beurteilung wurde dem Antragsteller am 24. Juli 2015 eröffnet; nach § 6 Abs. 1 WBO hätte die Beschwerde spätestens einen Monat danach eingelegt werden müssen. Die erst im November 2015 abgesandten Schreiben waren daher verspätet und wirkten nicht heilend. • Antragsänderung unzulässig: Die gerichtliche Erweiterung des Rechtsbehelfs auf die konkrete Anfechtung der Beurteilung im Schriftsatz vom 18. März 2016 stellt eine im WBO-Verfahren unzulässige Antragsänderung dar (§ 91 VwGO nicht anwendbar). • Keine Rechtshilfe durch Berichtigungsantrag: Der als Berichtigungsantrag bezeichnete E-Mail-Vortrag vom 8. Oktober 2015 kann nicht in eine fristwahrende Beschwerde umgedeutet werden und war daher ungeeignet, die Beschwerdefrist zu wahren. • Kostenentscheidung: Mangels Erfolgsaussicht und aus Billigkeitsgründen hat der Senat von Gerichts- bzw. Verfahrenskostenerhebung gegen den Antragsteller abgesehen. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen. Soweit der Antrag auf abstrakte Feststellung und Änderung der ZDv A-1340/50 abzielte, ist dies im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässig, weil eine allgemeine Normenkontrolle von Verwaltungsvorschriften nicht Zweck der WBO ist. Soweit der Antrag erstmals die konkrete Anfechtung der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2015 bezweckte, war dies unzulässig, weil die Beschwerdefrist nach § 6 WBO versäumt wurde und eine nachträgliche Umdeutung des Berichtigungsantrags nicht fristwahrend wirkt. Eine gesetzliche Möglichkeit zur nachträglichen Heilung der Versäumung bestand nicht; die gerichtliche Antragsänderung ist im WBO-Verfahren nicht statthaft. Mangels Erfolg wurde der Antrag verworfen; Verfahrenskosten wurden dem Antragsteller nicht auferlegt.