Beschluss
2 B 118/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Hinweispflicht des Dienstherrn bei Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 83 Abs. 7 SBG) umfasst auch mögliche Auswirkungen auf bestehende Urlaubsansprüche.
• Ob ein Dienstherr bei Verlängerung von unbezahltem Urlaub schuldhaft unterlässt, auf den drohenden Verfall von Resturlaub hinzuweisen, kann zu einem Schadensersatzanspruch des Beamten führen.
• Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz müssen Fragen vorliegen, die sich nicht bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Vorschriften entscheiden lassen.
Entscheidungsgründe
Hinweispflicht bei unbezahltem Urlaub umfasst Gefahr des Urlaubsverfalls • Die Hinweispflicht des Dienstherrn bei Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge (§ 83 Abs. 7 SBG) umfasst auch mögliche Auswirkungen auf bestehende Urlaubsansprüche. • Ob ein Dienstherr bei Verlängerung von unbezahltem Urlaub schuldhaft unterlässt, auf den drohenden Verfall von Resturlaub hinzuweisen, kann zu einem Schadensersatzanspruch des Beamten führen. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz müssen Fragen vorliegen, die sich nicht bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Vorschriften entscheiden lassen. Die Klägerin, verbeamtete Polizeikommissarin, nahm 2008–2010 Elternzeit und anschließend Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die bis Ende 2011 verlängert wurde. Mitte 2011 beantragte sie vorzeitige Beendigung der Beurlaubung zum 1. September 2011 und Teilzeit mit acht Wochenstunden; die Dienststelle setzte Urlaubstage fest. Das Ministerium vertrat später die Auffassung, der Resturlaub sei auf vier Tage umzurechnen; die Klägerin widersprach und stellte keinen Urlaubsantrag mehr. Die Klägerin begehrte die Anerkennung eines Resturlaubsanspruchs von insgesamt 26 Tagen; die Vorinstanzen entschieden teilweise zu ihren Gunsten und setzten Ersatzurlaub beziehungsweise Dienstbezüge fest. Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte grundsätzliche Bedeutung bzw. Divergenz in der Auslegung von Hinweispflicht und Urlaubsregelungen. • Anknüpfung der Hinweispflicht: § 83 Abs. 7 SBG verpflichtet den Dienstherrn, bei Antrag auf Urlaub ohne Dienstbezüge auf die daraus resultierenden Folgen für Ansprüche aus beamtenrechtlichen Vorschriften hinzuweisen; hierzu zählt der Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub. • Wortlaut und Zweck: Die Vorschrift greift mit Eingang des Antrags auf Bewilligung oder Verlängerung; der Gesetzeswortlaut und der Regelungszweck zeigen, dass auch die Gefahr des Verfalls von bereits erworbenem Urlaub erfasst ist. • Zeitpunkt der Belehrung maßgeblich: Entscheidend ist, ob der Beamte vor der Bewilligung des (verlängerten) Urlaubs auf die Folgen hingewiesen wurde; spätere Erklärungen im Zusammenhang mit Rückkehr oder Teilzeit sind für die besondere Hinweispflicht nach § 83 Abs. 7 SBG ohne Bedeutung. • Schuldhafte Verletzung kann Schadensersatz begründen: Wird die ausdrücklich normierte Hinweispflicht schuldhaft verletzt und entsteht daraus ein Schaden (z. B. durch Verfall von Urlaubsansprüchen), steht dem Beamten ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens zu. • Keine Zulassung der Revision: Die vom Beklagten hervorgehobenen Fragen zur Reichweite von § 83 Abs. 7 SBG und zur Auslegung von § 5 Abs. 8 UrlaubsVO SL lassen sich nach Wortlaut, Zweck und Systematik entscheiden; damit fehlt die für die Revisionszulassung erforderliche grundsätzliche Bedeutung oder begründete Divergenz zu anderer Rechtsprechung. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bleibt damit in der Sache bestehen. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für verfallene Resturlaubstage Ersatzurlaub oder Dienstbezüge zu gewähren, weil der Dienstherr bei der Verlängerung des unbezahlten Urlaubs schuldhaft unterließ, auf die Gefahr des Verfalls hinzuweisen. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zuzulassen, da die aufgeworfenen Fragen aus Wortlaut und Systematik der einschlägigen Vorschriften beantwortet werden können. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.